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Erzieherin wegen Vergewaltigung eines 15-jährigen Afghanen vor Gericht

Von EUGEN PRINZ | Wenn eine Frau und ein männlicher Flüchtling in einem Vergewaltigungsprozess aufeinander treffen, ist die Rollenverteilung normalerweise nicht schwer zu erraten. In einem Verfahren vor dem Landgericht Landshut [1] war es ausnahmsweise einmal umgekehrt: Die 45-jährige Erzieherin Manuela M. war angeklagt, im Jahr 2015 einen (angeblich) 15-jährigen minderjährigen unbegleiteten Flüchling (MUFL) vergewaltigt zu haben.

Die zweifache Mutter hatte damals als Erzieherin in der betreuten Wohngemeinschaft für minderjährige Flüchtlinge in Kumhausen (Landkreis Landshut) gearbeitet, wo sie den Afghanen kennenlernte. Dieser war laut offizieller Registrierung erst 15 Jahre alt, wurde aber – wen wundert es – von allen Zeugen wesentlich älter geschätzt. Es muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass er natürlich keinerlei Ausweisdokumente vorweisen konnte.

Im Verfahren gegen Manuela M. trat der Geflüchtete auf Kosten der Steuerzahler als Nebenkläger auf und bezichtigte die Erzieherin, gegen seinen Willen mit ihm ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

Am ersten Verhandlungstag schilderte die Angeklagte den Vorfall genau umgekehrt: Das angebliche Opfer hätte sich nachts in ihr Zimmer geschlichen und ihr die Hose heruntergezogen. Zum Geschlechtsverkehr sei es jedoch nicht gekommen, weil sie den Afghanen abwehren konnte. Dummerweise fanden sich aber DNA-Spuren des MUFL in ihrem Körper (sprich: Sperma in der Vagina). Darunter litt natürlich die Glaubwürdigkeit der Angeklagten, weshalb das Gericht eher der Version des jungen Flüchtlings zugeneigt war.

Hat das Geschlecht von Täter und Opfer bei der Urteilsfindung eine Rolle gespielt?

Man hielt Manuela M. jedoch zugute, dass der Afghane am Tag danach erst noch überall damit geprahlt hatte, mit ihr im Bett gewesen zu sein, bevor beschloss, dass es eigentlich eine Vergewaltigung war. Zudem hatte der Flüchtling seiner „Erzieherin“ versichert, er sei bereits 22 Jahre alt, was auch eher seinem Aussehen entsprach. Das Gericht ging ferner davon aus, dass die Erzieherin das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem minderjährigen Flüchtling nicht bewusst ausgenutzt hatte. Da es zudem schwer vorstellbar ist, dass eine Frau mit einer Körpergröße von 160cm einem MUFL mit der Statur eines erwachsenen Mannes Gewalt antun kann, wurde sie freigesprochen.

An dieser Stelle sei der Gedanke erlaubt, wie das Urteil wohl gelautet hätte, wenn ein weiblicher Flüchtling und ein männlicher Erzieher Gegenstand des Verfahrens gewesen wären.

„Minderjähriger“ Flüchtling wehrt sich mit Händen und Füßen gegen Altersfeststellung

Eine große Rolle bei dem Freispruch spielte ferner die vehemente Weigerung des Opfers, einer medizinischen Altersfeststellung zuzustimmen. Wen wundert es, hätte er doch dann vermutlich sein „Rundum-Sorglos-Paket“ aus Abschiebeschutz, erstklassiger Unterbringung, Betreuung und Bespaßung für gute 5000 Euro monatlich eingebüßt.

Ohnehin zeigte der Afghane kein großes Interesse an der Verhandlung. Dem ersten Sitzungstag blieb er fern und bei zweiten kam er lediglich, um seine Aussage
zu machen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Danach verließ er den umgehend Gerichtssaal, um sich wichtigeren Dingen zu widmen.

Jedenfalls ließ sich ohne die Altersbestimmung auch der Tatvorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen nicht halten, denn die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch verlangt beim Opfer ein Alter unter 16, bzw. 18 Jahren:

§ 174 StGB
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2.  an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Zweifel, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Erzieherin und dem Afghanen gekommen war, hatte das Gericht jedoch nicht. Es steht fest, dass sich die 45-jährige Frau mit dem jungen Asylbewerber vergnügt hatte.

Ein Einzelfall? In dieser Dreistigkeit sicherlich schon, aber auch sonst sind die Motive der Flüchtlingshelfer äußerst fragwürdig, glaubt man einer Insiderin.

Etwa 80% der Flüchtlingshelfer handeln aus egoistischen Motiven 

Die langjährige Flüchtlingshelferin und Buchautorin Katja Schneidt hat in einem Interview mit der JUNGEN FREIHEIT [2] (Ausgabe Nr. 5/19) hochinteressante Details zu diesem Thema geliefert. Sie schätzt den Anteil von Flüchtlingshelfern, die sich nicht aus Idealismus engagieren, sondern aus egoistischen Gründen auf etwa 80%.

Die Motivlage: Die meisten tun es, weil ihnen langweilig ist und sie Anerkennung suchen. Es geht ihnen um Unterhaltung, sozialen Kontakt, Streicheleinheiten für das Ego oder sie wollen einfach zu den „Guten“ gehören.

Mitunter handeln die Flüchtlingshelfer sogar sozial abträglich. Sie tun alles dafür, dass sich am Status des Asylbewerbers nichts ändert, damit sie ihn weiter betreuen können. Das geht soweit, dass sie ihren Schützling geradezu bedrängen, gegen eine negativen Asylbescheid Einspruch einzulegen, damit ihnen der Gegenstand ihres Hobbys weiterhin erhalten bleibt. Manche Flüchtlingshelfer halten ihre Klienten sogar davon ab, Deutschkurse zu besuchen, weil sie Gesellschaft möchten, so Katja Scheidt. Und diese Frau weiß, wovon sie spricht, denn sie ist seit 27 Jahren in der Flüchtlingshilfe tätig und bestens vernetzt.

Flüchtlingshelfer tragen eine Mitverantwortung an den Zuständen in Deutschland

Der Autor hat seit jeher die Meinung vertreten, dass die Flüchtlingshelfer zu einem nicht geringen Teil die Flüchtlingskrise zu verantworten haben. Hätte es diese selbsternannten Samariter nicht gegeben, wäre der Regierung nichts anderes übrig geblieben, als die Grenzen frühzeitig zu schließen und wir hätten heute ein friedlicheres Deutschland.

Dann noch zu erfahren, aus welchen Motiven heraus die meisten Flüchtlingshelfer handeln, erfüllt mit großer Bitterkeit.

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