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Eine Stunde Bereicherung für den Filialleiter

Von EUGEN PRINZ | Den letzten Montag Nachmittag wird der Filialleiter eines Drogeriemarktes im Regensburger Donaueinkaufszentrum wohl so schnell nicht vergessen. An diesem Tag, dem 23. Juli gegen 16.30 Uhr, ertappte das Personal der Kosmetikabteilung des Unternehmens zwei männliche Kinder beim Diebstahl eines hochwertigen Parfüms im Wert von knapp 80 Euro. Die beiden waren bereits am Samstag zuvor bei derartigen Aktivitäten beobachtet worden, konnten aber entkommen. Dieses Mal jedoch wurden sie geschnappt und ins Büro des Filialleiters verbracht, der dann die Polizei verständigte. Eine Benachrichtigung der Eltern war nicht möglich, da die beiden so gut wie kein Deutsch sprachen.

Äußerst unangenehme Wartezeit bis zum Eintreffen der Polizei

Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Regensburger Polizei sind Wartezeiten von ein- bis zwei Stunden bis zu deren Eintreffen in solchen Fällen durchaus nicht unüblich. So auch dieses Mal. Und die Warterei war wahrlich kein Vergnügen, denn auch ohne Deutschkenntnisse fanden die (wie sich später herausstellte) moldawischen Asylantenkinder andere Möglichkeiten, die Sprachbarriere zu überwinden und dem Filialleiter und einer Angestellten deutlich zu machen, was sie von der Sache halten. Unbeeindruckt von ihrer Situation lachten und johlten sie, beleidigten ihre Bewacher am laufenden Band und machten ihnen dem Vernehmen nach mit der „Kopfabschneide – Geste“ klar, was ihnen blühen würde.

Wie bedrohlich die Lage tatsächlich war, zeigte sich, als bei der Durchsuchung durch die eintreffenden Polizeibeamten bei einem der beiden ein griffbereites Messer zutage gefördert wurde. Strafrechtlich gesehen wurde damit ein normaler Diebstahl zum „Diebstahl mit Waffen“:

§ 244
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (…)

Täter können nicht bestraft werden und nutzen das auch aus

ABER: Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich bei den beiden um erst 13jährige Asylbewerber aus Moldawien handelt. Aufgrund ihres Alters können sie wegen Strafunmündigkeit nicht zur Verantwortung gezogen werden. Diesen Umstand haben sie bisher auch schon weidlich ausgenutzt, wie eine Rückfrage bei der Regensburger Polizei ergab. Dort sind sie bereits wegen verschiedener Delikte auffällig geworden. Schöne Früchtchen, die wir da nun wegen Merkel auf dem Hals haben.

Mit Handschellen abgeführt

Wer mit einem Messer in der Hosentasche zum Stehlen geht und dabei auch noch die Leute bedroht, muss damit rechnen, mit Handschellen abgeführt zu werden. Diese Erfahrung konnten die beiden „Schutzbedürftigen“ auch gleich machen, als sie mit auf den Rücken gefesselten Händen von der Polizei vom Büro zum Streifenwagen gebracht wurden. Eine Maßnahme, die ungeachtet des Alters der beiden vollkommen richtig war.

Vorgehen der Polizei lässt einige Fragen offen

Aber anschließend bekleckerte sich die Polizei jedoch nicht mit Ruhm, als sie es versäumte, bei den beiden eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen. Es liegt der Verdacht nahe, dass das Parfüm zu Weiterverkauf gedacht war, möglicherweise durch die Eltern. Nachdem die beiden moldawischen Asylantenkinder bereits am Samstag zuvor beim Diebstahl eines Parfüms beobachtet wurden, ist der Gedanke nicht weit hergeholt, dass sich die Eltern mit diesem Geschäftsmodell gewerbsmäßig eine nettes Zubrot zu den Leistungen des deutschen Steuerzahlers erwirtschaften könnten.

Der Auskunft gebende Beamte der Regensburger Polizei verwies auf Anfrage darauf, dass man keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss hatte. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig, wie ein Blick in das Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zeigt:

Art. 24
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden.

Definition: Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte.

Wohungsdurchsuchung nach wiederholtem Ladendiebstahl klassischer Fall von „Gefahr im Verzug“

Der vorliegende Sachverhalt wäre nach Ansicht des Autors als klassischer Fall einer solchen „Gefahr im Verzug“ anzusehen, denn inzwischen haben die Eltern angesammeltes Diebesgut, falls so etwas vorhanden war, mit Sicherheit bereits verschwinden lassen.

Seltsam ist auch, dass die Pressestelle der Regensburger Polizei von dem Einsatz im Donaueinkaufszentrum nichts wusste und spontan auch nichts darüber in den Unterlagen fand. Erst einen Tag später, nach Anfrage des Autors, fanden sich Informationen zu dem Sachverhalt. Ohne Nachfrage der Presse wäre dieser Fall sicherlich nicht bekannt geworden.

Eisernes Schweigen beim Drogeriemarkt

Beim Drogiermarkt gab man sich äußerst zugeknöpft. Der Filialleiter wies darauf hin, dass es sich bei der Firma Müller um ein zentral geführtes Unternehmen handelt, bei dem Filialen keine Presseauskünfte erteilen. Wahrscheinlich wäre es dem beruflichen Fortkommen des Filialleiters auch nicht förderlich gewesen, hier Auskunft zu erteilen, denn der Konzerninhaber gilt als ganz besonders großer Gönner der Flüchtlinge und hat bereits über eine halbe Million Euro für Merkels Neubürger gespendet [1].

Konzernchef profitiert von der Flüchtlingswelle

Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn seine Drogeriemarkt Kette gehört zu den großen Profiteuren des Flüchtlingstsunamis. Von den Schreibsachen für die schulpflichtigen Asylantenkinder über Haushaltswaren bis hin zu Hygiene- und Kosmetikartikel bieten seine Häuser alles an, was Flüchtling braucht. Merkel hat dem edlen Spender über eine Million neue Kunden ins Land geholt, da kann man schon mal großzügig sein. Und die Verluste aus Ladendiebstählen wie diesen sind ohnehin in der Kalkulation der Warenpreise enthalten. Das zahlen wir also alle, wenn wir dort einkaufen, ebenso wie die großzügige Spende.

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