[1]Gibt es überhaupt einen Rechtsweg? Gibt es eine reale Chance, das von den Moslems als heilige Buch angesehene und von uns, die wir es gelesen haben, als unvereinbar mit unserer Rechtsordnung betrachtete Buch – den Koran – durch die Gerichte im Geltungsbereich unserer Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung verbieten zu lassen?
Wir sind keine Rechtsgelehrten und erlauben uns deswegen keine Beurteilung. Wir unterstützen aber alle gesetzeskonformen Bestrebungen, die Menschen in unserem Land über den wahren Inhalt dieses Buches zu informieren.
In Brüssel wird am 11. September eine – hoffentlich – erfolgreiche Demonstration gegen die Islamisierung Europas stattfinden. Informationen hierzu gibt es hier [2].
In Köln, München und anderen deutschen Städten wehren sich Bürger gegen den Bau von Moscheen. In der Schweiz geht man gegen Minarette vor. 2009 sind Europawahlen und in vielen Ländern Europas werden islamkritische Parteien zur Wahl antreten.
Auf einer (noch in Arbeit) Webseite von Deus Vult [3] fanden wir neben einer ausgesprochen informativen Gegenüberstellung von Aussagen der Religionsgründer Jesus Christus und Mohammed einen prägnanten Satz, den wir – aus christlicher Perspektive – gern wiederholen wollen:
DENN WIR KÄMPFEN NICHT GEGEN MOSLEMS, SONDERN UM SIE!
Viele Wege führen nach Rom, sagt man. Und wahrscheinlich wird damit auch unsere Frage nach dem Rechtsweg beantwortet: es gibt nicht nur einen sondern viele (Rechts-) wege. Unsere Spürnase Margit G. hat uns auf diese Strafanzeige aufmerksam gemacht, mit der Bitte diese zu veröffentlichen und unsere Leser zu bitten, diese bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Wir wissen nicht, ob eine solche Aktion Erfolg haben wird. Wir wissen aber, das steter Tropfen den Stein höhlt. Eine Liste der Staatsanwaltschaften findet man hier [4].
Betrifft: Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Verbreitung einer Schrift, die gemäß § 166 ( 1,2 ) den Tatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie gemäß § 130 den Tatbestand der Volksverhetzung und andere Tatbestände laut GG und StGB erfüllt.
Begründung:
Die Voraussetzung der Strafanzeige liegt im Status der Schrift Koran gegenüber unserem Grundgesetz, wobei der Koran sich mit über 200 Aussagen gegen und insgesamt über unser Grundgesetz stellt : Der Koran ist für Muslime die maßgebliche Schrift in Fragen des Glaubens, des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens und des Umgangs mit Andersdenkenden. Der Koran erhebt den Anspruch, unmittelbar von Allah gegeben worden zu sein. Nach dem Verständnis etlicher auch führender Muslime in Deutschland gilt er deswegen wortwörtlich und absolut für jede Zeit und an jedem Ort. Das belegen u.a. folgende Aussagen:
„Eine Verfassung nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit der Institutionalisierung von Legislative, Exekutive und richterlicher Gewalt ist in der islamischen Staatstheorie nicht zu finden. Das ist aus islamischer Sicht insofern verständlich, als die Gesetze – nämlich die göttlichen Gesetze – als Scharia schon vorhanden sind und sich eine im Sinne des Wortes gesetzgebende Macht nicht mehr zu konstituieren braucht. NUR ALLAH IST GESETZGEBENDE MACHT!“
(Axel Köhler, Islam-Leitbilder, S. 28). „Der Rechtscharakter der Sunna bzw. des Hadith wird mit dem Koran erklärt….
Die Glaubensgrundsätze und das islamische Recht (Scharia) zeigen den QUASI-TOTALEN ANSPRUCH DER RELIGION AUF MENSCH UND GESELLSCHAFT.“
(Ayyub Axel Köhler , Islam-Leitbilder, S.25). A.Köhler ist Nachfolger des N. Elyas vom Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD).
„Der Islam hält es für unausweichlich, dass Staat und Religion aufeinander bezogen werden. Dies bedeutet in einem islamischen Staat die BINDUNG von LEGISLATIVE und EXEKUTIVE an den KORAN als übergeordnete Grundnorm – ALS GRUNDGESETZ – …“
(Murad W.Hoffmann in „Islam – der verkannte Glaube“, Al-Islam Nr.4, S.8f. 1995)
Ahmad von Denffer, Islamische Gemeinde Deutschland (IGD im ZMD), fragt: „Verbietet das deutsche Recht das Leben nach der Scharia?“ und stellt im Vergleich des Koran mit Artikeln des Grundgesetzes der BRD eine Unvereinbarkeit fest.
„..Die Zukunft des Islam in diesem, unserem Land, in Deutschland, gestalten wir; wir, die hier geboren und aufgewachsen sind, wir, die wir die deutsche Sprache sprechen und die Mentalität dieses Volkes kennen. Entscheidend ist, dass wir in diesem Land unsere Religionsfreiheit haben (auch wenn wir sie sehr häufig vor Gericht erst erstreiten müssen) und dass es keinen Grund gibt, nicht aktiv an der Neugestaltung dieser Gesellschaft mitzuwirken. Ich glaube nicht, dass es unmöglich ist, dass der Bundeskanzler im Jahre 2020 ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Muslim ist, dass wir im Bundesverfassungsgericht einen muslimischen Richter oder eine muslimische Richterin haben, dass im Rundfunkrat auch ein muslimischer Vertreter sitzt, der die Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte der muslimischen Bürger sichert. ….Dieses Land ist unser Land, und es ist unsere Pflicht, es positiv zu verändern. Mit der Hilfe Allahs werden wir es zu unserem Paradies auf der Erde machen, um es der islamischen Ummah und der Menschheit insgesamt zur Verfügung zu stellen. Allah verändert die Lage eines Volkes erst, wenn das Volk seine Lage ändert!“
Ibrahim El-Zayat, Jugendmagazin der Muslimischen Jugend (MJ) TNT, Nr.1/9,1996, S.2
Die Strafanzeige richtet sich nicht gegen den spirituellen Teil der Religion Islam, sondern gegen den rechtlich-politischen Teil, der durch den o.a. Status des Korans auch ein universalistisches Rechtssystem ist, so dass der Islam tatsächlich zu erheblichen Teilen inkompatibel mit unserem Rechtssystem ist.
In DIE ZEIT Nr. 23 vom 29.Mai 2002 „Selig sind die Belogenen“ erläutert der Moslem Prof. Bassam Tibi (Universität Göttingen) den noch heute existierenden universalistischen Absolutheitsanspruch des Islam. Die türkische Schriftstellerin Serap Cileli sagt: „Der Koran müsste historisiert werden, er ist nicht vereinbar mit unserem Grundgesetz hier und den Menschenrechten.“ (WAZ, 29.01.2006)
Da diese Historisierung nie stattgefunden hat, bzw. immer wieder verhindert wurde, und durch die Verhinderung einer Islamkritik gerade heute (Meinungsfreiheit-Streit) verhindert wird, ist der Straftatbestand eines Großteils des Korans nicht verjährt.
Auf die Frage der Pforzheimer Zeitung: „Vielen Gläubigen gilt er (der Koran) aber als konkrete Handlungsanweisung….?“ antwortet S. Cileli:
„Deswegen kann man ihn (den Koran ) nur schwer als Gleichnis lesen wie die Bibel…“
Gläubige Muslime in Deutschland sind aus Sicht von Serap Cileli dann ein Problem, wenn sie den Koran über die Gesetze der BRD stellen.
Frage: „Ist das Grundgesetz mit dem Koran vereinbar?“ Serap Cileli: „Nein, natürlich nicht. Das Grundgesetz (Deutschland) und der Koran können niemals gleichgesetzt werden. Leider gibt es viele Muslime in Deutschland, die den Koran eher als Gesetz annehmen als unsere Verfassung.“
Wer Islamkritik übt wird verfolgt oder getötet: Salman Rushdie, Theo van Gogh ,Ayyan Ali Hirsi, aber auch Islamkritiker wie Hans-Peter Raddatz, Udo Ulfkotte, Serap Cileli , Necla Kelek und Fathma Bläser erhalten Morddrohungen.
Die Strafanzeige richtet sich gegen die Verbreitung folgender über 200 Verse von 114 Suren im Koran, die aufrufen zu:
a. Volksverhetzung, Beschimpfung von Bekenntnissen gegen Nichtmuslime
b. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Krieg gegen Nichtmuslime
c. Aufforderungen zu Verstümmelung und Züchtigungen gegen Nichtmuslime
d. Billigung von Hausfriedensbruch und Diebstahl bei Nichtmuslimen
e. Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegenüber Frauen und Andersgläubigen
f. Verstoß gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte
g. Verweigern der Glaubensfreiheit
h. Aufforderung zum Meineid wenn es dem Islam dienlich ist
Beispiele aus dem Koran:
„Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejenigen, die ungläubig sind und nicht
glauben werden.“ (Koran, Sure 8,55, nach Muhammad Rassoul )
Koran, Sure 98, Vers 6: „Siehe die Ungläubigen vom Volk der Schrift (Juden und Christen): sie sind die schlechtesten der Geschöpfe.“ Das ist ein Verstoß gegen Art. 4 GG und §166 StGB.
„Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf !“ (Koran, Sure 9,5 nach R. Paret).
Verstoß gegen § 211 StGB Mord und § 212 StGB Totschlag
Ungläubige = Andersgläubige, Nichtgläubige , alle Nichtmuslime! „Die Männer stehen über den Frauen, und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ Koran, Sure 4,34 (nach Rudi Paret)
Verstoß gegen Art. 3 GG , Gleichheit vor dem Gesetz
„Allah hat für euch angeordnet, ihr sollt eure Eide annullieren.“ Koran, Sure 6,2 (Übersetzung nach R. Paret)
„Wahrlich, Allah hat für euch eine Lösung eurer Eide angeordnet.“ Koran, Sure 66,2 (Übersetzung nach Muhammad Ahmed Rassoul )
Verstoß gegen:
§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage (1)
§ 154 StGB Meineid (1+2)
§ 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
„Diejenigen aber, die ungläubig sind, – nieder mit ihnen!“ Koran, Sure 47,8 ( nach Paret )
„Die aber ungläubig sind – nieder mit ihnen! Koran, Sure 47,8 ( nach Rassoul )
Verstoß gegen Art. 4 GG, Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (1) und (2) Art. 2 GG, Persönliche Freiheitsrechte
Die Schrift „ Bedrohte Freiheit“ vergleicht eine größere Zusammenstellung von Koranversen mit entsprechenden Grundgesetzartikeln so wie mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen“ von 1948, der „EUMRK“ 1950 und der EU – Grund R 2000.
In der Einführung wird der Status des Korans erklärt, womit die Bedeutung der Gewaltsuren deutlich wird. Außerdem wird die Widersprüchlichkeit erläutert und einem möglichen Vorwurf der willkürlichen Auswahl und Interpretation von Koranversen entgegengetreten. Die Möglichkeit zur Aufhebung der friedlichen Verse im Koran durch spätere Gewaltverse erklärt der ehemalige Professor für Islamische Geschichte an der berühmten Al-Azhar-Universität Kairo, Ph. D. Mark A. Gabriel in seinem Buch „Islam und Terrorismus“ (Resch-Verlag), S. 51 Islamische Verbände bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung („Solange wir in der Minderheit sind“, Nadeem Elyas auf dem ev. Kirchentag in Hamburg ), um einen eingetragenen Verein gründen zu können und u.a. in den Genuss der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu kommen.
Bassam Tibi fragt in DIE ZEIT Nr. 23 vom 29. Mai 2002, im schon erwähnten Artikel „Selig sind die Belogenen“: „Ist ihr ( ZMD und Islamrat und IGMG ) Bekenntnis zu Demokratie und relogiösem Pluralismus aufrichtig oder bloß Iham (Taqiya), also bewusste Täuschung der Ungläubigen, die nach dem Koran ausdrücklich erlaubt ist?“
Koran Sure 3, Vers 54: „ Und sie schmiedeten Listen, und Allah schmiedete Listen; und Allah ist der beste Listenschmied.“ Diese Sure begründet die Verschleierungstaktik „Taqiya“, die z. B in folgenden Aussagen von Nadeem Elyas, dem gerade abgelösten ehemaligen Vorsitzenden des ZMD zum Ausdruck kommt :
“Wir können die Errichtung des islamischen Staates (in Deutschland) nur erreichen, wenn wir das islamische Leben (die Scharia) errichten.“ Bilal-Moschee, Aachen 1994. „ Solange wir in der Minderheit sind“, antwortete N. Elyas in Hamburg auf dem Kirchentag auf die Frage, ob er sich dem Grundgesetz verpflichtet fühlt.
Wie verhalten sich Muslime, auch führende Muslime gegenüber der Mehrheitsgesellschaft, wenn sie Suren unvollständig oder falsch zitieren, um einen friedlichen Islam vorzutäuschen?
Z.B. wird gesagt, Islam bedeute Frieden. Richtig übersetzt heißt es Hingabe, Unterwerfung unter Gott.
„Es ist kein Zwang im Glauben“ meint den Muslim in seiner Glaubensgemeinschaft ( Ummah ), verlässt er den Islam ,wird er verfolgt und getötet. „Wer einen Menschen tötet, der hat die ganze Welt getötet.“ wird oft zitiert. Dieser Koranvers ist unvollständig!
Der Koranvers lautet richtig: „Den Kindern Israels ( Juden ) hat Gott geboten, dass wer einen Menschen tötet, der hat die ganze Welt getötet.“ Hier zitiert Mohammed also nur die jüdischen Gebote. Der Islamrat der Muslime und der Zentralrat der Muslime wollen als Religionsgemeinschaft Gleichberechtigung mit den anderen Religionen und im Folgenden Islamunterricht flächendeckend in Deutschland an staatlichen Schulen einklagen.
Diese Klage der Zweckgemeinschaft Islamrat und ZMD ist z.Zt. am OVG Münster anhängig. Alle islamischen Verbände berufen sich auf die im GG Art. 4 garantierte Religionsfreiheit. Sie fordern die Religionsfreiheit, obwohl der Islam keine Religionsfreiheit kennt: Ein Moslem, der den Islam verlässt, wird als Apostat verfolgt und getötet: Sure 47,8 und im Anhang 4. So muss hinterfragt werden, wie weit der Islam mit seiner politischen Verfassung, dem Koran, dem Artikel 4 des GG, der Religionsfreiheit, widerspricht. „Es geht um die politischen Aussagen des Islam, um seine historisch gewachsene Verfasstheit (Der Koran), insoweit sie nicht mit den Grundregeln des Rechtsstaats vereinbar sind, vor allem bezüglich des Gewaltmonopols, der Religionsfreiheit und der Frauenrechte“, sagt Hans Peter Raddatz im Interview mit der Wochenzeitung Jungle World, „Mehr Realismus käme allen zugute.“
Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit werden Islamische Verbände geduldet, die nicht nur im Hinblick auf Lehre, Finanzierung und Personal von Staaten abhängig sind, wo die Religionsfreiheit nicht oder nur eingeschränkt geachtet wird, sondern die ihre Verfassung, den Koran, lehren, verbreiten und sich letztlich die Herrschaft über alle Fragen gesellschaftlichen und politischen Zusammenlebens anmaßen, keineswegs nur über metaphysische Glaubensinhalte!
Die türkische Anwältin und Autorin Seyran Ates: „Die türkischen Verbände müssen ihre eigene Verantwortung für die Nicht-Integration der Mehrheit der hier lebenden Türken und Kurden übernehmen.“… „die türkischen Verbände und die Grünen sind mitverantwortlich für die verhärteten Fronten, weil sie immer alles schön zugedeckelt haben. Wir brauchen eine Politik des offenen direkten Wortes.“ (SPIEGEL ONLINE vom 08.Februar 2006).
Wie sehr sich das Lehren und Verbreiten des Korans im Alltag unserer Gesellschaft auswirkt, belegt der Offene Brief einer Lehrerin. Das Wirken der islamischen Verbände beschreibt der Offene Brief eines Moslems an die „Christliche Mitte“ (Unterlagen hierzu können nachgereicht werden).
Der Mord an Theo van Gogh zeigt auf, wie der Koran zu solchen Taten auffordert.
Der Täter heftete diese Sure des Korans an das Opfer : „Siehe, der Lohn derer, welche Allah und seinen Gesandten befehden und Verderben auf der Erde betreiben, ist nur der, dass sie getötet oder gekreuzigt oder an Händen und Füßen wechselseitig verstümmelt oder aus dem Lande vertrieben werden. Das ist ihr Lohn hienieden, und im Jenseits wird ihnen schmerzliche Strafe“ (Sure 5 Vers 33).
Stellt sich unser Rechtssystem selbst in Frage, da es letztendlich Organisationen, die nach dem Koran leben, Macht einräumt, mit der diese die freiheitliche Grundordnung bekämpfen?
Vertreter unseres Rechtssystems haben das Unrechtssystem des Islam zur Urteilsfindung teilweise in unsere Rechtsordnung hereingeholt: beim Schächt-Urteil, Kopftuch-Urteil, Schwimm- und Turnunterricht für muslimische Mädchen, bei Ehrenmorden und Morden durch Muslime, die auf Grund von sogenannten Traditionen im Islam milder beurteilt werden. So wird der Bürger der Mehrheitsgesellschaft zum Bürger 2. Klasse. Der Einfluss islamischer Verbände auf die Presse- und Meinungsfreiheit ist Fakt!
Diese Strafanzeige besteht auf der verfassungsgemäßen Durchsetzung unserer Rechtsordnung, die nicht tolerieren darf, dass die Religionsfreiheit zur Beeinträchtigung von Recht und Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland missbraucht wird.
Nur durch konstruktive Islamkritik, Korankritik, wäre es möglich, neben den integrierten und sich öffentlich für unsere Grund- und Freiheitsrechte glaubhaft einsetzenden muslimischen Mitbürgern, auch der schweigenden Mehrheit der Muslime die Plattform zu geben, auf der sie sich konstruktiv artikulieren kann. Eine Gesellschaft zerfällt, wenn in wesentlichen Fragen des Zusammenlebens kein Konsens möglich ist.
Diese Auseinandersetzung ist überlebensnotwendig für unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung und von größtem öffentlichem Interesse.
Hochachtungsvoll
Unterschrift:
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