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Berlin ist immer eine Reise wert!

Von HINNERK GROTE | „Wir treffen uns am Samstag in Berlin“ – dieser Satz macht die Runde unter all denen, die noch bereit sind, für ihre Freiheit auch mal im wahrsten Sinne des Wortes ihren Hintern zu bewegen, ihre Couch zu verlassen, eine Reise mit den damit verbundenen Kosten auf sich zu nehmen, um dem Merkel-Regime ein Ende zu bereiten.

Nun hat sich der Berliner Senat unter Hinweis auf die Corona-Bestimmungen grundgesetzwidrig erdreistet, die geplante und gut vorbereitete Demo in Berlin zu verbieten. [1] Doch Berlin ist immer eine Reise wert.

Für unsere Freiheit werden wir früh morgens aufstehen, uns in überfüllte Busse und Bahnen zwängen, mit dem Auto im Stau stecken. Wir werden stundenlang stehen, vielleicht kaum etwas mitbekommen von dem, was dort auf den Bühnen geredet wird. Wir werden vielleicht Hunger haben und Durst, doch auch das Gefühl, das Richtige zu tun. Das Gefühl, unter Gleichgesinnten zu sein. Das Gefühl, nicht allein zu sein mit unserem Zorn. Das Gefühl, dabei zu sein bei einer der größten Demonstrationen, die dieses unser Land jemals gesehen hat. Das Gefühl, etwas zu bewegen.

Niemand kann jetzt mehr sagen „es müsste mal jemand…“ oder „man sollte mal…“. Die Chance ist da, dieser Regierung zu zeigen, dass sie ausgespielt hat. Showdown!

Es ist an der Zeit, ja schon längst überfällig, den Politkaspern die rote Karte zu zeigen. Der Merkel-Diktatur einen Tritt zu verpassen. Denn wer in der Demokratie schläft, der wird in der Diktatur aufwachen. Doch langsam werden immer mehr Bürger wach. Und eine Million der Aufgewachten können auch die Medien kaum klein reden.

Sicher, es wird Restriktionen geben, das System wird alles versuchen, um UNS zu verhindern. Um uns unsere Freiheit zu nehmen. Wir werden nicht gewinnen, nicht an diesem Tag, doch wir werden das System in Angst und Schrecken versetzen. Und dann wird es seine Maske fallen lassen – die Maske der Demokratie, die es seit vielen Jahren nicht mehr gibt in Deutschland.

Berlin am kommenden Samstag wird ein Fanal – oder eine Niederlage! Niemals jedoch das Ende unseres Widerstands!

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„Harte Urteile“ im Fall der Freiburger Gruppenvergewaltigung?

geschrieben von Hinnerk Grote am in Asyl-Irrsinn,Deutschland,Justiz,Migrantengewalt | 75 Kommentare

Von HINNERK GROTE | „Gruppenvergewaltigung in Freiburg: Täter zu harten Strafen verurteilt“. So oder so ähnlich liest man es in den Mainstreammedien, soweit sie es überhaupt erwähnen. Fakt ist: Nach immerhin fast zwei Jahren hat es die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zustande gebracht, die Täter der abscheulichen Gruppenvergewaltigung einer 18-jährigen Frau in Freiburg in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2018 (PI-NEWS berichtete hier [3] und hier [4]) zu ahnden.

Und hier für diejenigen, die die damalige Berichterstattung nicht verfolgt oder bei denen der Fall in Vergessenheit geraten ist: Der jungen Frau war nach Feststellungen des Gerichts in einer Disco in Freiburg eine Ecstasy-Tablette angeboten worden, vermutlich von einem der Täter. Über Tattoos wären sie damals auf der Tanzfläche ins Gespräch gekommen. Anschließend sei ihr eine unbekannte Substanz – offenbar K.O.-Tropfen – ins Getränk gemischt worden. Als sie gemeinsam mit dem Hauptangeklagten Majd H. die Disco verließ, soll er sie in ein Gebüsch gezerrt, ihr die Kleider vom Leib gerissen und sie vergewaltigt haben, so Staatsanwalt Rainer Schmid zum Prozessauftakt. Dann soll der 22-Jährige zurück in die Disko gegangen und die anderen Männer zu sexuellen Handlungen an ihr motiviert haben. Draußen liege eine Frau, „die man ficken könne“, soll H. gesagt haben. Teilweise hätten sich die Täter zeitgleich und ungeschützt an der jungen Frau vergangen, so der Staatsanwalt. Sie sei auch oral missbraucht worden. Mit ihren Fingernägeln und einem Stock versuchte sie sich gegen die Angreifer zu wehren – vergeblich.

Zunächst eine Auflistung der verhängten Strafen für alle Täter [5]:

Majd H.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Haftstrafe: 5 Jahre und 6 Monate
Alaa A.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Haftstrafe: 4 Jahre und 3 Monate
Timo P.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Haftstrafe: 4 Jahre Haft
Ahmed A.: Verurteilt wegen Vergewaltigung und Handels mit Betäubungsmitteln, Jugendstrafe: 3 Jahre
Mustafa I.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Haftstrafe: 3 Jahre und 6 Monate
Jekar D.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Haftstrafe: 3 Jahre und 6 Monate
Mohamed H.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Haftstrafe: 3 Jahre Haft
Yahia H.: Verurteilt wegen Vergewaltigung, Jugendstrafe: 1 Jahr und 2 Monate
Muhanad M.: 11 Monate Jugendstrafe für Betäubungsmittelbesitz
Kosay A.: Verurteilt wegen Unterlassener Hilfeleistung, Haftstrafe: 4 Monate
Ayham A.: Verurteilt wegen unterlassener Hilfeleistung, 6 Monate Jugendstrafe zur Bewährung

Wie schon unschwer an den Vornamen erkennbar, handelt es sich bei so gut wie allen Verurteilten, bis auf einen, um Angehörige eines bestimmten, uns hinlänglich für gewalttätige Übergriffe auf Frauen bekannten Kulturkreises. Die meisten der zur Tatzeit zwischen 18 und 30 Jahre alten und zum Teil mehrfach vorbestraften Männer sind sog. „Geflüchtete“: Acht Syrer, zwei aus dem Irak und aus Algerien stammende Männer sowie ein Deutscher ohne Migrationshintergrund. Es liegt die Vermutung nahe, dass sie auch in ihren Heimatländern nicht gerade zivilisiertes Verhalten an den Tag gelegt haben und deshalb durchaus als „Geflüchtete“ oder vielleicht doch eher als „sich auf der Flucht Befindende“ bezeichnet werden dürfen. Auf der Flucht vor Strafverfolgung.

Dem Autor, selbst erfahrener Strafrechtler, sind nun weder die Prozessakten bekannt, noch hat er den Verhandlungen beigewohnt. Er geht jedoch davon aus, dass das Verfahren strafprozessual korrekt abgelaufen ist. Selbst die Verhandlung vor einer Jugendkammer, auch für deutlich dem Jugendalter entwachsene Angeklagte, ist in diesem Fall nach geltendem Recht nicht zu beanstanden, zumal auch die Jugendkammer normales Strafrecht, also das für Erwachsene, anwenden kann und es auch getan hat. Das Strafmaß für eine Vergewaltigung einer Deutschen durch einen Deutschen bewegt sich so um die vier Jahre bei einem Ersttäter. Es bleibt wenig Raum für Urteilsschelte.

Zu schelten ist jedoch die Äußerung des Richters, mit der er die Straftäter warnte und sagte, dass wenn sie ihr Leben nicht ändern würden, sie einen Großteil ihrer Zeit in Deutschland im Gefängnis verbringen werden. Da geht er offenbar und wohl in Kenntnis der derzeitigen politischen Situation davon aus, die Täter würden in Deutschland bleiben dürfen. Doch für derartige Straftäter kann und darf es keinerlei Zukunft in Deutschland geben, nicht im Knast und schon gar nicht in Freiheit. Wer unser Gastrecht missbraucht, hat sein Gastrecht verwirkt. Wirklich? So heißt es in § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes:

Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Vermeintlich konkretisiert wird das dann in § 54 des Aufenthaltsgesetzes, wonach das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist …, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten … gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,

Schließlich gibt es noch die sogenannte Ermessensausweisung gemäß § 55 Aufenthaltsgesetz. Insbesondere jede Straftat eines Ausländers eröffnet das Ermessen der Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Ausweisung, soweit diese nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß darstellt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).

Derart schwammige Vorschriften bedeuten nur eins: Wir werden die nie wieder los.

Und sie werden natürlich auch noch „ihr gutes Recht“ wahrnehmen und Revision einlegen, der der BGH stattgeben und das Verfahren an eine andere Kammer des LG Freiburg zurück verweisen wird, die dann zu dem gewünschten Ergebnis gelangt.

Und selbst wenn das nicht geschehen sollte: Unter Anrechnung der Untersuchungshaft dürften die Täter heute schon fast alle auf freiem Fuß sein.

Das ist Gerechtigkeit in Deutschland im Jahre 2020. Wie bestellt, so geliefert.

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