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Wen oder was schützt der Verfassungsschutz?

[1]Wie wir jüngst erfahren haben [2], lässt Bayern seit Neuestem die Partei „Die Freiheit“, die Münchner PI-Gruppe und insbesondere Michael Stürzenberger als angebliche Rechtsextremisten und Verfassungsfeinde von seinem sogenannten Verfassungsschutz beobachten. Hierzu einige Anmerkungen.

(Von Manfred Kleine-Hartlage)

Erstens: Die Praxis, politische Gegner der Regierung [3] per „Beobachtung“ oder Erwähnung in Verfassungsschutzberichten amtlicherseits öffentlich zu diffamieren, ist ein grundsätzlicher Verstoß gegen das Prinzip, dass politische Willensbildung in einer Demokratie von unten nach oben zu erfolgen hat und es daher der Regierung nicht zusteht, die Staatsgewalt zur parteipolitischen Auseinandersetzung zu missbrauchen. Dass ein politisch willfähriges Verfassungsgericht diese Praxis gleichwohl für rechtens erklärt hat, ändert an ihrer materiellen Verfassungswidrigkeit nichts.

Zweitens: Als Franz Josef Strauß das Prinzip formulierte, es dürfe rechts von der Union keine demokratisch legitimierte Partei geben, da meinte er damit, dass die Union konservative Positionen vertreten müsse, um eine solche Partei überflüssig zu machen. Die heutige CSU versteht darunter das Gegenteil, nämlich linke Politik zu machen und der daraus resultierenden Akzeptanzprobleme dadurch Herr zu werden, dass sie die demokratischen Positionen politischer Gegner zu undemokratischen Positionen, die Gegner selbst zu „Extremisten“ erklärt, die es mundtot zu machen gilt.

Drittens: Dies geschieht von seiten einer Partei, einer Regierung und einer politischen Klasse, die eine Politik der gezielten und systematischen Entdemokratisierung betreibt: die kontinuierlich Kompetenzen an supranationale Organisationen überträgt und damit ganz offensichtlich so lange fortzufahren gedenkt, bis der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nichts Wesentliches mehr zu entscheiden haben wird; einen solchen Staat wird niemand mehr ernsthaft eine Demokratie nennen können. Zu dieser Entdemokratisierung von oben kommt die Entdemokratisierung von unten: Demokratie setzt die Existenz eines Demos, eines Volkes, und dessen Souveränität voraus; die fortgesetzte Politik, dieses Volk in einer bloßen Bevölkerung, bestehend aus ethnischen Minderheiten, aufzulösen, zerstört ein für allemal die sozialen Voraussetzungen einer demokratischen Ordnung. Die Auflösung des Volkes ist in einer Demokratie nichts anderes, als was der Königsmord in einer Monarchie ist: Es ist Beseitigung des Souveräns, es ist Putsch und Hochverrat. Ein „Verfassungsschutz“, der seinen Namen verdiente, müsste zu allererst seine eigenen politischen Vorgesetzten beobachten.

Viertens: Diese Politik wird nicht dadurch legal, dass sie von der Regierung betrieben wird, und auch nicht dadurch, dass unter den Politikern des herrschenden Parteienkartells ein Konsens über sie besteht. Und sie wird nicht dadurch legal, dass Staatsanwaltschaften weisungsgebundene Behörden sind, und dass sich deshalb bei uns ebensowenig wie in irgendeinem anderen Staat ein Staatsanwalt findet, der gegen die politische Klasse des eigenen Staates ermittelt. Politiker, die sich darauf verlassen, deswegen vor strafrechtlicher Verfolgung sicher zu sein, beweisen nur ihre Arroganz der Macht und jene Sorte Hochmut, die vor dem Fall kommt und schon den Funktionsträgern des SED-Regimes zum Verhängnis geworden ist: Sie vergessen, dass die jetzt geltenden Gesetze auch nach ihrem Sturz noch anwendbar sind.

Fünftens: Michael Stürzenberger und all die Islamkritiker, die der bayrische Innenminister jetzt ins Visier seines „Verfassungsschutzes“ genommen hat, haben auch und gerade mit ihrer Islamkritik nie etwas anderes getan, als die verfassungsmäßige Rechtsordnung dieses Staates und deren Grundlagen zu verteidigen. Ein Innenminister, der sie deswegen „Extremisten“ nennt und damit bekundet, dass seine eigenen Vorstellungen von einer politischen Ordnung sich fundamental von ihren unterscheiden, sagt damit über sich selbst etwas aus: Er bezichtigt sich selbst, ein Verfassungsfeind zu sein.

Sechstens: Wenn die Kritik am Islam und dessen totalitärem Charakter verfassungsfeindlich sein soll, dann impliziert dies, dass der Islam Teil der vom Verfassungsschutz geschützten Verfassung ist, und dass inbesondere das Verbot substanzieller Kritik am Islam Verfassungsrang hat. Verfassungsrang hat damit eine Regelung, die typischer Bestandteil von Dhimmiverträgen ist, d.h. von Verträgen, die erobernde Dschihadkrieger unterworfenen Völkern aufzwangen, um deren Unterwerfung dauerhaft zu sichern. Ein Staat, der solche Regelungen als Rechtsgut mit Verfassungsrang behandelt, indem er Islamkritiker vom Verfassungsschutz „beobachten“ lässt, bescheinigt sich selbst, ein Schariastaat im Embryonalstadium zu sein.


[Siehe auch meinen Artikel „Warum der Verfassungsschutz Islamkritiker beobachtet“ [4]]

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