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Kultursensibles Urteil: Freispruch für Totstecher Seyed M. („18“)

Von JOHANNES DANIELS | Das Willkommens-sensible Urteil der „Jugendstrafkammer“ des Landgerichts Münster vom Montag verbreitete sich wie ein Lauffeuer auf den vielsprachigen Smartphone-WhatsApp-Gruppen der multikulturellen Neubürger mit archaischem Kulturhintergrund: Der afghanische Asylbewerber Seyed M. darf den Gerichtssaal als freier Mann verlassen – nachdem er im Mai einen Bekannten seiner Stalking-Auserwählten mit einem 25-cm langen Küchenmesser ins Herz stach und ihn tödlich verletzte. Das Gericht erkannte bei der Tathandlung des Schutzbedürftigen „Notwehr“ als Schuldausschließungsgrund an.

Der laut eigenen Angaben 18-jährige Afghane (geb. „1.1.2001“) war im November 2015 mit seinem Vater „vor der Gewalt in seinem Heimatland geflüchtet“. In Deutschland angekommen, stellte Asylbewerber Seyed M. wiederholt einer Bekannten des engagierten Flüchtlingshelfers José Miranda (†20) aus Ochtrup [1] (Münsterland) nach. Merkel-Gast Seyed M. konnte offenbar nicht akzeptieren, dass das Mädchen nichts von seinen plumpen Annäherungsversuchen und vielfachen Belästigungen hielt.

Als der Afghane das verängstigte Mädchen weiterhin bedrängte und auf dem Heimweg verfolgte, stellte der im Ort beliebte José den aufdringlichen Flucht- und Frauensuchenden zur Rede. Der portugiesisch-stämmige Helfer José war Vorsitzender des Jugendparlaments von Ochtrup, war engagiert und hilfsbereit – viele Jugendliche kamen mit ihren Problemen zu ihm – er half allen. Bei einer emotional aufgeschaukelten Aussprache am Tattag gab es zunächst Streit, „Schubsereien und Schläge [2]“. Der Afghane drohte daraufhin, José werde schon sehen, was er davon habe.

Der Show-Down zwischen dem örtlichen Jugendhelfer und dem Asylbewerber erfolgte am Pfingstmontag, dem 20. Mai, nach Mitternacht im Stadtpark von Ochtrup vor mehreren Augenzeugen. Miranda schlug Seyed M. mit der Faust ins Gesicht, der zerschlug daraufhin seine islam-nonkonforme Bierflasche auf dem Kopf des Angreifers – der ihn dann laut Gerichtsurteil möglicherweise „in den Schwitzkasten nahm“.

Bei der „anschließenden Rangelei“ zückte Seyed heimtückisch sein traditionelles Küchenmesser mit 14-Zentimeter-Klinge und stach damit sechsmal kurz hintereinander auf den Oberkörper seines Kontrahenten ein. Ein Notarzt konnte später nur noch seinen Tod feststellen. Ein gezielter Stich des Merkel-Gastes hatte das Herz getroffen.

In ihrem Plädoyer betonte Staatsanwältin Nicole Karweger:

„Drei glaubwürdige Zeuginnen hatten gar keinen Schwitzkasten gesehen. Es hat ihn nicht gegeben. Sechs Stiche sind zur Abwehr nicht erforderlich. Der Angeklagte wollte José unter dem Deckmantel der Notwehr einen Denkzettel verpassen. Warum sonst sollte er zu der Auseinandersetzung mit jemandem gehen, von dem er weiß, dass er ihn schlägt und ein Küchenmesser dazu einstecken?“

Die Staatsanwältin hatte drei Jahre Haft wegen Totschlags gefordert – nicht wegen Mordes, der im Jugendstrafrecht faktisch nicht existiert. Der Angeklagte gab Taqiyya-mäßig im Polizeiverhör an, er hätte nur mit der unreinen Bierflasche zugestochen. Nach der Tat hatte er die Tatwaffe, das Küchenmesser, sogleich in einem Teich entsorgt.

„Milderes Mittel“: Richter hebt Haftbefehl gegen schutzsuchenden Totstecher auf

Der Vorsitzende Richter des Landgerichts Münster, Michael Beier, führte danach eine halbe Stunde die Begründung seines Freispruchs aus – merklich zur Erleichterung des Willkommensgastes: „Ein rechtswidriger Angriff des Geschädigten ist zu bejahen, er wollte den Angeklagten verprügeln.“ Daraufhin habe dieser mit der Flasche zugeschlagen – und damit zunächst das „mildere Mittel“ zur Verteidigung eingesetzt. Die Kammer war am Ende überzeugt, dass José Miranda Seyed M. entgegen der Zeugenberichte doch „in eine Art Schwitzkasten nahm“.

In einem „dynamischen Geschehen“ habe er schließlich sechsmal kurz hintereinander zugestochen, um den Angriff abzuwehren. Das sei geboten gewesen und somit legitim.

Richter Michael Beier: Küchenmesser sei „sozial-ethisch fraglich“

„Der Angeklagte war körperlich unterlegen, zwischen beiden lagen sechs Kampfklassen im Boxen. Das Notwehrrecht war nicht eingeschränkt – deshalb ist sein Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt und er war freizusprechen. Ein Küchenmesser darf man nach dem Waffenrecht mit sich führen, auch wenn es sozial-ethisch fraglich ist.“

Der Richter erklärte auch, das Urteil sei sicher „für die Angehörigen nicht nachvollziehbar. Aber wir müssen als Richter den Fall neutral und emotionslos prüfen.“ Josés Eltern wollen als Nebenkläger Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Josés Mutter Maria – ein bemerkenswertes Bekenntnis:

„José war in der Flüchtlingshilfe aktiv, hat immer gesagt: ‚Mama, die Flüchtlinge haben so schreckliche Dinge erlebt, wir müssen ihnen helfen’. Und dann wurde er ausgerechnet von einem Flüchtling umgebracht. Er wusste, dass er meinem Sohn weh tun wollte. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin selbst Ausländerin. Ich komme aus Portugal, und ich denke: Flüchtlingen muss geholfen werden. Man kann diese vom Krieg traumatisierten Menschen nicht sich selbst überlassen, sonst kommt es zu diesen Gewalttaten. Keine Mutter sollte ihren Sohn begraben müssen […].

„Wir müssen auch noch gucken, wie seine Kindheit war“

Vor Gericht traf Josés Mutter Maria M. dann zum ersten Mal auf den Killer ihres Sohnes, denn sie hatte sich geweigert, ihn auch nur auf einem Foto anzusehen. Über die Begegnung und die Gefühle, die sie dabei empfand, berichtet sie gegenüber BILD:

Ich habe die ganze Nacht kaum ein Auge zubekommen. Ich habe immer wieder daran denken müssen, wie es sein wird, wenn ich den Mörder meines Sohnes zum ersten Mal sehen werde. Was sagt er? Was macht er? […] Der Tag war wirklich schlimmer als die Beerdigung meines Sohnes. Als wir im Gerichtssaal später darauf warteten, dass der Angeklagte endlich in den Raum kommt, war ich so angespannt, ich hab am ganzen Körper gezittert.

Auf einmal kommt er rein. Diese Wut in dem Moment, so einen kleinen Mann zu sehen, der aber so groß tut. Der dann auch noch die Frechheit hat, allen Leuten in die Augen zu schauen und bei mir haften bleibt. Ohne Regung, ohne Reue, ohne den Blick nach unten, wenn man etwas gemacht hat, was man nicht machen darf. Was hat er gedacht? Ich darf es wieder tun? Warum?

Und dann verstehe ich den Richter auch nicht, der sagt, wir müssen auch noch gucken, wie seine Kindheit war. Hat mich jemand gefragt, wie es uns erging? Wir hatten auch eine schwere Kindheit, wir sind mit vier Koffern nach Deutschland gekommen, uns hat keiner geholfen. Aber wir haben uns ein Haus, eine kleine Firma erarbeitet. Wir haben nichts geschenkt bekommen, von morgens bis abends gearbeitet.

Er hat meinem Sohn ins Herz gestochen, sechs Mal hat er zugestochen, so etwas macht doch keiner, warum hatte er das Messer überhaupt dabei? Ich hab damit gerechnet, dass er mir nicht in die Augen schauen kann, dass er einfach sagt, es tut mir leid. Ich wollte es nicht.

Ich bin gläubig, aber ich kann ihm nicht verzeihen.

Aber eine Entschuldigung, ein ‚Es tut mir leid‘ wäre wenigstens eine kleine Erleichterung gewesen. Dass er nichts sagt, nicht einmal ein ,Ich wollte es nicht‘, nichts – so wie er mich angeschaut hat, wollte er etwas sagen.

Jeden Abend frage ich mich, wo mein Sohn ist. Er ist weg, für immer. Weil er sich für ein Mädchen eingesetzt hat. Was mich heute aber sehr gefreut hat und mir so viel Kraft gibt: dass so viele Freunde meines Sohnes da waren. Sie können uns den Schmerz nicht nehmen, aber sie zeigen uns: Wir sind da, wir stehen euch bei. Und das tut so gut, dafür möchte ich mich sehr bedanken.“

Freifahrtschein-Urteil“: Josés Mutter nach dem Freispruch: „So ein Urteil ermutigt die Falschen“

„Die Gründe, die der Richter für Notwehr genannt hat, die sind lächerlich. Ich kann es immer noch nicht fassen. Es hat jetzt wirklich einen Freifahrtschein gegeben. Demnach darf jetzt jeder Mensch ruhig ein Küchenmesser mit sich tragen, weil es keine Waffe ist.

So ein Urteil ermutigt genau die Falschen. Ganz nach dem Motto: Ihr dürft rausgehen, nehmt euch ein Messer mit, bewaffnet euch. Sobald ihr bedroht werdet, klärt das nicht wie damals mit Händen und Füßen und geht hinterher ein Bierchen trinken – nein, nehmt ruhig ein Messer und stecht zu.

Es war Notwehr. Nein, das war es nicht. Schon in der Schule wird Kindern erklärt, dass man sich nicht bewaffnen soll. Ich als Mutter habe jetzt das Gefühl, dass auch ich etwas falsch gemacht habe. Ich habe meinen Kindern immer erklärt, das sind Waffen. Passt auf, ihr schneidet euch, ihr tut jemandem damit weh. Deshalb hat mein Sohn natürlich kein Messer bei sich getragen.

Ich gehe in Revision. Der Richter wollte nicht mal wissen, wie alt der Täter ist. Man stelle sich mal vor, er ist älter als 21, dann hat dieser Richter doch gar nichts zu sagen, es wäre das falsche Gericht.“

Sozialprävention!

Die Strafzwecktheorie beschäftigt sich mit der Legitimation von Strafjustiz und dem Sinn und Zweck staatlicher Sanktionen. Die  so genannte positive Generalprävention „soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken“. Ziel ist dabei „die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt“, der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt und der Befriedigungseffekt auf das Rechtsbewusstsein der Zivilgesellschaft.

Josés Mutter:

„Wie viele von unseren Kindern sollen denn noch sterben, bevor die Politiker endlich kapieren, dass sie viel mehr für die Integration der Flüchtlinge tun müssen?

Das Schlimmste ist: Ich beneide den Täter. Er war der Letzte, der meinen Sohn lebend gesehen, seine letzten Worte gehört, seinen letzten Atemzug gesehen hat. Ich wäre so gerne da gewesen, hätte José festgehalten und ihm gesagt: Ich liebe Dich“.

Wie würde wohl im Umkehrschluss das Urteil im Lichte afghanischer Sozialprävention [3] ausfallen?

Nachtrag:

Kleiner Strafrechtsexkurs speziell für Richter Michael Beier aus Münster in NRW von PI-NEWS-Autor Johannes Daniels, Wirtschaftsjurist, Strafrecht, LMU München:

In einem umfassenden Gutachten sollte zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der „Jugendstrafkammer“ bei dem laut eigenen Angaben „18-jährigen Täter“ festgestellt werden. An die Rechtmäßigkeit des „Schuldausschließungsgrundes“ sind dann erhöhte Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

Intensiver Notwehrexzess:

Eine Notwehr im Sinne des § 32 StGB [4] liegt vor, wenn eine gebotene Verteidigungshandlung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Rechtsprechung beschränkt den Anwendungsbereich des § 33 StGB [5] („überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“) auf einen gegenwärtigen Angriff, bei dem das erforderliche Maß der Verteidigung überschritten wird. Ist ein intensiver Notwehrexzess gegeben, liegt die eigentliche Notwehrlage objektiv vor, das heißt, Notwehr wäre im konkreten Fall angemessen. Überschreitet jedoch der Täter das dafür erforderliche Maß (25-cm-Messer aus Jackentasche), liegen KEINE Schuldausschließungsgründe vor – der Täter ist nach deutschem Strafrecht schuldig.

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