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Erzieherin wegen Vergewaltigung eines 15-jährigen Afghanen vor Gericht

Von EUGEN PRINZ | Wenn eine Frau und ein männlicher Flüchtling in einem Vergewaltigungsprozess aufeinander treffen, ist die Rollenverteilung normalerweise nicht schwer zu erraten. In einem Verfahren vor dem Landgericht Landshut [1] war es ausnahmsweise einmal umgekehrt: Die 45-jährige Erzieherin Manuela M. war angeklagt, im Jahr 2015 einen (angeblich) 15-jährigen minderjährigen unbegleiteten Flüchling (MUFL) vergewaltigt zu haben.

Die zweifache Mutter hatte damals als Erzieherin in der betreuten Wohngemeinschaft für minderjährige Flüchtlinge in Kumhausen (Landkreis Landshut) gearbeitet, wo sie den Afghanen kennenlernte. Dieser war laut offizieller Registrierung erst 15 Jahre alt, wurde aber – wen wundert es – von allen Zeugen wesentlich älter geschätzt. Es muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass er natürlich keinerlei Ausweisdokumente vorweisen konnte.

Im Verfahren gegen Manuela M. trat der Geflüchtete auf Kosten der Steuerzahler als Nebenkläger auf und bezichtigte die Erzieherin, gegen seinen Willen mit ihm ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

Am ersten Verhandlungstag schilderte die Angeklagte den Vorfall genau umgekehrt: Das angebliche Opfer hätte sich nachts in ihr Zimmer geschlichen und ihr die Hose heruntergezogen. Zum Geschlechtsverkehr sei es jedoch nicht gekommen, weil sie den Afghanen abwehren konnte. Dummerweise fanden sich aber DNA-Spuren des MUFL in ihrem Körper (sprich: Sperma in der Vagina). Darunter litt natürlich die Glaubwürdigkeit der Angeklagten, weshalb das Gericht eher der Version des jungen Flüchtlings zugeneigt war.

Hat das Geschlecht von Täter und Opfer bei der Urteilsfindung eine Rolle gespielt?

Man hielt Manuela M. jedoch zugute, dass der Afghane am Tag danach erst noch überall damit geprahlt hatte, mit ihr im Bett gewesen zu sein, bevor beschloss, dass es eigentlich eine Vergewaltigung war. Zudem hatte der Flüchtling seiner „Erzieherin“ versichert, er sei bereits 22 Jahre alt, was auch eher seinem Aussehen entsprach. Das Gericht ging ferner davon aus, dass die Erzieherin das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem minderjährigen Flüchtling nicht bewusst ausgenutzt hatte. Da es zudem schwer vorstellbar ist, dass eine Frau mit einer Körpergröße von 160cm einem MUFL mit der Statur eines erwachsenen Mannes Gewalt antun kann, wurde sie freigesprochen.

An dieser Stelle sei der Gedanke erlaubt, wie das Urteil wohl gelautet hätte, wenn ein weiblicher Flüchtling und ein männlicher Erzieher Gegenstand des Verfahrens gewesen wären.

„Minderjähriger“ Flüchtling wehrt sich mit Händen und Füßen gegen Altersfeststellung

Eine große Rolle bei dem Freispruch spielte ferner die vehemente Weigerung des Opfers, einer medizinischen Altersfeststellung zuzustimmen. Wen wundert es, hätte er doch dann vermutlich sein „Rundum-Sorglos-Paket“ aus Abschiebeschutz, erstklassiger Unterbringung, Betreuung und Bespaßung für gute 5000 Euro monatlich eingebüßt.

Ohnehin zeigte der Afghane kein großes Interesse an der Verhandlung. Dem ersten Sitzungstag blieb er fern und bei zweiten kam er lediglich, um seine Aussage
zu machen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Danach verließ er den umgehend Gerichtssaal, um sich wichtigeren Dingen zu widmen.

Jedenfalls ließ sich ohne die Altersbestimmung auch der Tatvorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen nicht halten, denn die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch verlangt beim Opfer ein Alter unter 16, bzw. 18 Jahren:

§ 174 StGB
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2.  an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Zweifel, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Erzieherin und dem Afghanen gekommen war, hatte das Gericht jedoch nicht. Es steht fest, dass sich die 45-jährige Frau mit dem jungen Asylbewerber vergnügt hatte.

Ein Einzelfall? In dieser Dreistigkeit sicherlich schon, aber auch sonst sind die Motive der Flüchtlingshelfer äußerst fragwürdig, glaubt man einer Insiderin.

Etwa 80% der Flüchtlingshelfer handeln aus egoistischen Motiven 

Die langjährige Flüchtlingshelferin und Buchautorin Katja Schneidt hat in einem Interview mit der JUNGEN FREIHEIT [2] (Ausgabe Nr. 5/19) hochinteressante Details zu diesem Thema geliefert. Sie schätzt den Anteil von Flüchtlingshelfern, die sich nicht aus Idealismus engagieren, sondern aus egoistischen Gründen auf etwa 80%.

Die Motivlage: Die meisten tun es, weil ihnen langweilig ist und sie Anerkennung suchen. Es geht ihnen um Unterhaltung, sozialen Kontakt, Streicheleinheiten für das Ego oder sie wollen einfach zu den „Guten“ gehören.

Mitunter handeln die Flüchtlingshelfer sogar sozial abträglich. Sie tun alles dafür, dass sich am Status des Asylbewerbers nichts ändert, damit sie ihn weiter betreuen können. Das geht soweit, dass sie ihren Schützling geradezu bedrängen, gegen eine negativen Asylbescheid Einspruch einzulegen, damit ihnen der Gegenstand ihres Hobbys weiterhin erhalten bleibt. Manche Flüchtlingshelfer halten ihre Klienten sogar davon ab, Deutschkurse zu besuchen, weil sie Gesellschaft möchten, so Katja Scheidt. Und diese Frau weiß, wovon sie spricht, denn sie ist seit 27 Jahren in der Flüchtlingshilfe tätig und bestens vernetzt.

Flüchtlingshelfer tragen eine Mitverantwortung an den Zuständen in Deutschland

Der Autor hat seit jeher die Meinung vertreten, dass die Flüchtlingshelfer zu einem nicht geringen Teil die Flüchtlingskrise zu verantworten haben. Hätte es diese selbsternannten Samariter nicht gegeben, wäre der Regierung nichts anderes übrig geblieben, als die Grenzen frühzeitig zu schließen und wir hätten heute ein friedlicheres Deutschland.

Dann noch zu erfahren, aus welchen Motiven heraus die meisten Flüchtlingshelfer handeln, erfüllt mit großer Bitterkeit.

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Kultursensibles Urteil: Freispruch für Totstecher Seyed M. („18“)

geschrieben von PI am in Bereicherung™,Einzelfall™,Justiz,Migrantengewalt | 218 Kommentare

Von JOHANNES DANIELS | Das Willkommens-sensible Urteil der „Jugendstrafkammer“ des Landgerichts Münster vom Montag verbreitete sich wie ein Lauffeuer auf den vielsprachigen Smartphone-WhatsApp-Gruppen der multikulturellen Neubürger mit archaischem Kulturhintergrund: Der afghanische Asylbewerber Seyed M. darf den Gerichtssaal als freier Mann verlassen – nachdem er im Mai einen Bekannten seiner Stalking-Auserwählten mit einem 25-cm langen Küchenmesser ins Herz stach und ihn tödlich verletzte. Das Gericht erkannte bei der Tathandlung des Schutzbedürftigen „Notwehr“ als Schuldausschließungsgrund an.

Der laut eigenen Angaben 18-jährige Afghane (geb. „1.1.2001“) war im November 2015 mit seinem Vater „vor der Gewalt in seinem Heimatland geflüchtet“. In Deutschland angekommen, stellte Asylbewerber Seyed M. wiederholt einer Bekannten des engagierten Flüchtlingshelfers José Miranda (†20) aus Ochtrup [3] (Münsterland) nach. Merkel-Gast Seyed M. konnte offenbar nicht akzeptieren, dass das Mädchen nichts von seinen plumpen Annäherungsversuchen und vielfachen Belästigungen hielt.

Als der Afghane das verängstigte Mädchen weiterhin bedrängte und auf dem Heimweg verfolgte, stellte der im Ort beliebte José den aufdringlichen Flucht- und Frauensuchenden zur Rede. Der portugiesisch-stämmige Helfer José war Vorsitzender des Jugendparlaments von Ochtrup, war engagiert und hilfsbereit – viele Jugendliche kamen mit ihren Problemen zu ihm – er half allen. Bei einer emotional aufgeschaukelten Aussprache am Tattag gab es zunächst Streit, „Schubsereien und Schläge [4]“. Der Afghane drohte daraufhin, José werde schon sehen, was er davon habe.

Der Show-Down zwischen dem örtlichen Jugendhelfer und dem Asylbewerber erfolgte am Pfingstmontag, dem 20. Mai, nach Mitternacht im Stadtpark von Ochtrup vor mehreren Augenzeugen. Miranda schlug Seyed M. mit der Faust ins Gesicht, der zerschlug daraufhin seine islam-nonkonforme Bierflasche auf dem Kopf des Angreifers – der ihn dann laut Gerichtsurteil möglicherweise „in den Schwitzkasten nahm“.

Bei der „anschließenden Rangelei“ zückte Seyed heimtückisch sein traditionelles Küchenmesser mit 14-Zentimeter-Klinge und stach damit sechsmal kurz hintereinander auf den Oberkörper seines Kontrahenten ein. Ein Notarzt konnte später nur noch seinen Tod feststellen. Ein gezielter Stich des Merkel-Gastes hatte das Herz getroffen.

In ihrem Plädoyer betonte Staatsanwältin Nicole Karweger:

„Drei glaubwürdige Zeuginnen hatten gar keinen Schwitzkasten gesehen. Es hat ihn nicht gegeben. Sechs Stiche sind zur Abwehr nicht erforderlich. Der Angeklagte wollte José unter dem Deckmantel der Notwehr einen Denkzettel verpassen. Warum sonst sollte er zu der Auseinandersetzung mit jemandem gehen, von dem er weiß, dass er ihn schlägt und ein Küchenmesser dazu einstecken?“

Die Staatsanwältin hatte drei Jahre Haft wegen Totschlags gefordert – nicht wegen Mordes, der im Jugendstrafrecht faktisch nicht existiert. Der Angeklagte gab Taqiyya-mäßig im Polizeiverhör an, er hätte nur mit der unreinen Bierflasche zugestochen. Nach der Tat hatte er die Tatwaffe, das Küchenmesser, sogleich in einem Teich entsorgt.

„Milderes Mittel“: Richter hebt Haftbefehl gegen schutzsuchenden Totstecher auf

Der Vorsitzende Richter des Landgerichts Münster, Michael Beier, führte danach eine halbe Stunde die Begründung seines Freispruchs aus – merklich zur Erleichterung des Willkommensgastes: „Ein rechtswidriger Angriff des Geschädigten ist zu bejahen, er wollte den Angeklagten verprügeln.“ Daraufhin habe dieser mit der Flasche zugeschlagen – und damit zunächst das „mildere Mittel“ zur Verteidigung eingesetzt. Die Kammer war am Ende überzeugt, dass José Miranda Seyed M. entgegen der Zeugenberichte doch „in eine Art Schwitzkasten nahm“.

In einem „dynamischen Geschehen“ habe er schließlich sechsmal kurz hintereinander zugestochen, um den Angriff abzuwehren. Das sei geboten gewesen und somit legitim.

Richter Michael Beier: Küchenmesser sei „sozial-ethisch fraglich“

„Der Angeklagte war körperlich unterlegen, zwischen beiden lagen sechs Kampfklassen im Boxen. Das Notwehrrecht war nicht eingeschränkt – deshalb ist sein Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt und er war freizusprechen. Ein Küchenmesser darf man nach dem Waffenrecht mit sich führen, auch wenn es sozial-ethisch fraglich ist.“

Der Richter erklärte auch, das Urteil sei sicher „für die Angehörigen nicht nachvollziehbar. Aber wir müssen als Richter den Fall neutral und emotionslos prüfen.“ Josés Eltern wollen als Nebenkläger Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Josés Mutter Maria – ein bemerkenswertes Bekenntnis:

„José war in der Flüchtlingshilfe aktiv, hat immer gesagt: ‚Mama, die Flüchtlinge haben so schreckliche Dinge erlebt, wir müssen ihnen helfen’. Und dann wurde er ausgerechnet von einem Flüchtling umgebracht. Er wusste, dass er meinem Sohn weh tun wollte. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin selbst Ausländerin. Ich komme aus Portugal, und ich denke: Flüchtlingen muss geholfen werden. Man kann diese vom Krieg traumatisierten Menschen nicht sich selbst überlassen, sonst kommt es zu diesen Gewalttaten. Keine Mutter sollte ihren Sohn begraben müssen […].

„Wir müssen auch noch gucken, wie seine Kindheit war“

Vor Gericht traf Josés Mutter Maria M. dann zum ersten Mal auf den Killer ihres Sohnes, denn sie hatte sich geweigert, ihn auch nur auf einem Foto anzusehen. Über die Begegnung und die Gefühle, die sie dabei empfand, berichtet sie gegenüber BILD:

Ich habe die ganze Nacht kaum ein Auge zubekommen. Ich habe immer wieder daran denken müssen, wie es sein wird, wenn ich den Mörder meines Sohnes zum ersten Mal sehen werde. Was sagt er? Was macht er? […] Der Tag war wirklich schlimmer als die Beerdigung meines Sohnes. Als wir im Gerichtssaal später darauf warteten, dass der Angeklagte endlich in den Raum kommt, war ich so angespannt, ich hab am ganzen Körper gezittert.

Auf einmal kommt er rein. Diese Wut in dem Moment, so einen kleinen Mann zu sehen, der aber so groß tut. Der dann auch noch die Frechheit hat, allen Leuten in die Augen zu schauen und bei mir haften bleibt. Ohne Regung, ohne Reue, ohne den Blick nach unten, wenn man etwas gemacht hat, was man nicht machen darf. Was hat er gedacht? Ich darf es wieder tun? Warum?

Und dann verstehe ich den Richter auch nicht, der sagt, wir müssen auch noch gucken, wie seine Kindheit war. Hat mich jemand gefragt, wie es uns erging? Wir hatten auch eine schwere Kindheit, wir sind mit vier Koffern nach Deutschland gekommen, uns hat keiner geholfen. Aber wir haben uns ein Haus, eine kleine Firma erarbeitet. Wir haben nichts geschenkt bekommen, von morgens bis abends gearbeitet.

Er hat meinem Sohn ins Herz gestochen, sechs Mal hat er zugestochen, so etwas macht doch keiner, warum hatte er das Messer überhaupt dabei? Ich hab damit gerechnet, dass er mir nicht in die Augen schauen kann, dass er einfach sagt, es tut mir leid. Ich wollte es nicht.

Ich bin gläubig, aber ich kann ihm nicht verzeihen.

Aber eine Entschuldigung, ein ‚Es tut mir leid‘ wäre wenigstens eine kleine Erleichterung gewesen. Dass er nichts sagt, nicht einmal ein ,Ich wollte es nicht‘, nichts – so wie er mich angeschaut hat, wollte er etwas sagen.

Jeden Abend frage ich mich, wo mein Sohn ist. Er ist weg, für immer. Weil er sich für ein Mädchen eingesetzt hat. Was mich heute aber sehr gefreut hat und mir so viel Kraft gibt: dass so viele Freunde meines Sohnes da waren. Sie können uns den Schmerz nicht nehmen, aber sie zeigen uns: Wir sind da, wir stehen euch bei. Und das tut so gut, dafür möchte ich mich sehr bedanken.“

Freifahrtschein-Urteil“: Josés Mutter nach dem Freispruch: „So ein Urteil ermutigt die Falschen“

„Die Gründe, die der Richter für Notwehr genannt hat, die sind lächerlich. Ich kann es immer noch nicht fassen. Es hat jetzt wirklich einen Freifahrtschein gegeben. Demnach darf jetzt jeder Mensch ruhig ein Küchenmesser mit sich tragen, weil es keine Waffe ist.

So ein Urteil ermutigt genau die Falschen. Ganz nach dem Motto: Ihr dürft rausgehen, nehmt euch ein Messer mit, bewaffnet euch. Sobald ihr bedroht werdet, klärt das nicht wie damals mit Händen und Füßen und geht hinterher ein Bierchen trinken – nein, nehmt ruhig ein Messer und stecht zu.

Es war Notwehr. Nein, das war es nicht. Schon in der Schule wird Kindern erklärt, dass man sich nicht bewaffnen soll. Ich als Mutter habe jetzt das Gefühl, dass auch ich etwas falsch gemacht habe. Ich habe meinen Kindern immer erklärt, das sind Waffen. Passt auf, ihr schneidet euch, ihr tut jemandem damit weh. Deshalb hat mein Sohn natürlich kein Messer bei sich getragen.

Ich gehe in Revision. Der Richter wollte nicht mal wissen, wie alt der Täter ist. Man stelle sich mal vor, er ist älter als 21, dann hat dieser Richter doch gar nichts zu sagen, es wäre das falsche Gericht.“

Sozialprävention!

Die Strafzwecktheorie beschäftigt sich mit der Legitimation von Strafjustiz und dem Sinn und Zweck staatlicher Sanktionen. Die  so genannte positive Generalprävention „soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken“. Ziel ist dabei „die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt“, der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt und der Befriedigungseffekt auf das Rechtsbewusstsein der Zivilgesellschaft.

Josés Mutter:

„Wie viele von unseren Kindern sollen denn noch sterben, bevor die Politiker endlich kapieren, dass sie viel mehr für die Integration der Flüchtlinge tun müssen?

Das Schlimmste ist: Ich beneide den Täter. Er war der Letzte, der meinen Sohn lebend gesehen, seine letzten Worte gehört, seinen letzten Atemzug gesehen hat. Ich wäre so gerne da gewesen, hätte José festgehalten und ihm gesagt: Ich liebe Dich“.

Wie würde wohl im Umkehrschluss das Urteil im Lichte afghanischer Sozialprävention [5] ausfallen?

Nachtrag:

Kleiner Strafrechtsexkurs speziell für Richter Michael Beier aus Münster in NRW von PI-NEWS-Autor Johannes Daniels, Wirtschaftsjurist, Strafrecht, LMU München:

In einem umfassenden Gutachten sollte zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der „Jugendstrafkammer“ bei dem laut eigenen Angaben „18-jährigen Täter“ festgestellt werden. An die Rechtmäßigkeit des „Schuldausschließungsgrundes“ sind dann erhöhte Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

Intensiver Notwehrexzess:

Eine Notwehr im Sinne des § 32 StGB [6] liegt vor, wenn eine gebotene Verteidigungshandlung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Rechtsprechung beschränkt den Anwendungsbereich des § 33 StGB [7] („überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“) auf einen gegenwärtigen Angriff, bei dem das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten wird. Ist ein intensiver Notwehrexzess gegeben, liegt die eigentliche Notwehrlage objektiv vor, das heißt, Notwehr wäre im konkreten Fall angemessen. Überschreitet jedoch der Täter das dafür erforderliche Maß (25-cm-Messer aus Jackentasche), liegen KEINE Schuldausschließungsgründe vor – der Täter ist nach deutschem Strafrecht schuldig.

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Graz: Freispruch für Identitäre – IBÖ keine „kriminelle Vereinigung“

geschrieben von PI am in Aktivismus,Identitäre Bewegung,Justiz,Widerstand,Österreich | 124 Kommentare

Nach zehn Verhandlungstagen am Grazer Landesgericht endete der Prozess gegen 17 Mitglieder der Identitären Bewegung Österreich (IBÖ) heute mit einem Freispruch. Den Aktivisten war die Verbreitung von “radikaler, fremden- und islamfeindlicher Ideologie”, der Verkauf von Propagandamaterial, Volksverhetzung und die „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ vorgeworfen worden.

Zur Verhandlung standen auch mehrere Aktionen der Gruppe. Darunter die Besteigung des Dachfirstes des Büros der steirischen Grünen, wo die Aktivisten um IBÖ-Chef Martin Sellner ein Transparent mit der Aufschrift “Islamisierung tötet” angebracht und mit Theaterblut übergossen hatten.

Weiters stand eine Aktion an der Alpen-Adria-Universität in Klagenfurt zur Debatte. Die IBÖ hatte eine Vorlesung zum Thema “Inklusionsbegleiter/innen: Flucht, Asyl, Migration” gestört, ein Banner entrollt, Flugblätter verteilt und eine Steinigung dargestellt. Auch ging es um Banneraufschriften wie: “Erdogan – hol deine Türken ham” und um vor dem türkischen Generalkonsulat in Wien verteilte „Flugtickets” mit der Aufschrift „Guten Heimflug”.

„Untergriffiger“ Vergleich der Anklage

Die Anklage hatte formuliert: „Sie vermeiden jede Differenzierung, weil Hetze einfacher ist. Sachkundige Kritik ist schwierig.“ Es handle sich bei der Gruppe um „Pseudomoralisten, die vorgeben, den Staat zu beschützen“. Auch verglich die Anklage die IBÖ mit der NSDAP, indem sie fragte: „Was kommt als nächstes vom IBÖ? Kauft nicht bei Muslimen?“

Verteidiger Bernhard Lehofer, nannte diese Aussagen „untergriffig“, was ein Zeichen für „schwache Argumente“ sei.

Von Anfang an war klar, wenn diese und andere gewaltfreie Aktionen ähnlich beurteilt würden wie die Taten von Terroristen, wäre das der Beginn offener und anerkannter Gesinnungsjustiz und, dass der Rahmen der entsprechenden Paragraphen offenkundig immer mehr ausgeweitet würde.

Die Kernaussage in der Urteilsbegründung war: Wenn eine Organisation im Kernbereich legale Tätigkeiten ausübe sei es keine kriminelle Vereinigung, auch wenn sich daraus Straftaten ergäben. Obwohl das Gericht eine „Verhetzung“ als „unstrittig“ ansah, sei der Bedeutungsinhalt aber „mehrdeutig“, daher wären die Anhänger in diesem Punkt freizusprechen. Alle 17 Angeklagten wurden demnach vom Vorwurf der kriminellen Vereinigung und der Verhetzung freigesprochen, meldet die Austria Presseagentur [8] (APA).

Martin Sellner, Chef der IBÖ twitterte heute [9]:

[10]

Verurteilt wurden zwei Mitglieder. Einer der Angeklagten wurde der Körperverletzung für schuldig befunden. Er habe dem Rektor der Uni-Klagenfurt einen Bauchschlag versetzt, heißt es. Der Aktivist muss demnach eine Geldstrafe von 720 Euro bezahlen. Ein weiterer wurde wegen Sachbeschädigung zur Zahlung von 240 Euro verurteilt.

Meinung der Linken muss man nicht teilen

Das Gericht, das auf jede der beklagten Aktionen einging befand auch, dass das Transparent „Islamisierung tötet”, das vom Dach der Parteizentrale der Grazer Grünen heruntergelassen wurde, „keine Kritik am Islam, sondern an der Grünen-Politik und dem radikalen Islamismus“ sei. Die Aktion an der Klagenfurter Universität, habe „auf Gefahren des politischen und radikalen Islam hingewiesen, und diese waren im Herbst 2016 gegeben”, so die Urteilsbegründung. Und der Slogan „Integration ist Lüge” richte sich „nicht gegen Integration, sondern gegen eine verfehlte Politik“. Schließlich könne man die Meinung der genannten Lehrveranstaltung zur Integration teilen, „müsse man aber nicht“. Da somit die Verhetzung weggefallen sei, sei auch „das Thema kriminelle Vereinigung abgehakt“ und Sachbeschädigungen seien keine Begründung für den Tatbestand der Bildung einer kriminelle Vereinigung, so die Begründung des Richters.

Dass der Richter nicht namentlich genannt werden wollte, kann man durchaus verstehen. Der Hass der Linken wird ihm wohl sicher sein. (lsg)

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Freispruch für Stürzenberger – Münchner Landgericht kassiert Schandurteil

geschrieben von dago15 am in Islamaufklärung,Justiz | 298 Kommentare
Viel Unterstützung erhielt Michael Stürzenberger beim Berufungsverfahren am 5. Dezember vor dem Landgericht München.

Von MAX THOMA, München | Ein wichtiger Tag für die Meinungsfreiheit in Deutschland – Freispruch in allen Punkten für Michael Stürzenberger [11]. Das Landgericht München I hob heute im Berufungsverfahren das Hafturteil vom 18.August [12] gegen den PI-NEWS-Autor auf. Bewiesenermaßen gibt es im deutschen Justizapparat noch RichterInnen, denen Vernunft, Recht und Gesetz wichtiger sind, als die Vorgaben einer moralisierenden Gesinnungsdiktatur. Aufgrund des enormen Besucherandrangs musste aber zunächst ein größerer Gerichtssaal gefunden werden.

Stürzenberger wurde im August in einem – weltweit beachteten [13] – veritablen Schauprozess vor der Strafkammer des Amtsgerichts München wegen „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ und der „Beschimpfung von Religionsgemeinschaften“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, was einem Berufsverbot für Michael Stürzenberger gleichgekommen wäre.

Der Münchner Journalist und Islam-Experte rezensierte im Juni 2016 auf Facebook und PI-NEWS den Artikel „Hakenkreuz und Halbmond [14]“ aus der Süddeutschen Zeitung, in dem er auch namentlich erwähnt wurde. Er verwendete in dem gut recherchierten zeitgeschichtlichen Essay Originalfotos, die den damaligen Mufti von Jerusalem, Mohammed Amin Al-Husseini, mit „Hakenkreuz“-Größen zeigte – zur geschichtlichen Berichterstattung im Sinne einer staatsbürgerlichen Aufklärung.

Diese Verwendung ist ausdrücklich vom Erlaubnistatbestand des § 86 (3) des deutschen Strafgesetzbuches gedeckt. Auch die SZ verwendete ähnliche Originalfotos. Stürzenberger zeigte dabei die zeitgeschichtlichen Schnittmengen der beiden politischen Ideologien „Islam“ und „National-Sozialismus“ auf. In einem Facebook-Eintrag wies er sowohl auf den PI-NEWS-Artikel hin, sowie auf den SZ-Beitrag „Hakenkreuz und Halbmond“ und die Forschungsergebnisse des renommierten ägyptischen Politologen Hamed Abdel Samad.

Die Staatsanwaltschaft unterstellte ihm in beiden Verhandlungen „Hetze gegen den Islam“ – insbesondere die historisch wahre Korrelation von Islamismus und National-Sozialismus auf einem auch im Internet frei zugänglichen Foto. Die Verwendung des Hakenkreuzes in Zusammenhang mit einem „Würdenträger des Islams“ sei bei einem „flüchtigen Betrachter“ ausreichend, um die Religion des Friedens herabzuwürdigen. Der „flüchtige und ungebildete Betrachter“ könne nicht erkennen, dass es sich um eine historische Aufarbeitung der Thematik handle, so der Tenor der Erstinstanz und der Staatsanwaltschaft. Denn das „Volk“ wird in den Augen des fürsorgepflichtigen Staatsapparats dumm gehalten und – für dumm gehalten.

Wahre Tatsachenbehauptungen oder Unterdrückung der freien Meinung als Islam-Kotau?

In dem fast dreistündigen Prozess stand der juristische Knackpunkt des § 86 (3) im Fokus des Diskurses: Im Zuge der Sozialadäquanz der Norm liegt dann kein strafrechtlicher Tatbestand vor, wenn das Zeigen von Symbolen wie Hakenkreuzen der „staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte“ diene.

Michael Stürzenberger argumentierte ruhig, eloquent-wortgewaltig und fundiert in seinen islamwissenschaftlichen Ausführungen, die sich das Berufungsgericht diesmal auch ohne ständige Unterbrechungen und Zurechtweisungen, wie in der tendenziösen Erstinstanz, anhörte.

Stürzenberger stellte darin klar, dass seine journalistischen Ausführungen für PI-NEWS vorrangig der Aufklärung und Warnungen vor einer oftmals menschenverachtenden Ideologie galt, die in vielen Wesenszügen derer des Faschismus nahe steht. Er verwies in einer historischen Tour de Raison auf Islamwissenschaftler wie Hamed Abdel Samad und Staatsmänner wie Winston Churchill, die ebenfalls erhebliche ideologische Parallelen zwischen Islam und Faschismus konstatierten. Des Weiteren verwies der Autor auf zahlreiche Gemeinsamkeiten der beiden Weltanschauungen, wie dem Kampf gegen das Judentum, die moralische Selbsterhöhung, den „Heiligen-Kriegen“ gegen „minderwertige“ Andersdenkende und die Heilsversprechen für sich opfernde Glaubenskämpfer.

Das Verfahren wurde im Gegensatz zum ersten politisch motivierten Schauprozess gegen Stürzenberger – vier Wochen vor den Bundestagswahlen – durchaus fair und dem verfassungsmäßigen hohen Rechtsgut auf freie Meinungsäußerung angemessen geführt. Die Münchener Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Oberberger, legte in ihren Ausführungen „noch einen drauf“ und forderte gleich 10 Monate Haft für den PI-Autor, dem er dafür mindestens zehnmal ein „durchaus geschicktes Vorgehen“ unterstellte. Die Argumentationskette brach allerdings ziemlich substanzlos in sich zusammen. Oberberger verwickelte sich auch zusehends in strafprozessuale Widersprüche.

Die Vorsitzende Richterin Baßler folgte den Ausführungen Stürzenbergers und seines Anwalts im Urteil in allen Punkten und hob das erstinstanzliche Urteil von Amtsrichterin Sonja Birkhofer-Hoffmann auf: Eine zeitgeschichtliche Auseinandersetzung mit dem Islam ist ab jetzt auch im Lichte der deutschen Rechtsprechung zulässig. Die angefallenen Kosten für die „Justizposse des Jahres 2017“ trägt die Staatskasse, also der Steuerzahler.

Die notorische Gutmenschen-Amtsrichter*In Birkhofer-Hoffmann ist jedoch kein „unbeschriebenes Blatt“: Neben veritablen Rechtsbeugungen von Strafrecht und Grundgesetz setzt sie schon mal ein Urteil gegen Schleuserbanden auf Bewährung aus und schreibt in ihrer rarer Freizeit „Gedichte“.

Michael Stürzenberger erhielt noch im Gerichtssaal stehende Ovationen der Prozessbeobachter aus ganz Europa. Ein guter Tag für die Pressefreiheit und das Recht auf Freie Meinungsäußerung in Deutschland – ein guter Tag für die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung!

P.S. Der „Wall Street“-Journalist und Pulitzer-Preis-Träger Ian Denis Johnson wurde für seine Veröffentlichungen zum gleichen zeithistorischen Thema „Islam und Faschismus“ mit weltweiten Ehrungen überhäuft. Sein Buch „A Mosque in Munich – Die Vierte Moschee“ entstand im Rahmen eines Forschungsauftrags für die Harvard University und beleuchtet die fatalen Zusammenhänge zwischen Deutschland und der radikal-wahabistischen Muslimbruderschaft seit den dreißiger Jahren.

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