Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 23. September in einem Berufungsverfahren das Skandal-Urteil des Stuttgarter Landsgerichts bestätigt, wonach der Publizist Michael Mannheimer von der Stuttgarter Zeitung als „bekannter Neonazi“ bezeichnet werden darf (PI berichtete). Schon die ersten Sätze des Vorsitzenden Richters Matthias Haag machten klar: Am (politisch gewollten) Urteil des Landgerichts gegen Mannheimer wird nichts geändert.
Haag führte zu Beginn der Berufungsverhandlung aus, dass sich das Gericht mit der Frage beschäftigt habe, ob es sich bei der Formulierung, Mannheimer sei „ein bekannter Neonazi“ um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handele. Das Gericht sei dabei der Meinung, dass es sich um zweiteres handele, da die Formulierung der Suttgarter Zeitung (“bekannter Neonazi“), so Haag wörtlich, „plakativ und substanzarm“ sei. Es handele sich auch nicht um eine Schmähkritik, da die „Diffamierung des Klägers nicht im Vordergrund steht“ (Zitat Haag).
Damit sei „auf einer dritten Ebene“ abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägers auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Und dabei sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es sich zwar um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung handele, im zu entscheidenden Fall aber die Pressefreiheit überwiege.
Das Gericht betonte mehrfach, dass das Urteil nichts darüber sage, ob Mannheimer auch tatsächlich ein Neonazi sei. Das Urteil gäbe lediglich der Stuttgarter Zeitung, die es schrieb, das Recht, dies als Meinung und unter dem Schutz von Art5 GG behaupten zu dürfen.
Der Artikel der Stuttgarter Zeitung sei – so der Vosritzende – „ein Beitrag zum politischen Meinungskampf“, wobei der Kläger selbst erklärte, dass er eine „aggressive Sprache“ pflege. Insgesamt betrachtet sei die Klage des Klägers gegen die Stuttgarter Zeitung abzuweisen. Anders sei die Sache, wie Haag einflocht, wenn in einem Gasthaus etwa ein Gast einen anderen als „Neonazi“ beschimpfen würde. Hier läge dann „eine grobe Verletzung der Persönlichkeitsrechte“ des Geschmähten (sic!) vor.
Nachvollziehen konnte das Urteil des Vorsitzenden am OLG Stuttgart weder Mannheimer noch seine Anwältin. Und auch keiner der an dieser öffentlichen Sitzung teilnehmen Besucher, die nach diesem Urteil mit den beiden sprachen.
Warum die Behauptung der linken Stuttgarter Zeitung, Mannheimer sei ein „bekannter Neonazi“, weder eine (falsche) Tatsachenbehauptung noch eine Schmähkritik, auch keine Beleidigung sei, bleibt ein Rätsel. Die Ausführungen Mannheimers (der schriftlich und an Eides statt bestätigte, niemals Mitglied in Organisationen von Nazis und Neonazis gewesen zu sein, bewusst keine Neonazis kenne), er habe in seinen Artikeln an hunderten Stellen ausdrücklich und dezidiert den Nationalsozialismus kritisiert, dessen Kollaboration mit dem Islam gegeißelt und das Dritte Reich als die schlimmste Entgleisung der deutschen Geschichte beschrieben, beeindruckte weder das Landgericht noch das OLG Stuttgart.
An dieser Stelle kam es zu einem der absurden Höhepunkte dieses nur unschwer als politischen Prozess zu erkennenden Verfahres: Der Anwalt der Stuttgarter Zeitung warf auf die Bweisführung Mannheimers, dass er kein Neonazi sein könne, ein, dass „es ein Merkmal der echten Nazis sei, sich von Nazis zu distanzieren“.
Es bleibt auch ein Rätsel, warum sich das Gericht nicht davon beeindrucken ließ, dass die Gegenseite keinen einzigen Beweis anbringen konnte, dass sich Mannheimer je für den Nationalsozialismus ausgesprochen oder mit diesem sympathisiert habe. Auch der Hinweis Mannheimers, er sei Mitglied der neugegründeten Weißen Rose und von der letzten Überlenden dieser NS-kritischen Organisation, der eng mit Sophie Scholl befreundeten Susanne Zeller-Hirzel, persönlich als Gründungsmitglied eingeladen worden, konnte das Gericht nicht zum einlenken bewegen. Statt dessen zog der Anwalt der Stuttgarter Zeitung Zeller-Hirzel in den Schmutz, indem er diese als „äußerst rechts“ beschimpfte. Für die linke Stuttgarter Zeitung, die 2013 auf der „Top-Ten-Liste der antisemitischen/antiisraelischen Verunglimpfungen“ des Simon-Wiesenthal-Centers landete, ist ihr eigener Antisemitismus wohl einer der Hauptgründe gewesen, den bekennenden Israelfreund Mannheimer als „Neonazi“ zu diskreditieren.
Allein daran erkennt man, auf welch verlogenem, ja oft irrsinnigem Fundament sich Medien befinden, die – bar jeder Gegenargumentation zu Aufklärern wie Mannheimer – zu ihrem einzig verblieben „Argument“, der Nazikeule, greifen zu glauben müssen.
Es reichte offenbar allein die Feststellung, dass Mannheimer kein Linker, mehr noch: einer der derzeit bekanntesten Kritiker der linken Medien- und Parteiendiktatur in Deutschland ist. Und das Gericht folgte damit – vermutlich bereits vor dem Prozess von der rotgrünen Landesregierung in Baden-Württemberg entsprechend gebrieft – der derzeit herrschenden linksmedialen Argumentation, derzufolge jeder, der nicht links sei, rechts, rechtsradikal oder – wenn es sich um einen besonders harten Gegner wie Mannheimer handelt – eben ein Neonazi sei.
Der Vorsitzende Richter blieb jegliche Begründung schuldig, warum die wider besseren Wissens aufgestellte Behauptung, Mannheimer sei ein „bekannter Neonazi“, keine Beleidigung darstelle. Er bezog sich in seinen mündlichen Ausführungen schwammig auf die Teilnahme Mannheimers an der Pegida-Demonstration in Karlsruhe und der von der Stuttgarter Zeitung kolportierten und nicht weiter belegten Behauptung, dort seien Neonazis anwesend gewesen.
Der Vorsitzende Richter Matthias Haag, zugleich auch Sprecher der CDU-Fraktion Bad Waldsee, orientierte sich bei seinen Ausführungen ganz offensichtlich an der CDU-Bundesvorsitzenden und Noch-Kanzlerin Angela Merkel, die in ihrer Weihnachtsansprache das deutsche Volk dazu aufrief, den Pegida-Bewegungen nicht zu folgen. Die Verkennung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit mag für eine ehemalige Stasi-Mitarbeiterin üblich sein, aber für den Vorsitzenden Richter eines OLG?
» Peter Helmes: Hetzjagd auf Michael Mannheimer