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Berlin: Acht Jahre für Mord am Badesee

Es wollte einem Mann helfen, der von vier Bereichern unserer Gesellschaft angegriffen und von dem 18 Jahre alte Angeklagte Ugur Al. „mit einem zehn Zentimeter dicken Knüppel mit voller Wucht“ auf den Rücken geschlagen wurde. Dafür musste der 23-jährigen Darius E. sterben. Hinterrücks in den Rücken gestochen von dem 17-jährigen Erol A. (PI berichtete [1]). Jetzt ergingen die Urteile [2]: Acht Jahre für Erol A., Bewährungsstrafen für die anderen Prügler.

Ausgangspunkt für den Streit war das Verhalten der vier Angeklagten an der Badestelle „Im Saatwinkel“. Der 44 Jahre alte Badegast Ralf-Hans S. hatte bemerkt, dass sie einen Berg Müll hinterließen. Als er die jungen Männer barsch aufforderte, den Unrat zu beseitigen, wurde er von ihnen angegriffen und geschlagen. Der 18 Jahre alte Angeklagte Ugur Al. räumte vor Gericht ein, mit einem zehn Zentimeter dicken Knüppel mit „voller Wucht“ auf den Rücken von Ralf-Hans S. geschlagen zu haben. Die Prügelei wurde von anderen Badegästen bemerkt. Drei Männer eilten Ralf-Hans S. zu Hilfe. Unter ihnen Darius E., der den Knüppel schwingenden Ugur Al. von hinten unter die Schultern fasste und ihm den Kopf mit dem sogenannten Doppel-Nelson-Griff nach unten drückte. Beide kamen ins Straucheln und stürzten. Darius E. fiel dabei bäuchlings über Ugur Al. In diesem Moment stach Erol A. von hinten zu.

Die Staatsanwaltschaft hatte Erol A. wegen Mordes angeklagt, der Richter aber sah das Mordmerkmal der „Heimtücke“ nicht gegeben weil,

Darius E. zwar nicht mit einem Messerstich (habe) rechnen müssen, ihm aber bewusst gewesen (sei), dass er sich in einer gefährlichen Situation befunden habe.

Hmm – was eigentlich ist heimtückischer, als jemanden feige von hinten anzugreifen und ihm in den Rücken zu stechen? Und warum bekommt der feige Messerstecher nicht die mögliche Höchststrafe? Schließllich hat er nicht zum ersten Mal einem Menschen in den Rücken gestochen. Dieses Opfer überlebte, deshalb bekam Erol eine weitere Chance.

Dennoch zeigte sich der Anwalt der zerstörten Familie des Opfers mit dem Urteil zufrieden. Aus Gut-Deutschland ist man schließlich anderes gewohnt. Fragt sich nur, wie lange die Allgemeinheit wirklich vor Erol geschützt sein wird, bis er sich erneut bewähren darf.

(Spürnasen: Heinz H., Asma, mate und eymannwoistmeinacc)

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Von Opfern, Tätern und Helfershelfern

geschrieben von PI am in Gutmenschen,Linksfaschismus,Migrantengewalt,Multikulti | Kommentare sind deaktiviert


Es ist, als wäre ein Stein ins Rollen gekommen. Immer mehr Personen und Organisationen wagen auszusprechen, was die politisch korrekte Multikulti-Diktatur [3] seit Jahren verboten hat. Roland Koch, der von dem antideutschen Rassisten Kenan Kolat [4] in unverschämter Weise als Rechtsextremist diffamiert und beleidigt wird, bekommt Rückendeckung.

Jetzt wirft auch die Opferschutzvereinigung „Weißer Ring“ den Migrantenverbänden vor, das Thema krimineller Ausländer zu bagatellisieren [5].

Man müsse die Diskussion jetzt führen – das Abwiegeln der Migrantenverbände helfe daher nicht. „Ich würde mir dort deutlich mehr Einsicht wünschen“, sagte der ehemalige niedersächsische CDU-Justizminister. Tatsache sei, dass türkische Jugendliche dreimal so oft straffällig würden wie deutsche, bei Eingebürgerten sei das Verhältnis gut zwei zu eins.

Derweil geht das Gezische der geistig zementierten Multikulti-Moralisten in hysterisches und beleidigendes Gekeife [6] über. Wenn die Linken ihre Felle wegschwimmen sehen, scheinen sie keine Grenzen mehr zu kennen und auch den allerletzten Rest von Anstand und gutem Benehmen zu vergessen.

Die SPD hat ihre Angriffe auf Hessens Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU) im Streit um den Umgang mit Jugendgewalt verschärft. SPD-Fraktionschef Peter Struck bekräftigte im Deutschlandfunk den Vorwurf gegen den CDU-Politiker, das Thema für den Wahlkampf zu instrumentalisieren. Er habe den Eindruck, dass Koch über den Vorfall in der Münchner U-Bahn, bei dem ein Rentner schwer verletzt wurde, froh gewesen sei, sagte Struck. Daraufhin forderte die CDU Struck zu einer Entschuldigung auf. Der SPD-Politiker legte jedoch noch nach.

Struck hatte im Deutschlandfunk gesagt: „Ich glaube, dass Roland Koch ja eigentlich von Herzen froh war, dass dieser schreckliche Vorfall in München in der U-Bahn passiert ist.“ Es stelle sich die Frage, ob Koch den Vorfall in der Münchner U-Bahn auch so hochgezogen hätte, wenn die beiden Angreifer nicht türkischer und griechischer, sondern deutscher Herkunft gewesen wären.

Von „Streitkultur“ kann keine Rede mehr sein, von sachlicher Kritik sowieso nicht. Die Linken gleichen sich schon mal an die „Kultur“ ihrer Schützlinge an.

Auf die Frage, ob er der Forderung des Koalitionspartners nach einer Entschuldigung nachkommen werde, sagte Struck an die Adresse der CDU gerichtet: „Die kann mich mal.“

Als Nachhilfe für Herrn Struck und alle anderen Gewaltrelativierer: So sieht ein Opfer aus, so erlebt es sein Trauma, hierum [7] geht es. Und diese Menschen hat nicht Herr Koch zusammengeschlagen. Diese Eskalation der Gewalt haben Sie und ihre gleichgültigen, herz- und morallosen Gesinnungsgenossen zu verantworten, Herr Struck. Leute, die nicht darüber reden wollen, Leute, denen die Opfer scheißegal sind und die die Täter umarmen. Sie können uns mal, Herr Struck!

(Herzlichen Dank an alle Spürnasen dieser Meldungen. Es waren wirklich zu viele, um sie alle einzeln aufzuzählen.)

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Mutlu: Ein blonder Polizist hat mir nichts zu sagen

geschrieben von PI am in Deutschland,Multikulti | Kommentare sind deaktiviert

Sein Verständnis von Demokratie und Rechtsstaat demonstrierte der Berliner Grünen-Abgeordneten mit türkischen Wurzeln und heutige bildungspolitische Sprecher dieser Partei, Özcan Mutlu [8] (Foto) bereits im Jahre 2001. Für sein respektloses Verhalten gegenüber einem Polizisten wurde Mutlu, der Roland Koch bei Plasberg rassistisches Denken unterstellte und durch ständiges Unterbrechen der anderen Gäste störte, 2003 zu 2.000,- Euro Strafe verurteilt [9].

Am 11. Oktober 2001 wollte das Mitglied des Abgeordnetenhauses mit seinem Opel Astra in Kreuzberg auf dem Hof der Aziz-Nessin Grundschule parken. Eines seiner Kinder besucht diese Schule. Mutlu parkte also des Öftern dort.

An diesem Tag jedoch war alles anders. In der Schule fand eine Gewerkschaftsveranstaltung statt. Als Gast wurde Bundespräsident Johannes Rau erwartet. Vor dem Gelände stand wachsam Polizeihauptmeister Andreas G. „Ich war mit der Außensicherung beauftragt“, berichtete der Beamte vor einem Tiergartener Strafgericht. „Und das Befahren des Schulhofes war ohnehin verboten.“ Mutlu habe das jedoch nicht eingesehen. „Was bildest du dir ein, ich habe einen Termin mit dem Bundespräsidenten“, soll der Politiker empört gerufen haben. Auch bei dem weiteren Wortwechsel habe Mutlu den Polizisten, obwohl dieser sich das energisch verbeten habe, „permanent weiter geduzt“.

Es sollen, das bestätigte ein anderer Polizeibeamter, auch merkwürdige Sprüche gefallen sein: Ein blonder Polizist habe ihm, Mutlu, nichts zu sagen. Und es werde Zeit, dass mehr Schwarzköpfe wie er in die Parlamente einzögen. Das stand zwar nicht in der Anklageschrift, erklärt vielleicht aber die Reaktion von Andreas G.. Er sah Mutlu hinter her und erspäte wenig später dessen neuen Parkplatz: Der Opel stand im Halteverbot. G. beorderte daraufhin sofort einen Abschleppwagen herbei. Mutlu konnte zwar noch wegfahren, doch die Anfahrtskosten wurden dennoch fällig.

Der Abgeordnete hatte vor Gericht den Vorfall anders in Erinnerung. Er räumte ein, unter Zeitdruck gewesen zu sein. Es könne schon sein, dass vielleicht der Satz „Was bildest du dir ein?“ gefallen sei. Aber erst, nachdem der Beamte sich „genüsslich Zeit genommen“ habe, die Personalien aufzunehmen. Dieses Duzen – „einmal, vielleicht geschah es auch zweimal“ – wolle er aber nicht als Beleidigung verstanden wissen. „Ich duze oft“, erklärte Mutlu. Zudem habe er sich bei dem Polizeibeamten sofort entschuldigt und „erst über die Presse erfahren, dass eine Strafanzeige läuft“.

Die hatte nun ihre Wirkung. Zwar sei Duzen natürlich nicht verboten, sagte die Richterin. In diesem Falle sei es jedoch als Herabwürdigung einzustufen; Mutlu habe den Polizisten missachtet und ihm das auch zeigen wollen.

„Mehr Bildung – Mehr Respekt!“, heißt es auf Mutlus Website. Wenn das eine das andere bedingt, darf man im Falle Mutlus wohl auf mangelnde Bildung schließen.

Kontakt:

Özcan Mutlu
Abgeordnetenhaus Berlin
Niederkirchner Straße 5
10111 Berlin-Mitte
Tel. (030) 23 25 24 26
Fax (030) 23 25 24 09
oezcan.mutlu@gruene-fraktion-berlin.de [10]

(Spürnase: FreeSpeech [11], Espada und Freewheelin)

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Das Leiden der Opfer vergrößern

geschrieben von PI am in Deutschland,Islam,Terrorismus | Kommentare sind deaktiviert

kofferbomberprozess.jpgZweiter Prozesstag gegen den in Deutschland gefassten Kofferbomber vom August 2006, Youssef H. Im Mittelpunkt stand die Aussage eines BKA-Beamten, der an der Vernehmung von Youseffs Komplizen Jihad Hamad im Libanon teilgenommen hat. Fazit: Entgegen der Behauptung der Verteidigung war sehr wohl geplant, die Bomben zur Explosion zu bringen. Es wurden sogar Vorkehrungen getroffen, um das Leiden der zufällig zu Opfern werdenden Zugreisenden in NRW im Überlebensfall zu vergrößern.

Jihad Hamad wurde im Libanon bereits zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt, der jetzt in Düsseldorf vor Gericht stehende Youssef E.H. als treibende Kraft der Anschläge sogar in Abwesenheit zu lebenslänglich.

Nach derzeitigen Stand der Erkenntnisse, waren die Anschläge auf die Züge ein Ausweichziel. Nachdem man den Plan eines Anschlages auf ein vollbesetztes Fußballstadion während der WM 2006 wegen der zu hohen Sicherheitsvorkehrungen aufgeben musste, war zunächst die Sprengung der Kölner Hohenzollernbrücke geplant worden (PI berichtete [12]). Dafür konnte aber nicht die benötigte Sprengstoffmenge besorgt werden. Deshalb entschlossen sich die Terroristen, eine möglichst große Zahl von Zugreisenden zu töten und Überlebende auf möglichst grausame Art zu verletzen. Die NGZ berichtet [13] vom heutigen Prozess:

Hamad bezeichnete E.H. dem Zeugen zufolge als Initiator der misslungenen Anschläge. So habe ihn dieser einer Gehirnwäsche unterzogen und ihm Propaganda für den „Heiligen Krieg“ und Gewaltfilme gezeigt. „Er hat mir gesagt, das ging den ganzen Tag so“, sagte der Beamte. Hamad habe sich nach eigener Aussage in Deutschland allein gefühlt und sei dem Angeklagten deshalb auf den Leim gegangen.

Der Zeuge widersprach früheren Andeutungen der Verteidigung, wonach möglicherweise nicht geplant war, die Kofferbomben in Regionalzügen wirklich explodieren zu lassen: „Das war nie ein Thema“, sagte der BKA-Beamte. „Die hatten ganz klar vor, die Bomben hochgehen zu lassen.“ Zudem habe das den Sprengsätzen beigemischte Stärkepulver die Verbrennungen der Opfer verstärken und ihr Leiden vergrößern sollen. Auch dies habe Hamad im Libanon eingeräumt.

Durch die Beimischung von Stärkepulver ensteht zusammen mit dem ebenfalls in den Bomben erhaltenen Benzin eine Napalm [14]-ähnliche Substanz, die zu besonders schweren und schlecht heilenden Brandwunden führt. Die auf der Haut brenndende Mischung lässt sich außerdem schwer mit Wasser löschen oder abwaschen.

Die von den muslimischen Terroristen deponierten Bomben hätten nach Versuchen der Ermittler zu gewaltigen Explosionen geführt. Lediglich ein kleiner Fehler beim Bau der Sprengsätze hatte die Katastrophe im vergangenen Sommer verhindert.

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Hammerharte Kulturbereicherer

geschrieben von PI am in Großbritannien,Migrantengewalt | Kommentare sind deaktiviert

hammerhart.jpg
Der Vorfall erinnert an eine Szene aus einem Quentin Tarantino Film: In Großbritannien haben junge Kulturbereicherer (Foto 2) dem 16-jährigen Schüler Henry Webster (Foto 1) mit einem Hammer den Schädel eingeschlagen und sich anschließend darüber gefreut.

Der Schüler hat überlebt, leidet aber immer noch schwer unter dem dreifachen Schädelbruch – oder besser gesagt Schädeleinschlag – durch Hammereinwirkung. Die Ärzte sagen, dass er sich nie vollkommen von dem Angriff erholen wird.

Die vier Täter sind nach Angaben von Daily Mail [15] ebenfalls Teenager zwischen 15 und 19 Jahren, allesamt mit “Migrationshintergrund” – sie fühlen sich keiner Schuld bewusst. Die Gerichtsverhandlung über den Fall ist noch im Gange.

Der Hammerangriff selbst war offenbar inspiriert von einer Szene aus dem Quentin Tarantino Streifen “Kill Bill [16]”.

Das Opfer erzählt:

„Ich fühlte, wie der Hammer auf meinen Hinterkopf traf. Ich weiß, dass es ein Hammer war, denn wenn es eine Zange gewesen wäre, hätte sich die Sicht noch nicht verändert. Als ich getroffen wurde, sah ich überall Sterne – ich sah alles doppelt, weil der Schlag so heftig war. Der Hammer drang durch meinen Kopf, durch meinen Schädel, in die Flüssigkeit meines Gehirns. Man hat mir gesagt, ich würde mich nie wieder erholen, weil die Hirnzellen sich nicht regenerieren.“

Jugendgewalt durch Kulturbereicherer ist derzeit auch in Deutschland immer wieder Thema, doch selten wagt jemand einen Blick über den eigenen Tellerrand hinaus, in die möglicherweise noch schlimmere Zukunft, wie sie uns in Großbritannien vorgelebt wird.

(Spürnase: Thomas D.)

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Importbraut vom Ehemann zu Tode geprügelt

geschrieben von PI am in Großbritannien,Menschenrechte | Kommentare sind deaktiviert

sabiaran.jpg

In Großbritannien wurde ein junges Mädchen (Foto 1) von ihrem Mann (Foto 2), den sie unter Zwang geheiratet hatte, zu Tode geprügelt, während die Familie einfach wegsah und das Unheil seinem Lauf nehmen ließ.

Die 19jährige Sabia Rani war, wie Daily Mail [17] berichtet, während drei Wochen immer wieder angegriffen worden, 90% ihres Körpers war mit Blutergüssen übersät, und sie hatte schwere Verletzungen, wie sie sonst nur Opfer von Autounfällen davontragen.

Die Pakistanerin, die fünf Monate zuvor für eine arrangierte Heirat eingeflogen worden war, wollte ins Krankenhaus. Aber die Familie ihres 25jährigen Ehemannes Shazad Khan, die dem allem zusah, unternahm nichts, um ihr zu helfen. Sie übersahen grosszügig, dass er sie immer weiter verprügelte, bis er die hilflose junge Frau im gemeinsamen Haus der Familie getötet hatte.

Die Schwiegermutter und die Schwägerin des Opfers schrieben die fürchterlichen Verletzungen, einschließlich 15 Rippenbrüchen auf 10 Rippen “bösen Geistern und schwarzer Magie“ zu. Sowohl der Ehemann als auch die Familie fühlen sich keiner Schuld bewusst.

Die Teenager-Braut, sprach kein Englisch, kannte in Großbritannien niemanden außer ihren Mann und seine Familie und ging niemals allein aus dem Haus. Die Sanitäter fanden sie am 21. Mai 2006 um 11.28 Uhr tot im Badezimmer. Vermutlich war sie in der Garage getötet und dann ins Badezimmer hochgetragen worden. Der Fall wird gegenwärtig vor Gericht verhandelt.

Vor Gericht kommen jetzt Sabias schreckliche Qualen, die sie vor ihrem Tod erleiden musste ans Tageslicht. Um sie ruhig zu stellen gab man ihr Paracetamol, statt einer richtigen Versorgung in einem Krankenhaus. Offenbar konnte die ganze Familie Sabia von Anfang an nicht leiden.

Die Familie beruft sich auf „böse Geister und schwarze Magie“, obwohl vermutlich noch nie ein böser Geist ein Mädchen tot geschlagen hat. Der böse Geist, der Sabia Rani getötet hat, war Shazad Khan, ihr Ehemann.

Hinter geschlossenen Haustüren lässt sich so manches Verbrechen verstecken, unter bodenlangen Gewändern und Schleiern anscheinend noch besser…

(Spürnase: Stephane)

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Strafverteidiger: Jugendstrafrecht ausweiten

geschrieben von PI am in Migrantengewalt,Political Correctness | Kommentare sind deaktiviert

Mit einem gutmenschlich perfekt ausgereiften Vorschlag tritt die schleswig-holsteinische Strafverteidigervereinigung an die Öffentlichkeit. Während bundesweit härtere Strafen für junge Kriminelle gefordert werden, empfiehlt man [18] hier sogar die Ausweitung des Jugendstrafrechts. Dieses solle auch auf Straftäter, die älter als 21 Jahre sind, angewendet werden.

Die Praxis zeige, dass zunehmend Menschen vor Gericht stünden, die in ihrer Reifeentwicklung zurück seien und erheblich älter als 21 Jahre sind. Nach geltendem Recht können Täter zwischen 18 und 21 Jahren nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, wenn sie noch nicht die geistige Reife eines Erwachsenen besitzen.

Nun ist es für die Opfer völlig egal, ob sie von jemandem mit oder ohne geistige Reife zum Krüppel oder tot geschlagen werden. Der Schutz unschuldiger Menschen vor Gewalt sollte eigentlich an erster Stelle stehen. Sollte, denn wie man sieht, spielen die Opfer für den modernen Bessermenschen keine Rolle. Aber vielleicht fürchten die Juristen auch einfach nur ganz egoistisch massive Einkommensverluste, sollten ihre Mandanten erfolgreich an weiteren Gewaltaten gehindert werden.

(Spürnase: novalis78)

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Lionheart über Luton und Al-Kaida

geschrieben von PI am in Blogosphäre,Dhimmitude,Großbritannien | Kommentare sind deaktiviert

londonbomber.jpgEisvogel [19]hat für uns einen weiteren Text des Bloggers Lionheart [20] übersetzt, dem bei seiner Rückkehr in die britische Heimat eine Haftstrafe [21] droht. Bitte klicken Sie auf die Links im Text [22], um die Fakten zu überprüfen.

Jeder überall auf Erden wird sich wohl an die Bilder erinnern, wie die Londoner 7/7-Attentäter mit ihren Bombenrucksäcken in den U-Bahnhof gingen (Foto) und sich im Jahr 2005 im Herzen Londons auf ihre mörderische Mission für Al Kaida machten.

Dieser kriegerische, mörderische Akt war Al Kaidas offene Kriegserklärung [23] an das britische Volk, der Ausgangspunkt für diese Gräueltaten war der Bahnhof von Luton, der Ort, in dem ich lebe.

Die selbstmörderischen islamischen Wahnsinnigen, die sich an jenem Tag selbst in die Luft sprengten, kamen aus der Stadt Leeds [24], die mehrere Fahrstunden nördlich von Luton liegt, und einem Ort namens Aylesbury, das 40 Minuten westlich davon liegt.

Das Ziel dieser islamischen Monster war ein Stadtteil Lutons namens Bury Park. Bury Park ist das pakistanisch-moslemische Viertel Lutons, es ist ein großes Gebiet, wo die islamische Gemeinschaft vollkommen abgeschottet vom britischen Leben wohnt, sie haben dort ihren eigenen islamischen Lebensstil (Scharia) und leben einfach mit dem Wissen, dass es außerhalb ihrer islamischen Gemeinschaft einen britischen Lebensstil mit seinen eigenen Gesetzen gibt – ehrlichgesagt sind sie Gesetzlose mit ihrem eigenen Gesetz.

Als Moslems ist es ihre religiöse Pflicht, nicht-islamisches Land zu übernehmen und es islamischer Herrschaft zu unterstellen (Dar al-Harb & Dar al-Islam), und so sehen sie auch die britische Gesellschaft, die außerhalb der Grenzen ihres Gebiets liegt – was glauben Sie wohl, ist ihr ultimatives Ziel, was das gesamte Land angeht?

Die islamischen Monster von 7/7 [25] fuhren am Morgen der Bombenattentate zu dieser überwiegend pakistanisch-moslemischen Gemeinschaft und verbrachten einige Zeit mit anderen moslemischen Männern dort, bevor sie zum Bahnhof fuhren [26] und sich auf die Reise nach London machten.

Während Sie das hier also lesen, weiß nicht nur das gesamte Islamische Königreich von Luton, dass ihre Gemeinschaft der Ausgangspunkt für den ersten Terroranschlag für ihren Helden gegen den Westen – Osama bin Laden – und Al Kaida auf Großbritannien war, sondern es gibt auch junge moslemische Männer aus ihrer Gemeinschaft, die mit diesen menschlichen Bomben Zeit verbrachten, von ihren Brüdern zum Djihad und zum Selbstmord ermutigt wurden und die später an jenem Tag die Auswirkungen ihrer Aktionen auf jedem Fernsehsender der Welt sehen konnten.

Können Sie sich vorstellen, wie inspiriert zum Djihad die islamischen Männer der Gemeinschaft von Luton heute sind?

Glauben Sie mir, diese Inspiration [27] war schon lange vor 7/7 vorhanden.

Osama Bin Laden und seine britischen Moslemterroristen waren es, die das Gebiet, wo ich lebe, auf die Landkarte des globalen islamischen Terrorismus gesetzt haben, indem sie Luton zur Frontlinie des Djihad in Großbritannien gemacht haben. Nach diesem Terroranschlag fielen die Scheinwerfer auf die pakistanisch-moslemische Gemeinschaft von Bury Park und zeigten jenen, die bereit waren, zuzuhören, was wirklich in der islamischen Gemeinschaft in der Nachbarschaft vor sich ging und wovon bis dahin niemand etwas wusste.

Es war nur eine Frage der Zeit, bis etwas Derartiges von der britischen islamischen Gemeinschaft ausgehen würde, wenn man ‚alles‘ betrachtet, was man hier über so viele Jahre hinweg gären und wachsen ließ – wie glauben Sie, ist Labour in Luton an der Macht geblieben?

Appeasement, Korruption und Dhimmitude.

Ich werde auf den Hintergrund dieses Anschlags später näher eingehen, aber zunächst möchte ich über andere noch schrecklichere Pläne von Al Kaida berichten, die nach den Bombenattentaten von 7/7 kamen und die dank unserer britischen Sicherheitskräfte vereitelt wurden. Auch diese wurde innerhalb der pakistanisch-moslemischen Gemeinschaft von Bury Park, Luton geplant, ausgearbeitet und unterstützt.

Diese Operation der britischen Sicherheitskräfte war die größte in der britischen Geschichte und ihr Codename war „Operation Crevice“ – jeder innerhalb von Geheimdienstkreisen kennt diesen Namen!

Der Plan wurde weltweit unter dem Namen „Fertilizer Plot“ [28] bekannt.

Die Terrorzelle hatte große Mengen von Dünger (fertilizer) eingelagert, und damit machten sie ihre Bomben, wobei die Sicherheitskräfte im Verlauf der Überwachungsoperation die Substanzen austauschten [29] und dann die Terrorzelle hochnahmen, bevor der Plan in die Ausführungsphase überging.

Die Terrorzelle bestand aus Moslems, die in Al Kaida-Trainingslagern in Afghanistan/Pakistan ausgebildet worden waren und gefasst wurden, als sie lachend am Telefon darüber sprachen, wie sie unschuldige Leute töten werden, indem sie Nachtclubs und Einkaufszentren als Ziel wählen.

Der Emir [30](Boss) dieses Plans war ein Mann, der unter dem Namen Mr. Q Khan bekannt ist und der aus Bury Park, Luton kommt. Er war derjenige, der in diesem PLot alle Verbindungsfäden zusammenhielt, er rekrutierte in Großbritannien geborene Moslems für seine Al Kaida-Vorgesetzten in Pakistan, es wird auch vermutet, dass er derjenige war, der den Anführer der 7/7-Attentate rekrutierte.

Er lebt immer noch in Luton!!!

Der von Al Kaida ausgebildete Bombenbauer [31] für den ‘Fertilizer Plot’ ist ein weiterer pakistanischer Moslem aus Bury Park, Luton, der als örtlicher Taxifahrer arbeitete und den ganzen Tag Frauen und Kinder durch die Gegend fuhr. Derselbe Mann wurde in Belgien dabei gefasst, wie er eine schmutzige Bombe [32] von der Russenmafia kaufen wollte.

Es gab noch einen Fall mit einer schmutzigen Bombe [33], in den der Al Kaida-Chef Großbritanniens, Diren Barot, involviert war und der auch Verbindungen zu der pakistanisch-moslemischen Gemeinschaft von Bury Park, Luton hatte, wobei einer aus der Zelle, ein Leibwächter von Barot, gegenwärtig hier unter seinen Al Kaida-Brüdern lebt.

Luton ist als sicherer Hafen für internationale Al Kaida-Terroristen und ausgebildete in Großbritannien geborene Terroristen bekannt.

All diese faktischen Verbindungen zum Al Kaida-Terrorismus im britischen Kernland, die aus der Bury Park-Gemeinschaft Lutons kommen, zeichnen kein sehr angenehmes Bild für diejenigen von uns, die hier um diese Leute herum leben, oder? Und es beweist der Welt auch, dass auf dem Grund und Boden, von dem ich stamme, etwas sehr Bedenkliches vor sich geht.

Die 7/7-Attentate, die Operation Crevice und der Fertilizer Plot, zwei Plots mit schmutzigen Bomben, die von hier ausgingen, sowie britische und internationale Al Kaida-Terroristen, die diese Gemeinschaft als Basis für ihren globalen Djihad (Heiligen Krieg) nehmen, der von Pakistan aus gegen die westliche Welt gerichtet ist.

Können Sie sich vorstellen, wie es ist, mit dieser massiven islamischen Gemeinschaft so gut wie Tür an Tür zu leben, damit zu leben, wie sie in Ihrer Gemeinde Tag für Tag vergewaltigen [34], einschüchtern und plündern?

Niemand außer den Sicherheitskräften ist bisher aufgestanden und hat sich ernsthaft dagegen ausgesprochen oder etwas dagegen unternommen, weil jeder, der in der Gegend lebt, weiß, welche Konsquenzen das seitens der pakistanisch-moslemischen Gemeinschaft nach sich ziehen würde. Ich bin aufgestanden und habe auf mich selber gestellt den Mund aufgemacht und ich habe im weiteren Verlauf alles verloren und jetzt sehe ich mich dafür von Verhaftung und Inhaftierung, ausgehend von meinem eigenen Volk, bedroht.

Britische Gerechtigkeit für britische Menschen im 21. Jahrhundert.

Die Leute denken, ich denke mir diese Dinge aus – ich wünschte, es wäre so!

Es ist einfach nur so, dass Luton die Heimat der aktiven islamischen Terrorkampagne Al Kaidas gegen Großbritannien ist – die Fakten sprechen für sich selber!

Gehen Sie bitte jedem einzelnen eingefügten Link nach, wenn Sie an irgendetwas, was ich ausgeführt habe, zweifeln.

Weitere Informationen: MI5 – Schmutzige Bombe ist unvermeidbar [35]

Übersetzung: Eisvogel [19]

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Roman Reusch: Migration und Kriminalität

geschrieben von PI am in Deutschland,Migrantengewalt,Zivilcourage | Kommentare sind deaktiviert

Reusch Luft [36]Selten hat ein Vortrag eines deutschen Staatsanwalts so ein großes Medienecho [37] hervorgerufen wie der von Oberstaatsanwalt Roman Reusch (Foto l. mit Dr. Stefan Luft [38]) – gehalten Anfang Dezember 2007 [36]vor der Hanns-Seidel-Stiftung im bayrischen Kloster Banz [39]. Dabei werden sich viele den sehr fundierten Bericht zur Problematik „Migration und Kriminalität“ womöglich noch gar nicht in voller Länge durchgelesen haben. PI veröffentlicht ihn daher nachfolgend noch einmal im Wortlaut:

Migration und Kriminalität – Rechtstatsächliche und kriminologische Aspekte und Lösungsansätze für eine erfolgreiche Integration

I. Historisches:
Zu Beginn der derzeit noch andauernden Einwanderung nach Deutschland in den 50iger und 60iger Jahren scheinen hieraus nennenswerte Probleme für die öffentliche Sicherheit nicht entstanden zu sein. Vielmehr scheint es sich bei der Masse der damals noch Gastarbeiter genannten Zuwanderer um „kreuzbrave“ Menschen gehandelt zu haben.

Bei der Staatsanwaltschaft Berlin gab es seit alters eine Spezialabteilung mit Zuständigkeit für allgemeine Strafsachen von Ausländern. Es schien unseren Altvordern wohl sachgerecht zu sein, für derlei Fälle eine Spezialabteilung vorzuhalten, da wegen der geringen Zahl der von Ausländern zu verantwortenden Straftaten ohne eine Spezialisierung das erforderliche ausländerrechtliche Wissen sich bei den jeweiligen Sachbearbeitern nur schwer hätte herausbilden können. Bei diesem aus heutiger Sicht geradezu paradiesischen Zustand blieb es aber nicht. Mit der Verweildauer der Zuwanderer und vor allem mit ihrer Zahl stieg auch die von ihnen ausgehende Kriminalitätsbelastung.

Anfang bis Mitte der 80iger Jahre entstand in den Innenstadtbezirken West-Berlins mit hohem Ausländeranteil die Unsitte des sogenannten „Jacken-Abziehens“, d.h. es wurde unter Jugendlichen geradezu modern, anderen Jugendlichen von diesen getragene modische Kleidungsstücke zu rauben. Die Täter waren – so berichten es damals schon tätige Kollegen – im Regelfall Ausländer, die Opfer im Regelfall Deutsche.

Im Jahre 1988 wurde die bis dato bestehende Sonderzuständigkeit für allgemeine Straftaten von Ausländern sang- und klanglos abgeschafft, die einen sagen, aus ideologischen Gründen, die anderen, weil die Fallzahlen für eine einzige Abteilung zu hoch geworden waren. Zumindest in der Wahrnehmung der in der Strafverfolgung tätigen Personen nahm die Anzahl ausländischer Beschuldigter bzw. von Beschuldigten mit ausländischen Namen immer stärker zu.

Anfang der 90iger Jahre erschienen im „der kriminalist“, der Fachzeitschrift des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), die Beiträge der damaligen Leiter der kriminalpolizeilichen Fachkommissariate für Jugendgewalt in München und Frankfurt/Main. Nach deren übereinstimmenden Angaben waren rund 70% der Tatverdächtigen in diesem Bereich Ausländer, 30% Deutsche. Hingegen waren 70% der registrierten Opfer Deutsche und nur 30% Ausländer. Diese Berichte nahm ich zum Anlass, mein eigenes Dezernat – ich bearbeitete seinerzeit Tötungsdelikte – hinsichtlich der Staatsangehörigkeiten der Täter durchzusehen. Ich kam zu dem Ergebnis, dass 35% der von mir angeklagten Personen ausländische Staatsangehörige waren.

In den Folgejahren drängten Ausländer bzw. Personen nichtdeutscher Herkunft in vielen Deliktsbereichen immer weiter nach vorne und dominierten sie schließlich, insbesondere im Rauschgift- und im Gewaltbereich.

Im Frühjahr 2003 kam es in Berliner Lokalmedien zu einer Pressekampagne, die sich an der kriminellen Laufbahn zweier junger Männer entzündete. Bei einem von beiden handelte es sich um einen Palästinenser, bei dem anderen um einen Halb-Iraner. In der Presse wurde der Vorwurf erhoben, beide könnten massenhaft Straftaten begehen, ohne dass die Justiz ernsthaft gegen sie vorgehe. Diese Kampagne führte dazu, dass die seinerzeitige Berliner Justizsenatorin öffentlich darüber nachdachte, die Staatsanwaltschaft Berlin anzuweisen, Sonderdezernate für junge Intensivtäter einzurichten. So geschah es dann auch und auf diese Weise kam ich zu dem Auftrag, zum 1. Juni 2003 mit meiner damals für allgemeine Strafsachen zuständigen Abteilung mit der Intensivtäterverfolgung zu beginnen. (Intensivtäter werden gemäß der Gemeinsamen Richtlinie der Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz wie folgt definiert: „Intensivtäter sind Straftäter, die verdächtig sind A. den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z.B. Raub-, Rohheits- und/oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben oder B. innerhalb eines Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht.“)

II. Befunde:

1. Die Täter:
Mit Stand vom 4. Dezember 2007 sind 495 Personen als Intensivtäter (IT = Intensivtäter) eingetragen. Hiervon sind lediglich 12 weiblichen Geschlechts. Ihre Altersklassen ergeben sich aus dem nachfolgenden Diagramm.

altersklassen.jpg

Die Verteilung der eingetragenen Intensivtäter auf die einzelnen Berliner Bezirke ergibt sich aus nachfolgendem Schaubild.

verteilung.jpg

Es fällt auf den ersten Blick die Konzentration auf die westlichen Innenstadtbezirke Neukölln, Wedding, Kreuzberg und Tiergarten auf, wobei das Gros der in Neukölln beheimateten Täter aus Neukölln-Nord stammt, einem alten Berliner Arbeiterbezirk, und nicht etwa aus dem Süden Neuköllns, der eine überwiegend bürgerliche Siedlungsstruktur aufweist. Ebenso fällt auf, dass sogenannte bevorzugte Wohngegenden wie z.B. Zehlendorf oder Mitte nur vereinzelt mit Intensivtätern zu tun haben.

Die Verteilung der anzutreffenden Nationalitäten ergibt sich aus dem nachfolgenden Diagramm:

nationalitaten.jpg

Es sind somit nur wenige Nationalitäten „führend“: Nach den deutschen Staatsangehörigen folgen die Türken sowie Personen unbekannter bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit, bei denen es sich überwiegend um libanesische Kurden bzw. um Palästinenser handelt, Libanesen und Staatsangehörige jugoslawischer Nachfolgestaaten. Alle anderen Nationalitäten stellen Einzelfälle dar.

Ein ganz anderes Bild ergibt sich jedoch bei Zugrundelegung der ethnischen Herkunft, wobei, den üblichen Gepflogenheiten folgend, von nichtdeutscher Herkunft bereits dann ausgegangen wird, wenn ein Elternteil aus dem Ausland stammt.

herkunft.jpg

Die Masse der Intensivtäter wird demnach von orientalischen (verwendet wird hier die kulturelle Definition nach Wikipedia) Migranten gestellt. Bei den ethnischen Deutschen sind wiederum die aus dem ehemaligen Ost-Berlin bzw. der ehemaligen DDR stammenden Intensivtäter stark überrepräsentiert.

Aber auch innerhalb der Gruppe der Migranten finden sich bemerkenswerte Unterschiede:

herkunft2.jpg

Nicht etwa die Türken als kopfstärkste Migrantengruppe stellen die relativ meisten Täter, sondern die Araber, die an der Berliner Bevölkerung nur einen verschwindend geringen Anteil haben. Diese wiederum setzen sich überwiegend aus den bereits erwähnten Palästinensern sowie Angehörigen hochkrimineller Großfamilien mit türkisch-kurdisch-libanesischen Wurzeln zusammen, die arabische Muttersprachler sind und in Berlin weite Bereiche des organisierten Verbrechens beherrschen. (Wer an näheren Informationen zu dieser Personengruppe interessiert ist, dem sei der Beitrag von Henninger, „Importierte Kriminalität“, empfohlen, veröffentlicht hier [40]) Ausgerechnet bei der kriminell aktivsten Gruppe der Migranten, nämlich den Arabern, ist auch der Einbürgerungsanteil mit knapp 44% am höchsten. Zum Vergleich liegt er bei den Türken bei knapp 35%.

Insgesamt haben knapp 80 % aller eingetragenen Intensivtäter einen Migrationshintergrund. Der Anteil der ethnischen Deutschen liegt nach Abzug der Russland- Deutschen bei rund 17%, bei Zuzählung derselben bei rund 20%.

Der Annahme, dass es ohne die Migrationsbewegungen der letzten Jahrzehnte kein nennenswertes Intensivtäterproblem gäbe, könnte somit schwerlich widersprochen werden.

Legt man die Diagramme betreffend die bezirkliche Verteilung und die Herkunft der Täter quasi übereinander, so erhält man schlaglichtartig einen Blick auf die sozialen Gegebenheiten, die das Intensivtäterphänomen in seiner Berliner Ausprägung förmlich hervorbringen und die gemeinhin mit sozialer Entmischung, Bildung ethnischer Kolonien, Bildungsnotstand und Perspektivlosigkeit umschrieben werden. (Zur sozialen Lage der westlichen Innenstadtbezirke Berlins vgl. Luft, Abschied von Multikulti, Resch-
Verlag, 1. Aufl. 2006, S. 156ff.)

Die Täter stammen – jedenfalls aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive – von wenigen Ausnahmen abgesehen aus sozial randständigen Familien, insbesondere solchen mit bildungsfernem Hintergrund. Gleichwohl finden sich je nach ethnischer Herkunft erhebliche Unterschiede. So stammen die ethnischen Deutschen regelmäßig aus Familienverhältnissen, welche üblicherweise als kriminalitätsfördernd beschrieben werden. Alkoholmissbrauch, fehlende Zuwendung für die Kinder, Gewalt innerhalb der Familie etc. bestimmen das Bild und damit die Kindheit und Jugend der dort aufgewachsenen Täter. Hiervon unterscheiden sich die Familienverhältnisse der orientalisch stämmigen Täter meist deutlich. Hier findet man vorwiegend Familien vor, die sich selbst keineswegs als irgendwie auffällig empfinden oder gar beschreiben würden, sondern die sich mehr oder minder nahtlos in die übrigen Migrantenfamilien ihres Wohngebietes einordnen und die – gemessen an den eigenen Maßstäben – meist auch über halbwegs intakte familiäre Strukturen verfügen. Übereinstimmendes Merkmal zwischen den verschiedenen orientalischen Ethnien dürfte die Gewaltanwendung des männlichen Familienoberhauptes gegenüber seiner Familie sein. Körperliche Züchtigungen, auch heftige Schläge, sind, wie die jungen Migranten immer wieder berichten, gängige Erziehungspraxis. Dem devianten Verhalten ihrer Söhne stehen diese Familien teils unwissend, teils verharmlosend, aber auch hilflos gegenüber. Die heimatliche Tradition verbietet es geradezu, Hilfen von außerhalb, noch dazu eine solche des fremden Staates, zuzulassen oder gar zu erbitten. Bei den bereits beschriebenen türkischkurdisch-libanesischen Großfamilien muss zudem davon ausgegangen werden, dass dort keineswegs selten eine konsequente Erziehung zur professionellen Kriminalitätsausübung stattfindet. Aus Berichten von Mitarbeitern der Jugenduntersuchungshaftanstalt Kieferngrund wissen wir, dass Jugendliche aus solchen Familien schildern, wie sie von Kindesbeinen an von ihren Müttern bereits zum Stehlen angehalten wurden und z.B. erst nach Hause zurückkehren durften, wenn eine bestimmte Mindestbeutesumme erreicht war. In diesen Familien gilt seit je her – wie vor einiger Zeit die Geschäftsführerin des Arabischen Frauenvereins „Al-Dar“, Frau Abul-Ella, auf einer Diskussionsveranstaltung erläuterte – der Leitsatz: „Knast ist für Männer“. Bei diesen Familien wird somit als völlig normale Gegebenheit vorausgesetzt, dass ihre Männer früher oder später Haftstrafen zu verbüßen haben, dies ist Teil des „Geschäftskonzepts“. Jugendliche aus solchen Familien dazu anzuhalten, zu lernen und zu arbeiten, kommt dem Versuch gleich, Wasser mit einem Sieb aufzufangen. Sie erleben schließlich, dass ihr Vater, die älteren Brüder, Cousins, Onkel etc. ebenfalls kaum lesen und schreiben können und trotzdem „dicke Autos“ fahren.

Generell wachsen die meisten der bei uns geführten Täter in einem Umfeld auf, indem – jedenfalls für junge Männer – die Begehung auch schwerster Straftaten zur völligen Normalität gehört (Es gibt Jugendrichter, die deshalb auch schon vom Straßenraub als einem „jugendtypischen“ Delikt sprechen), weshalb die meisten auch schon in strafunmündigem Alter delinquent werden. Sie wissen zwar, dass ihr Handeln grundsätzlich verboten ist, dies schert sie jedoch wenig. Sie haben eine Selbstbedienungsmentalität entwickelt, die darauf abzielt, sich zu nehmen, was immer sie wollen und wann und so oft sie es wollen. Ihre Taten dienen in erster Linie der Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils, den sie sich bei ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand durch Arbeit nie leisten könnten. Außerdem erlangen sie durch ihr „Gangstertum“ in ihrem Umfeld ein durch Arbeit ebenfalls nicht erlangbares Sozialprestige. Sie mieten sich hochwertige Autos, wofür sie in bar zahlen, und fahren an Schulen und anderen Jugendtreffpunkten vor, um mit ihrem Lebensstil anzugeben. Bei Begehung der Taten legen sie auch stets Wert darauf, ihre Opfer zu demütigen und zu erniedrigen, woraus sie für sich selbst ein weiteres Mal Bestätigung ziehen. Auch in ihrem Tagesablauf führen sie sich fast schon als Protagonisten der Spaßgesellschaft auf: Sie beginnen den Tag mit Ausschlafen, da sie im allgemeinen den Schulbesuch seit längerer Zeit aufgegeben haben, lassen sich von den weiblichen Angehörigen ihrer Familie bedienen und machen den Rest des Tages „´nen dicken Otto“, haben also jede Menge Spaß.

Dies macht die Größe der Aufgabe deutlich, die sich allen stellt, die von Berufs wegen mit dieser Form jugendlicher Devianz befasst sind.

2. Die Taten und die Opfer:
Bevorzugtes Delikt „unserer“ Täter ist der Raub in öffentlichen Räumen, also auf der Straße, in Verkehrsmitteln, auf Spielplätzen etc., da dort am leichtesten willkürlich ausgesuchte Opfer zu finden sind. Daneben werden aber auch handfeste bewaffnete Raubüberfälle auf Geschäfte aller Art, Lokale etc. sowie Einbrüche begangen.

Örtlich am meisten heimgesucht werden die Wohnbezirke der Täter selbst, hier kennen sie sich aus, haben jederzeit halbwegs sichere Rückzugsräume, genießen „Respekt“, d.h., man fürchtet sie. Einzig entlang von U- und S-Bahn-Linien werden auch einmal „gutbürgerliche“ Gegenden aufgesucht, was dazu führt, dass auch Kinder des liberalen Bildungsbürgertums einmal eine für sie zweifellos verzichtbare Bekanntschaft mit „Ghettokids“ machen dürfen.

Opfer sind ganz überwiegend Nichterwachsene. Nach den Feststellungen der zuständigen Dienststelle des Berliner Landeskriminalamtes haben in Berlin Jugendliche ein 40fach höheres Risiko als über 60-jährige, Opfer einer Gewalttat zu werden. Für dieses Risiko zeichnen u.a. die von uns bearbeiteten Täter verantwortlich. Erwachsene werden nur vereinzelt und meist auch nur dann Opfer, wenn sie konstitutionell in ihrer Abwehrfähigkeit herabgesetzt sind, wie z.B. alte Menschen oder aber auch Betrunkene. Mädchen und junge Frauen, die diesen Tätern im wahrsten Sinne des Wortes in die Hände fallen, müssen immer auch damit rechnen, Opfer sexueller Übergriffe zu werden, meist einhergehend mit wüsten Beschimpfungen wie „deutsche Schlampe, deutsche Hure etc.“. Gerade solche Taten sind häufig von einer Anmaßung und Menschenverachtung seitens der Täter geprägt, die ihre Wurzeln meist im national-religiösen Überlegenheitswahn muslimischer Jungkrimineller haben, welcher sich gerade gegenüber „ungläubigen“ Frauen und Mädchen in besonders abstoßender Weise äußert. Die diesen Taten zugrundeliegende Einstellung kommt auch darin besonders deutlich zum Ausdruck, dass der größte Vorwurf, der einem muslimischen Mädchen gemacht werden kann, der ist, sie benehme sich wie eine Deutsche. Generell ist zu konstatieren, daß in jüngerer Zeit ausgesprochen deutschfeindliche – wie übrigens auch antijüdische – Übergriffe zunehmen.

In der ethnischen Zusammensetzung der Opfer bildet sich diese Entwicklung allerdings nicht so deutlich ab. Zwar sind nach wie vor ethnisch deutsche Nichterwachsene die bevorzugten Opfer, die demographische Entwicklung hat aber auch hier Konsequenzen, indem in den „Kiezen“, in denen die Taten vor allem begangen werden, nur noch wenige Deutsche leben. Deshalb greifen vor allem arabische Täter gerne auch auf türkische Opfer zurück, die ihnen dadurch unangenehm auffallen, dass sie z.B. regelmäßig die Schule besuchen, eine Ausbildung machen etc.

3. Die Effektivität staatlicher Gegenmaßnahmen
Nach nunmehr viereinhalbjähriger Tätigkeit der Intensivtäterabteilung ist resümierend festzustellen, dass die Lage in dem hier bearbeiteten Kriminalitätsspektrum sich zwischenzeitlich als weitaus ernster herausgestellt hat, als dies noch im Jahre 2003 angenommen wurde. Wurde zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der Kriminalpolizei davon ausgegangen, dass zwischen 200 und 300 Personen als mögliche Intensivtäter in Betracht kommen könnten, so hat sich diese Schätzung als deutlich zu niedrig herausgestellt. Nach den inzwischen erlangten Erkenntnissen ist vielmehr davon auszugehen, dass es mehrere 1000 Personen gibt, die aufgrund
ihrer Bedenkenlosigkeit und sonstigen Grundeinstellung jederzeit bereit wären, ihnen sich anbietenden Führungsfiguren zu folgen und serienweise auch schwerste Straftaten zu begehen.

Einer der Hauptursachen hierfür dürfte darin zu suchen sein, dass die zahlenmäßig größte Tätergruppe, nämlich junge männliche Kriminelle orientalischer Herkunft, in einer Sozialisation heranwachsen, in welcher – außerhalb der Familie – das Bestehen eines gänzlich gesetzlosen Lebenskonzeptes zur weitverbreiteten Normalität gehört. Die Angehörigen dieser Tätergruppe zeichnen sich denn auch insbesondere durch völlig fehlende Unrechtseinsicht und weitgehende Resistenz gegen polizeiliche und justizielle Maßnahmen aus. War dies früher nur ein sich aufdrängender Eindruck, so ist nunmehr in zahlreichen Fällen durch Erstellung der Lebensläufe bewiesen, dass weder polizeiliche Vorladungen und Vernehmungen noch gerichtliche Hauptverhandlungen für sich genommen auch nur den geringsten Eindruck auf diese Täter zu machen scheinen. Selbst kurzzeitige Freiheitsentziehungen wie vorläufige Festnahmen und Arreste gehen scheinbar spurlos an ihnen vorbei. Nicht einmal der Erlass von Haftbefehlen mit sofortiger Haftverschonung oder die drohende Verurteilung zu einer Jugendstrafe mit Bewährung respektive Vorbewährung kann die übergroße Mehrheit von ihnen von weiterer serienmäßiger Begehung schwerer Straftaten abhalten. Selbst in einer solchen Lage lassen sie die Hauptverhandlungen in gelangweilt-belästigter Attitüde über sich ergehen und sind von ihren Verteidigern nur unter großen Mühen zu einigen Floskeln des Bedauerns und vorgetragener Einsicht zu bewegen. Es gibt nur eine einzige Maßnahme, die sie wirklich beeindrucken könnte, nämlich die Haft. So entspricht es polizeilichen Erfahrungen, dass Täter, die bereits einige Monate Untersuchungshaft hinter sich haben, in ihrem Auftreten und Verhalten deutlich vorsichtiger geworden sind. Dem entsprechen die hiesigen Erfahrungen mit diesem Täterkreis, die darauf hindeuten, dass die Wirkung vollzogener Untersuchungshaft meist mehrere Monate anhält und ggf. auftretende Rückfälligkeit sich meist in eher leichteren und deutlich weniger Taten niederschlägt.

Damit stellt die Tätergruppe junger Männer orientalischen Ursprungs die Anwender des JGG (Jugendgerichtsgesetzes) vor das Dilemma, dass dessen abgestuftes Sanktionenkonzept bei dieser Zielgruppe schlicht nicht wirkt; will man bei ihnen erzieherische Wirkungen erzielen, muss man sie hierfür erst durch Vollzug mehrmonatiger Haft bereit machen. Dies bedeutet aber weiter, dass eine spürbare, insbesondere sich statistisch auswirkende Verringerung der Fallzahlen in den von den hier bearbeiteten Tätern bevorzugten Deliktsfeldern erst dann erzielbar erschiene, wenn es möglich wäre, die Täter schon nach Begehung ihrer ersten schweren Tat in Untersuchungshaft zu nehmen. Diese Möglichkeit wird vom geltenden Recht jedoch derzeit nicht geboten.

Etwa Ende des Jahres 2005 begann die Mitarbeiter der Abteilung das Gefühl zu beschleichen, einem Fass (oder besser wohl: Sumpf) ohne Boden gegenüberzustehen. Zugleich hatte die Arbeitsbelastung, vor allem durch Sitzungsdienste und Hafttermine aller Art, einen Umfang angenommen, welcher es geboten erschienen ließ, sich Klarheit über das Täterpotential zu verschaffen. Das zuständige Referat der Generalstaatsanwaltschaft wurde daher gebeten, eine Liste mit allen Tätern zu erstellen, die wenigstens fünf Eintragungen wegen „einschlägiger“ Gewalttaten (§§ 223ff., 249ff StGB) in AStA (Registratursystem der StA Berlin) hatten, wobei Doppelvergaben, also interne Abgaben, herausgefiltert werden sollten.

Im Mai 2006 wurde die gewünschte Liste vorgelegt. Daraus ergab sich, dass es insgesamt 3608 Personen gab, die die genannten Voraussetzungen erfüllten, darunter 613 Personen, die zehn und mehr und 144 Personen, die fünfzehn und mehr solcher Verfahren aufwiesen.

Diese Zahlen hatten im Sommer des Jahres 2006 zu einer grundsätzlichen Begrenzung der Zuständigkeit der Abteilung auf solche Täter geführt, die mindestens zehn Gewalttaten begangen hatten, während bis dahin keine feste Untergrenze gegolten hatte. In früheren Zeiten nannte man ein solches Vorgehen „Frontbegradigung“.

Der diesjährige Suchlauf führte am 14. Juni zu dem Ergebnis, dass nunmehr 4330 Täter mit fünf und mehr, 847 Täter mit zehn und mehr und 239 Täter mit fünfzehn und mehr Taten registriert waren. Dies entspricht Zunahmen um ca. 20% bei den „Fünfern“, 38% bei den „Zehnern“ und gar 66% bei den „Fünfzehnern“.

Nur ein Quartal später wurde der Suchlauf wiederholt und zeigte auf, wie dramatisch sich die Kriminalitätsentwicklung im Gewaltbereich insbesondere bei den sehr jungen Tätern tatsächlich gestaltet: Am 14. Juni 2007 waren es noch 2191 Nichterwachsene, darunter 31 Kinder, am 28. September 2007 waren es bereits 2363, darunter 46 Kinder. Innerhalb von gerade mal drei Monaten stieg die Zahl der jungen Täter mit wenigstens fünf in AStA verzeichneten Gewalttaten somit um 172.

Alle Anstrengungen der Strafverfolgungsbehörden haben es somit nicht vermocht, dem rasanten Anstieg der Täterzahlen spürbar entgegenzuwirken.

Auch außerhalb des Bereichs von Polizei und Justiz, insbesondere bei Schul-, Sozial- und Jugendbehörden, treffen die Ergebnisse der gesellschaftlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte auf eine staatliche Maschinerie, die seit langem auf Hochtouren mit Drehzahlen weit im „roten Bereich“ läuft. Geschaffen für eine Welt, in der Jugenddelinquenz eher als Ausnahme auftritt, leidet sie an einem schwerwiegenden Problem, nämlich dem Mengenproblem. Es gibt zu viel Auffällige und viel zu Wenige, die intervenieren könnten und erst recht zu wenig Möglichkeiten, das Nötige zu tun.

Am Mengenproblem gälte es daher anzusetzen.

III. Schlussfolgerungen:
Nachdem mittlerweile Täter mit Migrationshintergrund bzw. Ausländer den Löwenanteil der sog. gewöhnlichen Kriminalität, insbesondere der Straßen- und Drogenkriminalität, stellen, bedarf es daher speziell auf diesen Personenkreis abgestimmter Maßnahmen, wenn man ein weiteres Ausufern der von ihm getragenen Kriminalitätsspektren verhindern oder gar ein Zurückdrängen erreichen will. Dies wäre aber zugleich die Grundvoraussetzung für die Integration des gegenwärtig problematischen Teils der Zugewanderten in die im Werden begriffene neue deutsche Gesellschaft, was weiterhin scheitern wird, wenn dieser fortfährt, das Gros der Jungkriminellen hervorzubringen.

1. Bekämpfung der Symptome:
Zunächst muss es darum gehen, die öffentliche Sicherheit in den unsicher gewordenen Gebieten wieder herzustellen und sie im übrigen zu bewahren. Integrationsfördernde Maßnahmen welcher Art auch immer werden ihr Ziel verfehlen, wenn die Bewohner bestimmter Stadtteile nicht angstfrei ihrem Alltagsleben nachgehen können. Benötigt wird daher die Möglichkeit, die Begehung schwerer Taten zuverlässig auf das nie verhinderbare Mindestmaß zurückzudrängen. Hierzu bedarf es einschneidender Maßnahmen.

a) polizeiliche Mittel
Hilfreich und vor allem sofort wirksam wäre bereits der Einsatz von mehr „Grün“ auf der Straße. Die öffentlichen Räume in den betroffenen Gebieten müssen der Herrschaft krimineller Jugendlicher deutlich sichtbar für alle wieder entrissen werden. Hierzu ist der Einsatz verdeckt operierender Kräfte nicht ausreichend. Schulen, an denen es zu einer Häufung von Gewalttaten durch zumeist schulfremde Personen kommt, müssen zur Not unter Polizeischutz gestellt werden etc. Wer hier finanzielle Engpässe als Entschuldigung für das Unterlassen des Erforderlichen heranzieht, lässt außer Acht, dass ein „weiter so“ schon aus volkswirtschaftlicher Sicht, nämlich bei Berücksichtigung der von den Kriminellen angerichteten Schäden, zu weitaus höheren Kosten führen wird als die nötige Polizeipräsenz je kosten könnte. Darüber hinaus kämen die sozialen Folgen uns alle ausgesprochen teuer zu stehen.

b) strafrechtliche Instrumente
Angesichts der entstandenen Lage weiter darauf zu setzen, die immer stärker werdende Neigung zu Gewalttaten insbesondere junger Männer orientalischer Herkunft werde sich wieder von alleine geben, sich gewissermaßen „auswachsen“, wäre mehr als realitätsfern. Auch sollte niemand erwarten, dass „hungrige“ junge Männer, die seit Kindertagen an ein delinquentes Leben gewöhnt sind und die schon auf Grund ihrer nicht vorhandenen Qualifikationen in der Legalität niemals das von ihnen erstrebte Lebensniveau erreichen könnten, freiwillig bereit wären, dieses ihnen zudem verachtenswert erscheinende legale Leben zu führen. Vielmehr bilden sie ein ideales Reservoir für die Fußtruppen des organisierten Verbrechens. Diese Mechanismen aufzubrechen ist erfahrungsgemäß nur durch sofortige Inhaftierung der Täter schwerer Delikte möglich. Hierzu muss das Haftrecht in der Art geändert werden, dass bereits die Begehung einer solchen Tat – insbesondere eines Verbrechens (Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, § 12 Abs. 1 StGB) – als Haftgrund ausreicht, und zwar auch – und gerade – bei nichterwachsenen Tätern (Wegen der rechtstechnischer Einzelheiten vgl. Verf. in: der Kriminalist 05/06, S. 205ff., (210)). Ein solches Haftrecht gäbe Polizei und Justiz endlich die Möglichkeit, in der erforderlichen Schnelligkeit und Deutlichkeit zu reagieren, was eine Verfestigung delinquenter Verhaltensmuster bei den Tätern im Regelfall erst gar nicht zuließe, abschreckend auf das Umfeld weiterer tatbereiter Personen wirken und als Konsequenz das Gefühl der Sicherheit im öffentlichen Raum zunehmend verbreiten würde. Den Tätern würde hierdurch schließlich die Möglichkeit genommen, sich scheinbar risikolos auf ein Leben außerhalb der Legalität einzustellen und demzufolge auch den Themenfeldern Schule und Arbeit mit Gleichgültigkeit bis Ablehnung gegenüberzustehen.

Polizei und Strafjustiz alleine würden aber wohl auch mit den vorstehend skizzierten Möglichkeiten nur eine Beruhigung der Täter und dadurch mittelbar auch der Lage erreichen können, der Druck könnte und müsste flankierend durch weitere Maßnahmen verstärkt werden, wollte man ernstlich einen Durchbruch erzielen.

c) öffentlich-rechtliche Instrumente
Es muss erreicht werden, dass besonders auffällige ausländische Kriminelle außer Landes geschafft oder sonst „aus dem Verkehr“ gezogen werden können, damit sie – insbesondere für nachwachsende Kinder und Jugendliche – kein Beispiel mehr geben und andere zur Nachahmung animieren können. Als abschreckendes Beispiel würden sie hingegen präventiv wirken. (Nach meinen Informationen wurde dies am Beispiel des berühmten „Mehmet“ aus München überdeutlich.)

Hier gibt es derzeit erhebliche Defizite.

aa) Verfahrensrechtliches
Zur Abkürzung des überaus komplizierten und langwierigen Ausweisungsverfahrens sollte die Ausweisung in den Katalog der „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ des StGB (§§ 61ff.) aufgenommen werden. Niemand kann schließlich besser beurteilen, ob ein Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, als der Strafrichter, der ihn soeben verurteilt hat. Mit der Rechtskraft des Strafurteils hätte man so zugleich eine bestandskräftige Ausweisung, wodurch schon eine bedeutende Abkürzung des Verfahrens erreicht wäre. (Ganz nebenbei hätte man hierdurch auch einen spürbaren Beitrag zur Entlastung der Justiz geleistet, da der Verwaltungsrechtsweg gegen die verhängte Ausweisung erspart würde.)

bb) Abschiebungshindernisse
Die Abschiebbarkeit der ausländischen IT stellt sich gegenwärtig (Quelle: LABO Berlin, Stand: 05.12.2007) wie folgt dar:

abschiebungshindernisse.jpg

Mehr als 72% aller noch nicht eingebürgerten IT können somit nicht abgeschoben werden.

Der Löwenanteil von ihnen genießt innerstaatlichen gesetzlichen Ausweisungsschutz, der aus den Regelungen der §§ 53ff. AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) folgt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der zwingenden Ausweisung (§ 53), der im Regelfall (§54) und der nach Ermessen (§ 55). Für eine zwingende Ausweisung verlangt das Gesetz grundsätzlich eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren (Gegenwärtig macht das Gesetz hier keinen Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, obwohl die verhängten Strafen im Jugendbereich für vergleichbare Taten deutlich niedriger sind als im Erwachsenenbereich. Damit soll wohl auf das jugendliche Alter der Täter Rücksicht genommen werden. Dies ist für eine der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift ein merkwürdiger Gedanke; schließlich macht es für die Opfer keinen Unterschied, ob sie von einem Erwachsenen oder einem Nichterwachsenen beraubt, zusammengeschlagen, vergewaltigt etc. werden.) und für die Regelausweisung eine solche von zwei Jahren ohne Bewährung (Lediglich bei einigen wenigen Straftatbeständen löst sich der Gesetzgeber im Katalog der Regelausweisungstatbestände von der Kopplung an eine strafrechtliche Verurteilung. Dies betrifft neben den terroristischen Aspekten (Aufruf zur Gewaltanwendung, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland usw.) auch den Btm-Handel.); alles andere fällt unter die Ermessensausweisung. Diese Grundregeln werden für sogenannte privilegierte Ausländer, wie z.B. im Inland geborene oder aufgewachsene Minderjährige mit rechtmäßigem Aufenthalt durch § 56 weiter eingeschränkt mit der vorstehend dargestellten Konsequenz.

Es wären deshalb die Ausweisungstatbestände zu ver- bzw. die Ausweisungsschutztatbestände zu entschärfen, indem die erforderliche Verurteilung in § 53 Nr. 1 AufenthG auf ein Jahr Freiheitsstrafe (im weiteren FHS) oder zu Jugendstrafe (im weiteren JS) wegen eines Verbrechens (!) reduziert wird und diejenige in § 54 Nr. 1 AufenthG auf unbedingte FHS von einem Jahr oder JS schlechthin. Die Ausnahmeregelung vom besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs.1 S.1 AufenthG in Abs. 2 S. 3 dieser Vorschrift wäre auch auf Minderjährige zu erstrecken. Dementsprechend ist die Vorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG (= Ausnahme vom Abschiebungsverbot) dahingehend anzupassen, dass FHS von einem Jahr (wegen einer Vorsatztat) und JS genügt.

Seit einer Entscheidung des BVerwG vom 03.08.2004 (BVerwGE 121, 315-324) entfaltet Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, in dem Fragen der Arbeitserlaubnis etc. geregelt wurden (im weiteren Art. 7 ARB 1/80), insofern Ausweisungsschutz, als unter die Regelungen dieses Beschlusses fallende türkische Staatsangehörige nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden können. Mithin entfallen bei diesen Personen die zwingende und die Regelausweisung. Der Status als von Art. 7 ARB 1/80 geschützter Person scheint sinnigerweise auch de facto vererbbar zu sein, was nicht nur dazu geführt hat, dass „Mehmet“ wieder zurück nach Deutschland durfte, sondern auch dazu, dass fast 17% der ausländischen IT darunter fallen oder dies wenigstens in Betracht kommt, weshalb sie nicht ausgewiesen werden können.

Dieser Zustand ist nun kein gottgegebener, sondern beruht letztlich auf der Rechtsprechung des EuGH (Selbst eine (längere) Straf-, geschweige denn Untersuchungshaft vernichtet das einmal erworbene Recht nach Art. 7 ARB 1/80 für Kinder türkischer Arbeitnehmer nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene nach der Haftentlassung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eine Erwerbstätigkeit findet, es genügt lediglich das Lippenbekenntnis, irgend wann einmal arbeiten zu wollen [EuGH Urteil vom 07.07.2005 – C 373/03 – ). Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht geht auch nicht dadurch verloren, wenn der Begünstigte ein von seinen Eltern völlig unabhängiges Leben führt und mithin von einer Eltern-Kind-Beziehung keine Rede sein kann [EuGH Urteil vom 18.07.2007 – C 325/05 – für einen 21-jährigen türkischen Staatsangehörigen].), die das BVerwG übernommen hat. Es wäre daher die Rechtsquelle zu ändern, wollte man zur früheren, deutlich vernünftigeren Rechtslage zurückkehren. Hierzu müsste also z.B. eine EU-Richtlinie geschaffen oder besser noch zwischen der EU und der Türkei ein Vertrag geschlossen werden, in dem Ausweisungstatbestände geregelt werden. Dies bedürfte einer Initiative mindestens einer der beteiligten Regierungen, z.B. der Bundesregierung. Gehört habe ich jedenfalls noch nichts davon, dass derlei auch nur beabsichtigt wäre.

Schließlich stellt auch die Passlosigkeit, häufig verbunden mit Verbergen der wahren Identität, ein beträchtliches Abschiebungshindernis dar.

Erfahrungen bayerischer Ausländerbehörden, die, gestützt auf die Vorschrift des § 54a AufenthG – libanesische Rauschgifthändler aus Großstädten wie München in winzige Orte des Bayerischen Waldes „verbannt“ haben, was dazu führte, dass davon Betroffene beim Schwammerlsuchen ihre verloren geglaubten Papiere wiederfanden und sich zur Ausreise bereit erklärten, zeigen, dass durch Entfaltung
entsprechenden Drucks auch hier Erfolge möglich sind. Nun ist allerdings den Bewohnern des Bayerischen Waldes oder vergleichbarer Gebiete nicht zuzumuten, die tausenden und abertausenden ausländischen Kriminellen Deutschlands ohne bekannte Papiere aufzunehmen, zumal die abschreckende Wirkung hierdurch deutlich leiden dürfte; es sind also andere Wege zu beschreiten.

Zur besseren Durchsetzbarkeit einer bestandskräftig verhängten Ausweisung müsste daher in den Fällen, in denen die Abschiebung an der mangelnden Mitwirkung des Ausländers scheitert, z.B. am fehlenden Passantrag, die Möglichkeit der Erzwingungshaft bestehen. Es ist schließlich nicht einzusehen, weshalb in anderen Fällen, in denen Bürger ihren Rechtspflichten nicht nachkommen, dies auch durch Anordnung von Haft durchgesetzt werden kann und ausgerechnet die aufgrund Straffälligkeit ausgesprochene Ausweisung nicht.

Ferner müsste für diejenigen generell nicht abschiebbaren Ausländer schlussendlich – soweit sie gefährlich sind – über Sicherungshaft nachgedacht werden, die im Falle freiwilliger und kontrollierter Ausreise aufzuheben wäre.

cc) Verhinderung der Einbürgerung Krimineller
Es gilt ferner zu verhindern, dass immer mehr ausländische Kriminelle schon deshalb vor Ausweisung sicher sind, weil sie deutsche Staatsangehörige werden. Hierbei handelt es sich, wie die bereits genannten Einbürgerungsquoten von IT nichtdeutscher Herkunft zeigen, keineswegs um ein Randproblem.

Hierzu sind zunächst die kriminalitätsbezogenen Ausschlussgründe für die Einbürgerung deutlich zu verschärfen.

Zwar bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz), dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft worden sein darf. Allerdings erklärt das Gesetz das von ihm aufgestellte Erfordernis der bisherigen Unbestraftheit schon drei Paragraphen weiter, nämlich im § 12a StAG, für null und nichtig, indem es zahlreiche geringere Bestrafungen ausdrücklich davon ausnimmt, womit letztlich der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG leerläuft. Statt auf verhängte Strafmaße abzustellen, sollte die potentielle Gefährlichkeit des Einbürgerungsbewerbers geprüft werden dürfen und müssen, indem z.B. die Art der begangenen Tat(en) gewürdigt wird, also z.B. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Tat aus dem Bagatellbereich (= Höchststrafe 1 Jahr) etc., wobei allerdings eine Verurteilung zu einer FHS von einem Jahr oder JS wegen einer Vorsatztat in jedem Fall einen Ausschlussgrund darstellen sollte.

Probleme scheint es auch bei der sog. Minderjährigeneinbürgerung zu geben, also der Einbürgerung von Kindern als Folge der Einbürgerung ihrer Eltern. Nach der Erfahrung von Mitarbeitern der Ausländerbehörde Berlin ist es für kriminelle minderjährige Ausländer häufig einfacher, eingebürgert zu werden als eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Auch in meiner Abteilung musste ein solcher Fall registriert werden.

Von interessierter Seite wird auch die Adoption genutzt, um junge Kriminelle zu deutschen Staatsbürgern zu machen. Ermöglicht wird dies durch die Regelung des § 6 StAG, die Minderjährigen bei Annahme als Kind durch einen Deutschen ohne weitere Prüfung die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht. Dies gälte es durch Einführung einer Ausnahmeregelung bei Straffälligkeit des Adoptierten zu ändern.

Eminent wichtig wäre es auch, den familiären Hintergrund des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigen zu dürfen. So ist der von uns festgestellte hohe Einbürgerungsgrad ausgerechnet der Angehörigen hochkrimineller Familien mit arabischem Hintergrund das Ergebnis einer von diesen Familien gefahrenen regelrechten Einbürgerungsstrategie. Deren Frauen, die in strafrechtlicher Hinsicht kaum jemals auffallen, gelang es zumindest vor der Einführung des Erfordernisses von Deutschkenntnissen häufig problemlos, eingebürgert zu werden, womit dann ihre Angehörigen, insbesondere kriminelle Ehemänner und Söhne, wegen Art. 6 GG nicht nur einen erhöhten Ausweisungsschutz erlangten, sondern wodurch ihre weiteren Nachkommen natürlich ebenfalls Deutsche wurden und werden.

Dies gälte es zu vermeiden, indem ein entsprechend formulierter Ausschlussgrund in den § 10 StAG eingefügt wird.

Einklagbare Einbürgerungsansprüche sind schließlich generell ein Freifahrtschein für Kriminelle in den gesicherten Aufenthaltsstatus, weil häufig zwar Erkenntnisse zu der betreffenden Person vorliegen, die vernünftigerweise klar gegen eine Einbürgerung sprechen würden, sich aber nicht gerichtsfest belegen lassen. Wer an dieser Stelle sofort die Unschuldsvermutung ins Feld führt, übersieht, dass die Versagung der Einbürgerung keine staatlich verhängte Strafe darstellt. Auch ist die Einbürgerung weder ein Menschen- noch ein Grundrecht, sondern der Akt der Einbürgerung wird – soweit mir bekannt ist, weltweit – traditionell nur denen zuteil, die willkommen sind. Sie sollte deshalb auch künftig wieder denjenigen vorbehalten bleiben, die wir guten Gewissens und aus voller Überzeugung unsere Mitbürger nennen wollen. Diejenigen, die uns nicht willkommen sind, müssen wir auch ablehnen können.

Aus demselben Grund müsste die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StAG, die unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt auch den Kindern hier lebender Ausländer verleiht, dringend wieder gestrichen werden, sie ermöglicht Einbürgerung ohne Ansehen der Person, also – quasi blind – u.U. auch den Kindern krimineller Sippen, von denen zu erwarten ist, dass sie ihrerseits kriminell werden!

Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich der zahllosen bereits eingebürgerten Kriminellen. Hier sollte nach dem Vorbild des § 25 StAG ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten, sobald der Betreffende innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung einen Ausweisungstatbestand nach §§ 53f. AufenthG erfüllt.

Zu Strafhaft verurteilten Doppelstaatlern sollte schließlich der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Angebot der anschließenden Ausweisung und großzügigem Gebrauch von § 456a StPO (= Absehen von der Vollstreckung bei Ausweisung und Auslieferung) schmackhaft gemacht werden.

2. Bekämpfung der Ursachen
Geht man von der These aus, dass die wichtigsten kriminogenen Verhältnisse in Ghettobildung, mangelnder Integration bei fehlender Mehrheitsgesellschaft, abweichenden Wertevorstellungen, gänzlich unzureichender Sprachkenntnis sowohl im Deutschen als auch in der Muttersprache, unzureichender Alphabetisierung und daraus folgender weitgehender Chancen- und Perspektivlosigkeit zu suchen sind, wird klar, dass die weitere Ausbildung der vorgenannten Erscheinungen verhindert und jene – falls irgend möglich – weitestgehend zurückgedrängt werden müssen, zumal sie auch künftige Integration mindestens erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen.

Es führt schließlich kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass die entstandenen kriminalitätsfördernden Verhältnisse auch mit der schieren Zahl von Ausländern bzw. Migranten in den hochbelasteten Quartieren zu tun haben sowie mit der „Qualität“ derselben, insbesondere ihrer sozialen Herkunft, ihrer Integrationsfähigkeit und –willigkeit etc. Hieraus folgt zwingend auch die Lösung, nämlich Reduzierung der Zahl der nicht integrierbaren Ausländer auf ein verkraftbares Maß.

Schon die Umsetzung der oben zu 1. vorgeschlagenen symptomatischen Maßnahmen würde hier eine gewisse nicht gering zu erachtende Erleichterung bringen.
Darüber hinaus ist in allererster Linie darauf hinzuwirken, dass die Zahl sozial randständiger Ausländer aus den bereits stark überrepräsentierten Ethnien sich wenigstens nicht noch ständig erhöht. Hierfür hauptverantwortlich war zumindest der trotz Anwerbestopp schon vor mehr als drei Jahrzehnten seitdem weitergeführte Familien- und Ehegattennachzug (§§ 27ff. AufenthG), der – nebenbei bemerkt – auch conditio sine qua non für die bei hier lebenden orientalischen Familien häufig anzunehmenden Zwangsehen ist. Dieser Nachzug ist daher für überrepräsentierte Nationalitäten bzw. Ethnien auf Ausnahmefälle zu beschränken. Dem Ziel der Beschränkung dient die jüngst beschlossene Änderung des § 30 AufenthG, wodurch u.a. das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse bei dem nachziehwilligen Ehegatten eingeführt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich hierdurch eine Entlastung ergeben wird.

Eine grundlegende Änderung würde aber wohl nur durch ein Umsteuern in dem Sinne bewirkt werden können, dass das gesetzgeberische Ziel der Integration der Zugewanderten durch Einführung des Prüfsteins der Integrationswilligkeit- und fähigkeit durchgesetzt würde.

Ein Ausländer dürfte somit erst dann die Niederlassungserlaubnis, also den zum unbefristeten Aufenthalt berechtigenden Titel (§ 9 AufenthG) erhalten, wenn er die Gewähr böte, sich zumindest künftig erfolgreich zu integrieren. Bei allen anderen wäre nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis auf eine Beendigung ihres Aufenthalts hinzuwirken. (Ist es wirklich ein revolutionärer Gedanke, dass ein befristeter Aufenthalt endlich ist?)

Zum Zwecke der Ertüchtigung möglichst vieler Migranten zum Leben in einer modernen Gesellschaft wäre der mit dem AufenthG zaghaft begonnene Weg der Integrationsförderung (vgl. §§ 43ff. AufenthG) konsequent fortzusetzen. Ziel muss es sein, alle hier lebenden Ausländer, die einen dauerhaften Aufenthalt anstreben, zu Integrationskursen zu verpflichten – und zwar auf eigene Kosten -, sofern sie dessen bedürfen; im Falle für die Beschulung ungenügender Deutschkenntnisse von Kindern sind die Eltern auf ihre Kosten zur Nachschulung zu verpflichten. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen wäre der Aufenthaltstitel zu widerrufen. So wäre auch zu verfahren in allen Fällen, in denen sich die mangelnde Integrationswilligkeit bzw. –fähigkeit hier lebender Ausländer durch deren Verhalten herausstellt. So erscheint z.B. der weitere Aufenthalt einer Familie, die eines ihrer Mitglieder zur Wahrung der Familienehre ermorden lässt, nicht hinnehmbar. (Diese Auffassung hat auch der Berliner Innensenator nach dem Fall Sürücü öffentlich vertreten, wobei ihm sicherlich klar war, dass die gegenwärtige Rechtslage eine Aufenthaltsbeendigung nicht zulässt. Von einer Berliner Bundesratsinitiative zur Herstellung einer dies ermöglichenden Rechtslage hat man indes noch nichts gehört.) Auch der Aufenthalt von Familien, von deren drei Söhnen zwei bereits kriminell auffällig geworden sind und der dritte nur deshalb nicht, weil er erst sechs Jahre alt ist, erscheint unter Integrationsgesichtspunkten als nicht sonderlich aussichtsreich und wäre zu beenden.

Noch vor kurzer Zeit wären solche Vorschläge als „Zwangsgermanisierung“ verunglimpft worden. Die Ereignisse in Holland, Frankreich und nicht zuletzt in London haben jedoch gezeigt, dass das Unterlassen einer sei es auch erzwungenen Integration sogar geeignet ist, den Weg zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen zu bereiten. Mindestens ist aber zu erwarten, dass bei ungehindertem Fortschreiten der gegenwärtigen Entwicklung innerhalb weniger Jahre immer größer werdende Bereiche Berlins und anderer Ballungsräume zu „no-go-areas“ verkommen würden. Es besteht somit keine Alternative.

IV. Realisierung?
Juristenkollegen, die sich, ohne zu kollabieren, bis hierhin durchgekämpft haben, werden spätestens jetzt mit letzter Kraft hervorstoßen, dass die Vorschläge ja alle verfassungswidrig sind.
Ich weiß, ich weiß, da gäbe es gegenwärtig in Karlsruhe sicher das eine oder andere Problem. Allerdings ist zur Frage der Verfassungswidrigkeit darauf hinzuweisen, dass es keineswegs die Verfassung ist, die z.B. postuliert, dass ein im Ausland lebender Ausländer, der im Ausland einen im Inland lebenden Ausländer heiratet, hierdurch u.U. ein Aufenthaltsrecht im Inland erwirbt. Es sind vielmehr die Verfassungsrichter, die derlei Aussagen treffen und sich zur Begründung ihrer Auffassung auf die Grundrechte berufen („Art 6 Abs. 1 (GG) umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung und das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben im tatsächlichen Sinne und begründet insoweit eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung von Art 6, die durch Nachzugsregelungen und Warteregelungen berührt wird“, BVerfGE 76, 1-83). Sie sind es schließlich, die die alleinige Deutungshoheit über die Verfassung haben.

Nun ist es jedoch für Juristen keine neue Erkenntnis, dass Gerichte – auch höchste Gerichte – hin und wieder ihre Rechtsprechung ändern. Das BVerfG macht hier keine Ausnahme; was gestern von Verfassungswegen nicht zu beanstanden war, kann heute ohne weiteres dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit unterfallen und umgekehrt, ohne dass die Verfassung auch nur im Geringsten geändert worden wäre. Geändert haben sich die Auffassungen der entscheidenden Personen bzw. – in solchen Fällen häufiger – es wurden die Personen ausgetauscht. Es ist also keineswegs gesagt, dass die hier unterbreiteten Vorschläge nicht morgen der verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnten.

Hierzu könnte es hilfreich sein, Verfassungsrichter zum Zwecke der Weiterbildung z.B. eine Nacht mit Kräften der OGJ (Operative Gruppe Jugendgewalt, spezialisierte Einsatzkräfte der Berliner Polizei) im „Kiez“ verbringen zu lassen; die hierbei gemachten Erfahrungen und gewonnenen Einsichten könnten bereits geeignet sein, die eine oder andere Frage in neuem Licht zu betrachten.

Entscheidend für die Realisierung ist freilich der politische Wille. Ein dahingehender ist derzeit nicht in Sicht. Auch dies kann sich aber ändern, z.B. dadurch, daß die Größe des Problems in immer weiteren Kreisen der Öffentlichkeit bekannt wird und sich auf diese Weise Druck aufbaut, dem sich die Politik schließlich nicht mehr entziehen kann. Es bleibt zu hoffen, dass dies geschieht, bevor das Problem in vornehmen Villenvororten – den bevorzugten Wohnorten unserer Entscheider in Staat und Gesellschaft – spürbar geworden ist, denn dann hätten wir in den „Kiezen“ bereits Bürgerkrieg.

» Der Vortrag von Roman Reusch im pdf-Format [41]

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Die Stadt Köln prüft die Abschiebung …

geschrieben von PI am in Gutmenschen,Migrantengewalt | Kommentare sind deaktiviert

Am Beispiel des Algeriers Amine A., der als Hartz IV-Empfänger kurz vor Weihnachten mit einem 500er Mercedes einen Rentner zum Krüppel fuhr [42], lässt sich eindrucksvoll demonstrieren [43], wie dieser angebliche Rechtsstaat sich von kriminellen Ausländern vorführen lässt. Gegen den Mann, der jetzt Amine A., in früheren Berichten aber Abdul H. hieß, ist bereits 51 (!) Mal ermittelt worden.

Vor drei Monaten soll Amine A. in Ehrenfeld auf Polizisten losgegangen sein. Die Beamten wollten ihn zur Rede stellen, weil er auf der Venloer Straße eine Werbetafel umgetreten haben soll. Mit den Worten „dich ficke ich jetzt“ soll A. einer Polizistin einen Hieb gegen die Brust versetzt, anschließend die Fäuste auch gegen ihre Kollegen erhoben haben. A. soll 2,4 Promille Alkohol im Blut gehabt haben, mehrere Beamte waren laut Anklage nötig, um ihn zu bändigen. Der Mercedes, mit dem der 27-Jährige den Unfall in Mülheim verursachte, ist auf seine Lebensgefährtin zugelassen. Beide leben von Hartz IV. Das Sozialamt untersucht, warum sie sich das hochwertige Auto leisten konnten. Die Behörde ermittelt wegen Verdachts auf Sozialbetrug.

Konflikte mit dem Gesetz ziehen sich wie ein roter Faden durch die Lebensgeschichte von Amine A. Als 13-Jähriger reiste er 1993 mit seiner Familie nach Köln ein. Ein Jahr später ermittelte die Polizei wegen Diebstahls gegen ihn. Doch der Tatverdacht ließ sich nicht erhärten, das Verfahren wurde eingestellt – ebenso wie in den folgenden Jahren Ermittlungen wegen versuchten Diebstahls, Hehlerei, gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Waffengesetz, räuberischer Erpressung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Mal reichten die Beweise nicht, mal beließen es die Richter bei Ermahnungen oder Sozialstunden. Seine befristete Aufenthaltserlaubnis spielte bei der Festlegung der Strafen keine Rolle. „Die Härte der Sanktionen darf das Gericht nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig machen, das ist gesetzlich so verankert“, erläutert Amtsgerichts-Sprecher Jürgen Mannebeck. Einen Passus wie etwa „Missbrauch des Gastrechts“ gebe es in der Rechtsprechung nicht.

Im Jahre 2003 wurde er bereits nach Algerien abgeschoben. Zuvor hatte er vorausschauend noch schnell ein deutsches Mädchen geschwängert und durfte im Oktober 2006 „zum Zweck der Familienzusammenführung“ wieder nach Deutschland einreisen. Sind wir nicht nett? Auflage war der Besuch eines Antiaggressionstrainings. Wie ernst Amine oder Abdul den lächerlichen deutschen Staat nimmt, von dem er lebt, zeigt er damit, dass er den gutmenschlichen Kurs bis heute nicht besuchte.

Zum Vergleich [44]: Ist man deutsch, reich, Steuerzahler und heißt Effenberg, zahlt man 100.000,- € für ein angeblich zu einem Polizisten gesagtes „Arschloch“. Ist man Ehefrau des reichen deutschen Steuerzahlers, zahlt man noch 5.000,- € wegen angeblicher Falschaussage oben drauf. Ist man Algerier und immer wieder gewalttätig, sagt „ich ficke dich“ zum Polizisten und zehrt von der Blödheit dieses Landes, geht man höchstens zum Anti-Gewalt-Training – oder eben nicht.

Inzwischen ist ein zweites Kind geboren, und ob der Algerier nun nochmals abgeschoben wird, ist zweifelhaft. Schließlich muss er ja für die Familie „sorgen“ …

(Spürnasen und Stefan: spital8katz)

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Das Benazir Bhutto Drama

geschrieben von PI am in Islam ist Frieden™,Pakistan | Kommentare sind deaktiviert

bhutto.jpgErst am 22. November berichteten wir [45] über einen Selbstmordanschlag auf Benazir Bhutto nach ihrer Rückkehr aus dem Exil am 18. Oktober, bei dem sie noch einmal mit dem Leben davon gekommen war. Heute hatte die 54-jährige Oppositionspolitikerin nicht so viel Glück. Sie wurde im pakistanischen Rawalpindi Opfer eines Selbstmordattentats. Interessant dazu zu lesen sind vor allem die Berichte der NZZ [46] und der FAZ [47].

„Tod von Bhutto stellt Wahl in Pakistan in Frage“ titelt die NZZ – „Das Drama einer politischen Familie“ die FAZ. Beide Berichte lassen das Ausmaß des Dramas um die mehr säkular als islamische Oppositionspolitikerin erkennen, die heute Opfer eines Selbstmordattentats in Rawalpindi wurde.

Am 18. März 1978 wurde Benazirs Vater Zulfikar Ali Bhutto [48]auf Geheiß des damaligen pakistanischen Militärherrschers Zia ul-Haq [49] wegen angeblicher Anordnung der Ermordung eines unbedeutenden politischen Opponenten zum Tode durch den Strang verurteilt. Vater Bhutto saß auf der Anklagebank und las demonstrativ amerikanische Nachrichtenmagazine, ohne sich um das Geschehen im Gerichtssaal zu kümmern. Nur gelegentlich lächelte er seiner Tochter Benazir zu, die aus Sorge um das Schicksal ihres Vaters aus Großbritannien angereist war. Im britischen Exil hatte sie in Harvard und Oxford studiert mit dem Ziel, selbst Politikerin zu werden.

Die Tochter darf ihn vor Vollstreckung des Urteils am 4. April 1979 noch zweimal im Gefängnis von Rawalpindi und damit in jener Garnisonsstadt unweit Islamabads besuchen, in der sie heute, am 27. Dezember 2007, ebenfalls auf gewaltsame Weise ums Leben gekommen ist – ein Familiendrama.

Nach dem Tod ihres Vaters übernahm Benazirs Mutter Begum Nusrat aus Iran die Führung der von Vater Bhutto gegründeten Pakistanischen Volkspartei (PPP [50]). Benazir übernahm den PPP-Vorsitz 1984.

Im November 1988 fanden freie Wahlen statt, aus denen Benazir Bhutto als Siegerin hervorging. Sie war die erste Frau an der Regierungsspitze eines islamischen Landes.

Nur zwei Jahre danach wurde sie wegen Korruptionsvorwürfen entmachtet. Amtsnachfolger wurde ihr politischer Erzfeind Nawaz Sharif [51] von der Muslim-Liga, der jedoch 1993 wegen ähnlicher Anschuldigungen abgesetzt wurde. Bhutto gelangte erneut an die Macht – für drei Jahre, bis sie wiederum von Nawaz Sharif die Regierung überlassen musste, bis die Führung des pakistanischen Militärs und ihr berüchtigter Geheimdienst zuschlug: Die gewählten Politiker wurden alle entmachtet – General Pervez Musharraf [52] übernahm Pakistans Führung.

Benazir Bhutto, die mittlerweile neben Vater und Mutter auch ihre beiden Brüder verloren hatte, ging wieder nach England ins Exil. Ihre Rückkehr nach Pakistan am 18. Oktober 2007 war der Auftakt zum letzten Akt ihres Dramas. Kaum in der pakistanischen Hafenstadt Karachi gelandet, entging die Politikerin nur knapp einem Selbstmordanschlag, dem nicht weniger als 140 Menschen zum Opfer fielen. Heute wurde sie durch ein Selbstmordattentat getötet, wie vor ihr Indira Gandhi [53]und ihr Sohn Rajiv [54] und in Bangladesch Staatsgründer Sheikh Mujibur Rahman [55] mitsamt den meisten Angehörigen seiner Familie.

Bhutto hatte eine Wahlkampfveranstaltung beendet und wollte gerade ihr Auto besteigen, als fünf Schüsse fielen. Sie war offenbar bereits an Hals und Brust getroffen, als ein Mann mit einem Motorrad bis nahe an sie heranfuhr und sich in die Luft sprengte. Wer die Schüsse abgegeben hat, ist bisher unklar. Laut Augenzeugenberichten kamen sie aus einer anderen Richtung als die Explosion – ein präzis geplantes Attentat mit beinahe Kennedyschen Zügen. Die Wucht der auf die Schüsse folgenden Explosion tötete und verletzte neben Bhutto zahlreiche weitere Menschen. Benazir wurde nach dem Attentat in das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Rawalpindi gefahren, doch eine halbe Stunde später stellten Ärzte ihren Tod fest.

Bereits in einer Pressekonferenz am 19. Oktober erklärte Bhutto, sie verfüge über Geheimdienstinformationen, wonach mindestens vier Terror-Organisationen Attentäter nach Karachi gebracht hatten, um sie zu töten. Sie sagte bei dieser Gelegenheit auch, dass drei Politiker aus dem Regierungsestablishment es auf ihr Leben abgesehen hätten. Einer von ihnen war der Regierungschef der Provinz Panjab, in der Rawalpindi liegt. Zahlreiche von Bhuttos politischen Gegnern sind ehemalige PPP-Mitglieder, die von ihr zum Verlassen der Partei gedrängt worden waren, weil sie keine Rivalen neben sich dulden konnte.

Benazir Bhutto starb mitten im Wahlkampf, der am 8. Januar in Urnengängen für das Zentral- und die vier Provinzparlamente hätte enden sollen. Was aus den Wahlen jetzt wird ist noch unklar. Der Führer der Muslimliga, Nawaz Sharif, will sie boykottieren. Sofort rief er an einer Pressekonferenz in Rawalpindi Präsident Musharraf zum Rücktritt auf. Unter Musharraf seien freie und faire Wahlen nicht möglich.

Brisant: Der ehemalige Chef des Militärischen Geheimdienstes, General Hamid Gul, hatte erst vor wenigen Tagen die zum Teil von Pakistan aus operierenden Taliban ausdrücklich als die wahren „Freiheitskämpfer“ gepriesen. Viele vermuten den Geheimdienst hinter dem Anschlag.

(Spürnasen: Koltschak, Bernd, tomcat, Steffen, Penck, Betruebt)

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