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Aus für die bisherigen „Mundschutz-Atteste“ in Bayern?

In Bayern zu leben, ist für jene, die den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen mit dem Corona-Virus ablehnend gegenüberstehen, nicht unbedingt vergnügungssteuerpflichtig. Schuld daran ist ein Ministerpräsident, der sich als „Corona-Hardliner“ hervortut und dem die vom „Seuchen-Kabinett“ beschlossenen Zwangsmaßnahmen gar nicht weit genug gehen können. Böse Zungen behaupten, dass ihn dabei weniger die Sorge um das bayerische Volk motiviert, als seine von dauerpanischen Bürgern in immer neue Höhen katapultierten Umfragewerte.

Bayern als „Corona-Vize“ in Deutschland

Seltsamerweise hat Bayern trotz eines „Corona-Hardliners“ als Ministerpräsidenten, nach dem failed state Berlin die höchste Infektionsrate [1] aller Bundesländer (Stand: 4. Dezember).

Jemand mit Hausverstand würde nun zu dem Schluss kommen, dass Lockdown und Maskenzwang wenig bringen und sich mit Experten darüber beraten, alternative Wege zu beschreiten. Aber Hausverstand und Politik sind ein Widerspruch in sich, deshalb wurden nun in Bayern die „Corona-Zügel“ sogar noch straffer angezogen.

Ins Visier geraten sind nun die ärztlichen Atteste, die jene Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, von dieser Verpflichtung befreien. Die vom Maskenzwang Befreiten sind Teilen der Bevölkerung und nicht wenigen in Politik und Verwaltung ohnehin ein Dorn im Auge, wie zahlreiche Strafanzeigen und Durchsuchungen in Arztpraxen wegen mutmaßlicher „Gefälligkeits-Atteste“ zeigen.

In einem Husarenstück wurde nun in der seit 30. November gültigen neunten Fassung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die Gültigkeit eines Großteils der bisher in Umlauf befindlichen ärztlichen Atteste zur Befreiung vom Maskenzwang infrage gestellt.

In Paragraph 2, Nummer 2 der Verordnung [2] heißt es:

Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.

Am Beispiel von Asthma müsste ein „gültiges“ Attest also in etwa wie folgt formuliert sein:

„Der Patient leidet an Asthma (Asthma bronchiale) / IDC-10: J45. Beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann es zu Asthmaanfällen und Panikattacken kommen. Daher ist der Patient aus ärztlicher Sicht von der Tragepflicht zu befreien.“ 

Großteil der in Umlauf befindlichen Atteste wohl unzureichend

Die im Gesetzestext genannten Voraussetzungen dürfte wohl kaum eines der derzeit in Umlauf befindlichen ärztlichen Atteste erfüllen. Damit haben nun die Behörden die Möglichkeit, solche Bescheinigungen nicht mehr zu akzeptieren.

In Bayern werden also künftig wohl nur noch ärztliche Atteste anerkannt, die dem Kontrolleur das vollständige Krankheitsbild seines Gegenübers offenbaren. Wie sich das mit dem Datenschutz vereinbaren lässt, bleibt das Geheimnis der Staatsregierung. Aber warum sollte das Datenschutzgesetz in Zeiten, in denen das Grundgesetz mit Füßen getreten wird, noch etwas gelten?

Für alle Kranken und Behinderten, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, heißt es also jetzt, schleunigst einen Termin beim Arzt vereinbaren und ein nach den aktuellen Richtlinien gültiges Attest besorgen. (hsg)

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