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Vertuschung unter dem Deckmantel des Persönlichkeitsschutzes?

Von EUGEN PRINZ | Am Samstag, dem 10. November gegen 22:15 Uhr hielt sich ein 38-Jähriger im U-Bahnhof Frankenstraße in Nürnberg auf, als er von drei Jungen angepöbelt wurde. Im Laufe der Auseinandersetzung zückten sie plötzlich ihre Messer und forderten von dem Mann die Herausgabe von Bargeld. Letztlich aber flüchteten die Tatverdächtigen ohne Beute.

Da von den Beschuldigten eine gute Personenbeschreibung vorlag, gelang es sehr schnell, sie festzunehmen. Es handelt sich um ein Kind im Alter von 11 Jahren und zwei 14-Jährige. Bei ihrer Durchsuchung wurden mehrere handelsübliche Küchenmesser aufgefunden und sichergestellt. Zudem ergab eine Überprüfung, dass das Trio zur Ingewahrsamnahme ausgeschrieben war.

Gegen die beiden 14-Jährigen wird nun wegen des Verdachts der räuberischen Erpressung ermittelt. Da der 11-Jährige strafunmündig ist, hat er außer einer Mitteilung an die  Staatsanwaltschaft und das Jugendamt keine weiteren Folgen seiner Tat zu fürchten. Die drei Tatverdächtigen befinden sich nun in einem Jugendwohnheim in Nürnberg.

Soweit die Zusammenfassung der polizeilichen Pressemitteilung zu diesem Vorfall. Doch das ist nicht das Hauptthema dieses Artikels.

Auskunft zu einem möglichen Migrationshintergrund verweigert

Ein Kind und zwei 14-Jährige, die mit Küchenmessern bewaffnet herumlaufen und die Leute überfallen. Müssen wir uns in Deutschland nun auch noch vor hochkriminellen Jugendbanden [1] fürchten, die seit neuestem wie Pilze aus dem Boden wachsen?

Es versteht sich von selbst, dass gerade bei derartig gelagerten Fällen ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Bevölkerung besteht. Die Bürger wollen wissen, ob es sich bei den Tatverdächtigen um „Eigengewächse“ handelt oder wir uns diese Früchtchen im Rahmen der Zuwanderung eingefangen haben. Üblich war es jedenfalls vor einigen Jahren noch nicht, dass in Deutschland so viele Messer auf der Straße unterwegs sind.

Nachdem eine Internetrecherche nach dem ethnischen Hintergrund des Trios ergebnislos verlief, kontaktierte der Autor die Pressestelle des Polizeipräsidiums Nürnberg. Der zuständige Pressesprecher verweigerte jedoch strikt die Auskunft über die Staatsangehörigkeit oder einen möglichen Migrations- bzw. Flüchtlingshintergrund der Tatverdächtigen und verwies auf den besonderen Persönlichkeitsschutz bei Kindern und Jugendlichen.

Was gehört zu den Persönlichkeitsrechten?

Neben dem Schutz der Privatsphäre umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz des Namens und der Ehre, der Urheberrechte, das Recht auf eine richtige Darstellung der eigenen Person in Wort, Schrift und Bild, das Recht am eigenen Bild, Namen, gesprochenem Wort, das Recht der engeren Lebenssphäre und Privatsphäre, Rechte über das Leben, den Körper, die Gesundheit und die Freiheit. Ferner wird aus dem Persönlichkeitsrecht ebenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen hergeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt dementsprechend ein sehr weit gefasstes Grundrecht dar.

Fadenscheiniges Argument

Weshalb die Auskunft über den ethnischen Hintergrund der Tatverdächtigen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, bleibt jedoch das Geheimnis der Pressestelle des PP Nürnberg. Es dürfte angesichts von 20 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland und 60 Millionen ohne einen solchen etwas schwierig werden, anhand dieser Information Rückschlüsse auf die Identität der Tatverdächtigen zu ziehen. Und die Offenlegung der Identität des von der Berichterstattung Betroffenen ist nun mal die Grundvoraussetzung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Es besteht daher kaum ein Zweifel, dass der ethnische Hintergrund des Trios nicht aus Gründen des besonderen Persönlichkeitsschutzes verschwiegen wird, sondern aus anderen Gründen, die hier keiner weiteren Erläuterung bedürfen.

Nun haben wir also inzwischen zwei Brandmauern, die dafür sorgen sollen, dass die Ethnie von Tatverdächtigen möglichst nicht genannt wird. Da ist einmal der Pressekodex [2], insbesondere die berüchtigten Ziffern 8 und 12 und dann noch die Richtlinien der Polizeibehörden, die bestimmen, welche Informationen an die Presse weitergegeben werden.

Nennung der Ethnie als Schutz der Migranten vor Diskriminierung

Angesichts der veränderten Lage in Deutschland sind die einschlägigen Richtlinien des Pressekodex und der Pressestellen der Polizeibehörden nicht mehr zeitgemäß. Beide Richtlinien sollten geändert und grundsätzlich der ethnische Hintergrund mutmaßlicher Straftäter in den Medien genannt werden, also auch bei autochthonen Deutschen.

Es braucht keiner eine solche Regelung zu fürchten, wenn es zutrifft, dass Ausländer und Deutsche mit Migrationshintergrund nicht krimineller sind als die indigene deutsche Bevölkerung. Somit wäre  gerade mit dieser Regelung allen diesbezüglichen Spekulationen durch wahrhafte und vollständige Berichterstattung der Boden entzogen.

Der Autor vertrat gegenüber dem Pressesprecher die Auffassung, dass die Bevölkerung gerade unter den veränderten Bedingungen in Deutschland ein Recht darauf habe, den ethnischen Hintergrund von Tatverdächtigen zu erfahren.

Wollen SPD Wähler die Wahrheit nicht wissen?

Die Antwort des Pressesprechers war verblüffend: „Es gibt sicherlich Leute, die das gar nicht wissen wollen. SPD Wähler zum Beispiel“. Da blieb dem Autor momentan die Spucke weg. Kann das wirklich sein? Bei näherem Nachdenken musste er dem Beamten Recht geben. Die Gutmenschen wollen so etwas nicht wissen. Es gibt übrigens in Afrika ein Tier, das ein ähnliches Verhaltensmuster an den Tag legt: Der Vogel Strauß.

Bleibt immer noch die ursprüngliche Frage nach dem ethnischen Hintergrund des Messer-Trios offen. Waren es indigene Deutsche? Deutsche mit Migrationshintergrund? Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge?

Der Autor ist überzeugt, dass es ihm der Pressesprecher nur zu gerne unter die Nase gerieben hätte, wenn es indigene Deutsche gewesen wären. Persönlichkeitsschutz hin oder her. Aber um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen: Der Beamte hat sich völlig korrekt seinen Vorschriften entsprechend verhalten und die bayerische Polizei leistet unter schwierigen Bedingungen eine hervorragende Arbeit. Die Politik ist es, die versagt, nicht die Polizei.

Nachtrag

In den Kommentaren wurde folgende, gute Frage aufgeworfen:

chemikusBLN 15. November 2018 at 14:31
Ernstgemeinte Frage. Hält sich ein Presseorgan nicht an den Codex, was passiert dann? – Verbannung, Zwangsmitgliedschaft bei der CDU? Keine Einladung mehr zu Hintergrundgesprächen? Bitte ernsthaft um Aufklärung, wie die Sanktionen sind.

Hier die Antwort auf diese Frage:
Im Gespräch ist die Wiedereinführung der Todesstrafe für Verstöße gegen den Pressekodex. Bisher wird in der Regel eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung verhängt.

Satire beiseite, die Sanktion für einen Verstoß gegen den Pressekodex ist eine Rüge durch den deutschen Presserat, die veröffentlicht wird [3]. Inweit diese Rüge die Lebensqualität der Gerügten beeinträchtigt, entzieht sich der Kenntnis des Autors.

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