[1]Es gibt leider nur sehr wenige Abgeordnete, welche die Gefahren, die von den türkisch-arabischen Familienclans in den deutschen Metropolen ausgehen, in den Landtagen regelmäßig thematisieren. Der rot-grüne Bremer Senat musste bereits mehrfach abwinken [2]. Jetzt teilen uns die Gutmenschen-Politiker des rot-roten Berliner Senats ähnliches mit.
Auf eine Anfrage des Abgeordneten René Stadtkewitz [3] ist zu lesen:
Polizei und Justiz entlasten – Kriminelle Familienclans aus Zuwandererfamilien konsequent abschieben
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung: Die Anfrage geht von der grundsätzlich falschen Vorstellung aus, dass die Zuordnung eines Straftäters bzw. einer Straftäterin zu einer Familie ein wesentlicher Ermittlungsgegenstand ist. Dies ist nicht der Fall. Strafermittlungsverfahren richten sich, der Natur des Strafrechts folgend, gegen Individuen.
Darüber hinaus erzeugt der Begriff „Familienbanden“ den Eindruck, als seien bestimmte soziale Zusammenhänge von Kriminalität geprägt. Eine solche Annahme ist grundsätzlich falsch. Die Ermittlungen der bis zum 31.12.2008 im Landeskriminalamt tätigen „Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Ident“ lassen die Annahme zu, dass die weitaus überwiegende Mehrheit aller Mitglieder solcher Familien, zu denen auch Frauen und Kinder gehören, strafrechtlich unauffällig ist.Die zugewiesenen Eigenschaften „arabisch“ und „türkisch“ sind aufgrund ihrer Undifferenziertheit lediglich zu einer pauschalen Etikettierung geeignet, die nicht sachgerecht ist und keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn zur Folge hat.
1. Treffen die Informationen zu, dass in Berlin 13 arabische und 2 türkische Familienbanden pro Jahr mehr als 200 Straftaten begehen und „ganze Straßenzüge unter sich aufgeteilt“ haben?
Zu 1.: Die in Frage 1 angegebenen Zahlen sind nicht nachvollziehbar und können daher nicht bestätigt werden. Der Senat hat keine Hinweise darauf, dass so genannte „Familienbanden“ eine „Aufteilung ganzer Straßenzüge“ in Berlin vorgenommen haben. Eine gesonderte statistische Erfassung der Zugehörigkeit von Beschuldigten zu so genannten „Familienclans“ sowie eine Verknüpfung mit relevanten „Straßenzügen“ erfolgt weder in den Systemen der elektronischen Daten-verarbeitung in der Polizei noch in denen der Justiz. Zutreffend ist, dass in einer nennenswerten Anzahl von Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Han-dels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Täter/innen aus arabischen und türkischen Großfamilien eine tragende Rolle spielen. Ein Großteil dieser Täter/innen besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft.
2. Welche Straßenzüge Berlins sind davon betroffen und welche Straftaten sind dies?
Zu 2.: Entfällt.
3. Wie viele Ermittlungsverfahren hat es in den letzten fünf Jahren gegeben, die den genannten Clans zugeordnet werden können und wie viele Verfahren konnten durch Anklage abgeschlossen werden und in wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen, welche Urteile waren dies?
4. Welche Kosten haben diese Verfahren für Polizei und Justiz verursacht?
Zu 3. und 4.: Unter Hinweis auf die Vorbemerkung entfällt die Beantwortung der Fragen 3 und 4.
5. Liegen dem Senat Erkenntnisse über die Vernet-zung dieser Clans über andere Bundesländer vor und wenn ja, welche Bundesländer sind dies?
Zu 5.: Dem Senat ist bekannt, dass das Ruhrgebiet und Bremen weitere Siedlungsschwerpunkte für arabische Großfamilien bilden. Konkrete Erkenntnisse über deren Vernetzung liegen nicht vor.
6. Trifft es zu, dass diese Familien außerhalb ihrer kriminellen Aktivitäten von Sozialleistungen leben, wenn ja, welche Sozialleistungen sind dies und wie hoch sind diese Leistungen für diese 15 Clans jährlich ungefähr?
Zu 6.: Dem Senat ist nicht bekannt, in welchem Um-fang oder auf welcher rechtlichen Grundlage (Sozialge-setzbuch II, Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerber-leistungsgesetz) die Betroffenen Leistungen erhalten, da der Fragesteller keine konkreten Aussagen zu den relevanten Personen getroffen hat. Die in der Fragestellung genannte Zahl („15 Clans“) kann vom Senat nicht bestätigt werden (s. Antwort zu Frage 1).
7. Teilt der Senat die Auffassung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass diese Familienbanden ihre krimi-nellen Handlungen aufgeben und stattdessen auf absehbarer Zeit einer geregelten Arbeit nachgehen, wenn nicht, bitte um Begründung?
Zu 7.: Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen. Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Veränderung von persönlichen Lebensentwürfen kann der Senat nicht treffen.
8. Welche rechtlichen Bedingungen sprechen gegen den Entzug der Sozialleistungen und eine konsequente Abschiebung a) der Straftäter oder b) der gesamten Fa-milien in ihre Herkunftsländer? (Bitte nach a) und b) erläutern).
Zu 8.: Grundsätzlich ist der teilweise oder völlige Entzug von Sozialleistungen im Einzelfall unter den Voraus-setzungen des § 66 Sozialgesetzbuch I – Folgen fehlender Mitwirkung – möglich. Konkrete Erkenntnisse im Sinne der Kleinen Anfrage liegen dem Senat nicht vor. Allgemein gilt, dass der Senat gegenüber schwerkriminellen Straftätern und Straftäterinnen eine konsequente Ausweisungs- und Abschiebungspolitik verfolgt. Je nach Lage des Einzelfalls und des ausländerrechtlichen Status kann jedoch eine angestrebte Aufenthaltsbeendigung sehr unterschiedlichen Schwierigkeiten begegnen.
a) Bei der Aufenthaltsbeendigung lediglich geduldeter Straftäter/innen – insbesondere libanesischer Herkunft – bereitet die Beschaffung von Heimreisepapieren von Amts wegen oftmals Schwierigkeiten. Straftäter/innen, die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind und über eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis verfügen, können aufgrund der Regelungen zum besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Aufenthaltsgesetz in vielen Fällen nur bei Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen wegen schwerer Straftaten ausgewiesen werden. Sind die Täter/innen selbst minderjährig oder heranwachsend, gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Für Heranwachsende greift dieser zusätzliche Schutz bei serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten allerdings nicht.
Arbeitnehmer/innen mit türkischer Staatsangehörigkeit und ihre Familienangehörigen genießen in vielen Fällen einen besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) über die Entwicklung der Assoziation. Ihre Ausweisung setzt unter anderem eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, voraus.b) Straftaten eines einzelnen Familienmitglieds rechtfertigen im Regelfall keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber nicht straffälligen Familienmitgliedern oder der gesamten Familie. Familiäre Bindungen zu aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern stehen aber grundsätzlich nicht der Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht eines/einer schwer straffällig gewordenen Ausländers/Ausländerin entgegen. Sind alle Familienmitglieder straffällig geworden, kommt grundsätzlich eine Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie in Betracht. Die unter Buchstabe a) dargelegten, teils sehr hohen rechtlichen Anforderungen müssen dann bei jedem einzelnen Familienmitglied erfüllt sein.
Dr. Ehrhart Körting
Senator für Inneres und Sport
PI: Innensenator Körting kniet vor dem Islam [4]
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