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Aus für die bisherigen „Mundschutz-Atteste“ in Bayern?

In Bayern zu leben, ist für jene, die den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen mit dem Corona-Virus ablehnend gegenüberstehen, nicht unbedingt vergnügungssteuerpflichtig. Schuld daran ist ein Ministerpräsident, der sich als „Corona-Hardliner“ hervortut und dem die vom „Seuchen-Kabinett“ beschlossenen Zwangsmaßnahmen gar nicht weit genug gehen können. Böse Zungen behaupten, dass ihn dabei weniger die Sorge um das bayerische Volk motiviert, als seine von dauerpanischen Bürgern in immer neue Höhen katapultierten Umfragewerte.

Bayern als „Corona-Vize“ in Deutschland

Seltsamerweise hat Bayern trotz eines „Corona-Hardliners“ als Ministerpräsidenten, nach dem failed state Berlin die höchste Infektionsrate [1] aller Bundesländer (Stand: 4. Dezember).

Jemand mit Hausverstand würde nun zu dem Schluss kommen, dass Lockdown und Maskenzwang wenig bringen und sich mit Experten darüber beraten, alternative Wege zu beschreiten. Aber Hausverstand und Politik sind ein Widerspruch in sich, deshalb wurden nun in Bayern die „Corona-Zügel“ sogar noch straffer angezogen.

Ins Visier geraten sind nun die ärztlichen Atteste, die jene Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, von dieser Verpflichtung befreien. Die vom Maskenzwang Befreiten sind Teilen der Bevölkerung und nicht wenigen in Politik und Verwaltung ohnehin ein Dorn im Auge, wie zahlreiche Strafanzeigen und Durchsuchungen in Arztpraxen wegen mutmaßlicher „Gefälligkeits-Atteste“ zeigen.

In einem Husarenstück wurde nun in der seit 30. November gültigen neunten Fassung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die Gültigkeit eines Großteils der bisher in Umlauf befindlichen ärztlichen Atteste zur Befreiung vom Maskenzwang infrage gestellt.

In Paragraph 2, Nummer 2 der Verordnung [2] heißt es:

Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.

Am Beispiel von Asthma müsste ein „gültiges“ Attest also in etwa wie folgt formuliert sein:

„Der Patient leidet an Asthma (Asthma bronchiale) / IDC-10: J45. Beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann es zu Asthmaanfällen und Panikattacken kommen. Daher ist der Patient aus ärztlicher Sicht von der Tragepflicht zu befreien.“ 

Großteil der in Umlauf befindlichen Atteste wohl unzureichend

Die im Gesetzestext genannten Voraussetzungen dürfte wohl kaum eines der derzeit in Umlauf befindlichen ärztlichen Atteste erfüllen. Damit haben nun die Behörden die Möglichkeit, solche Bescheinigungen nicht mehr zu akzeptieren.

In Bayern werden also künftig wohl nur noch ärztliche Atteste anerkannt, die dem Kontrolleur das vollständige Krankheitsbild seines Gegenübers offenbaren. Wie sich das mit dem Datenschutz vereinbaren lässt, bleibt das Geheimnis der Staatsregierung. Aber warum sollte das Datenschutzgesetz in Zeiten, in denen das Grundgesetz mit Füßen getreten wird, noch etwas gelten?

Für alle Kranken und Behinderten, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, heißt es also jetzt, schleunigst einen Termin beim Arzt vereinbaren und ein nach den aktuellen Richtlinien gültiges Attest besorgen. (hsg)

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Ärztliche Befreiung vom Maskenzwang – Fragen und Antworten

geschrieben von Cassandra am in Allgemein,Corona | 141 Kommentare

Von DER ANALYST | Es gibt Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlicher Probleme vorübergehend oder auf Dauer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Bundesländer haben in ihren Infektionsschutzvorschriften für die Betroffenen Ausnahmeregelungen geschaffen. In der Regel ist als Nachweis ein ärztliches Attest erforderlich, das bei Vorliegen entsprechender Beschwerden vom Haus- oder Facharzt ausgestellt wird. Wer jedoch glaubt, dass er mit einem solchen Attest seinen Frieden hat, was die Maskenpflicht betrifft, wird im Alltag sehr schnell eines Besseren belehrt.

Mit welchen Problemen die von der Maskenpflicht befreiten Personen konfrontiert werden und wie man diesen Schwierigkeiten begegnet, soll im Folgenden dargestellt werden.

„Problem – Atteste“

Die Basis jeder Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gesundheitlichen Problemen ist ein solides ärztliches Attest, das nach eingehender Untersuchung des Patienten individuell für ihn ausgestellt wird und das idealerweise die Diagnose enthalten sollte.

Es soll Mediziner geben, die ohne eine Untersuchung reihenweise so genannte „Gefälligkeitsatteste“ ausstellen und dafür vorgefertigte Formblätter mit einer „Einheitsdiagnose“ verwenden, auf denen nur noch der Name des Patienten und das Datum eingetragen wird. Kein Wunder, dass eine solche Vorgehensweise die Ärztekammer oder sogar die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen. Im schlimmsten Fall wird dann gegen den betreffenden Arzt wegen „Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses“ (§ 278 Strafgesetzbuch) ermittelt.

Mit einem solchen Attest können sie  bei einer „Masken-Kontrolle“ durch die Polizei in Beweisnot geraten. Unter Umständen wird das Gesundheitszeugnis sogar als Beweismittel gegen den Arzt beschlagnahmt.

Deshalb hier der dringende Rat: Lassen Sie sich bei Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden, die das Tragen einer Maske unmöglich machen, von einem Facharzt untersuchen, der Ihnen dann ein individuelles Attest mit der entsprechenden Diagnose ausstellt, so wie es sein soll. Mit einem solchen Gesundheitszeugnis haben Sie zumindest in der Theorie eine Rechtssicherheit. Leider nur in der Theorie, die Praxis sieht häufig anders aus, dazu kommen wir gleich.

[3]
Ein ärztliches Attest mit Formblatt-Charakter wie dieses, auf dem eine vorgefertigte Diagnose eingetragen ist und nur noch der Name des Patienten und das Ausstellungsdatum eingetragen werden muss, weckt sehr schnell das Misstrauen der Behörden. Dennoch wird seitens PI-NEWS die Korrektheit des abgebildeten Attestes nicht angezweifelt.

Kein Frieden trotz Attest 

In der Regel werden Sie beim Betreten eines Geschäftes sehr schnell vom Personal angesprochen, wenn Sie keinen Mundschutz tragen. In diesem Fall weisen Sie darauf hin, dass Sie eine ärztliche Befreiung vom Maskenzwang haben.

Nun gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Man gibt sich mit der Auskunft zufrieden
  2. Man will das Attest sehen
  3. Sie erhalten die Auskunft, dass Sie trotz des Attestes den Laden ohne Maske nicht betreten dürfen

Auf Punkt 1 müssen wir nicht näher eingehen, da Sie hier ein korrektes Verhalten vorliegt. Punkt 2: Das Personal ist nicht berechtigt, Einsicht in das Attest zu nehmen, auch nicht der Geschäftsführer des Marktes. Eine solche Kontrolle bleibt allein den Sicherheitsbehörden (Polizei, Ordnungsamt) vorbehalten.

Trotzdem können Sie natürlich den Weg des geringsten Widerstandes gehen und das Attest vorzeigen. In diesem Fall sollten Sie aber darauf hinweisen, dass durch die Einsichtnahme eine Datenverarbeitung stattfindet und daher die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) greifen. Alleine dieser Hinweis auf dieses gefürchtete Bürokratiemonster wird den Angesprochenen verunsichern.

Sollten Sie nicht bereit sein, Unbefugten Ihr Attest vorzulegen und damit die Art Ihrer gesundheitlichen Beschwerden zu offenbaren, können Sie vorschlagen, die Polizei zu verständigen, damit diese Ihre Befreiung vom Maskenzwang überprüft.

In der Regel werden die Verantwortlichen des Marktes in so einem Fall zunächst jedoch nicht die Polizei rufen, sondern Sie unter Verweis auf ihr Hausrecht auffordern, die Geschäftsräume zu verlassen.

Dann sind sie soweit wie jene, die unter Punkt 3 fallen: Der weitere Verbleib im Markt ohne Maske wird trotz Vorliegen einer Befreiung verweigert.

Die Rechtslage 

Zunächst einmal sollten Sie darauf hinweisen, dass es nach geltendem Recht bei Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Beschwerden, Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt und dass sich der Marktleiter ins Unrecht setzt, wenn er in so einem Fall ein Hausverbot ausspricht.

Als nächstes weisen Sie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) [4] hin. Nach diesem dürfen Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Es ist nicht statthaft, ihnen deswegen Leistungen zu verweigern, nachzulesen im § 19 dieses Gesetzes [5]. Diese unzulässige Diskriminierung kann zu einem Anspruch auf Unterlassung, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für den materiellen Schaden, der durch die Diskriminierung entstanden ist, führen.

Sollten Sie also trotz Vorliegen eines ärztlichen Attests aus dem Geschäft verwiesen werden, empfiehlt sich dringend der Gang zum Rechtsanwalt, damit der diesem Treiben Einhalt gebietet. Wenn es an den Geldbeutel geht, lernen die Geschäftsführer sehr schnell, geltendes Recht wieder zu respektieren. Der nächste, der ohne Maske und mit Attest in dieses Geschäft geht und unbehelligt bleibt, wird es Ihnen danken.

Pöbeleien

Mittlerweile werden nicht wenige „Zeugen Coronas“ hochaggressiv, wenn ihnen Menschen ohne Masken begegnen. Sie betrachten diese als direkte Bedrohung für ihre Gesundheit, ja sogar ihr Leben. Wenn Sie von so jemanden angepöbelt werden, weil sie keinen Mundschutz tragen, können Sie ihn einfach ignorieren oder darauf hinweisen, dass Sie von der Tragepflicht befreit sind. Sollte es, was leider immer häufiger passiert, zu Handgreiflichkeiten kommen, lassen Sie sich nicht darauf ein, sondern rufen Sie sofort die Polizei. Alles andere erledigt nachher ihr Rechtsanwalt. Er kennt Mittel um Wege, um den „Zeugen Coronas“ für sein Verhalten finanziell bluten zu lassen.

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