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PI-NEWS-Beitrag über Islamkunde erreicht bayerischen Landtag

Der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an bayerischen Grundschulen beinhaltet auch Islamkunde. Wie PI-NEWS Autor EUGEN PRINZ kürzlich recherchierte, bleiben dabei die kritikwürdigen Inhalte der islamischen Lehre gänzlich unerwähnt. Auch das Leben des „Propheten“ Mohammed wird in einem positiven Licht dargestellt, was nicht den Tatsachen um den Gründer dieser „Religion“ entspricht.

Der Artikel, den PI-NEWS vor einigen Tagen zu diesem Thema veröffentlichte, wurde innerhalb von 24 Stunden mehr als 14.000 Mal auf Facebook geteilt und hat enormen Wirbel ausgelöst, der nicht nur die dargestellte niederbayerische Schule erreichte, sondern bis in die bayerische Staatsregierung reichte.

Aufgrund des erheblichen behördlichen Drucks auf die Familie des betroffenen Kindes hat die PI-NEWS-Redaktion den Artikel am 15. Februar aus dem Netz genommen.

Ungeachtet dessen hat der Inhalt des PI-NEWS-Artikels zu einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag [1] geführt. Diese muss innerhalb von vier Wochen von der bayerischen Staatsregierung beantwortet werden.

Aus der Anfrage der AfD-Vorsitzenden im bayerischen Landtag, Katrin Ebner-Steiner, vom 16. Februar 2019 erfahren wir weitere erstaunliche und wenig erfreuliche Details zur Islamkunde im katholischen Religionsunterricht:

Islamvermittlung im Rahmen des katholischen Religionsunterrichtes

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass niederbayerische Grundschüler im Rahmen des katholischen Religionsunterrichts mit den Lehren des Islams vertraut gemacht werden. Dies geschieht offensichtlich mit Unterschlagung der aus westlicher Sicht kritikwürdigen und problematischen Seiten des Islams. Stattdessen wird laut vorliegendem Quellenmaterial der Islam wahrheitswidrig als harmlos und vereinbar mit unserer Werteordnung dargestellt.

Ich frage die Staatsregierung:

1.1. Welche Lehrpläne liegen der Vermittlung des Islams in der Grundschule zugrunde? (Bitte die entsprechenden Passagen für den katholischen und evangelischen Religionsunterricht zur Verfügung stellen).

1.2. Stimmt es, dass die Vermittlung der Glaubensinhalte des Islams zeitlich vor der Vermittlung wesentlicher dogmatischer Kerninhalte des Christentums, etwa der Trinitätslehre, stattfindet? (bitte die Jahrgangsstufe und Schulart der Vermittlung der hl. Dreieinigkeit und der Zweinatur Christi angeben).

1.3. Stimmt es, dass die Vermittlung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen katholischer Glaubenslehre und Islam im Lehrplan noch vor der Vermittlung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen katholischer Glaubenslehre und evangelischer
Glaubenslehre vorgesehen ist? (Bitte die entsprechenden Passagen der Lehrpläne und ihre zeitliche Abfolge zur Verfügung stellen).

2.1. Inwiefern war die katholische Kirche in die Erarbeitung der Lehrpläne eingebunden?

2.2. Welche (pädagogische und staatspolitische) Zielsetzung wurde von den Verantwortlichen der Lehrpläne mit der aus christlicher und staatsbürgerlicher Sicht verharmlosenden und falschen Darstellung des Islams verbunden?

2.3. Inwiefern ist es pädagogisch sinnvoll, Gemeinsamkeiten mit anderen Religionen darzustellen, bevor die Kenntnis der eigenen Glaubenslehre gefestigt ist? (Bitte stellen Sie das der Vermittlung des Islams zugrundeliegende pädagogische Konzept dar).

3.1. Welche Möglichkeiten haben Eltern, wenn sie ihre Kinder vor der dargestellten Vermittlung islamischer Glaubensinhalte schützen wollen?

3.2. Besteht für die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder aus Gewissensgründen während der Zeit der Vermittlung des Islams aus dem Unterricht zu nehmen, solange dies in der dargestellten Weise geschieht? (Bitte aus dem Schulrecht abgeleitete, mögliche Sanktionen gegen Eltern darlegen).

3.3. Denkt die Staatsregierung daran, in den Lehrplänen für den Religionsunterricht beider Konfessionen eine neutrale Darstellung der islamischen Lehre vorzuschreiben, die aus westlicher Sicht auch kritikwürdige Inhalte der islamischen Lehre thematisiert?

4.1. Inwiefern entspricht die dargestellte, einseitige Vermittlung des Islams den Bestimmungen des bayerischen Konkordats von 1924?

4.2. Erlaubt das Konkordat der katholischen Kirche im Rahmen des Religionsunterrichts nur die Vermittlung des eigenen Bekenntnisses oder ist es statthaft, andere Bekenntnisse und Religionen wie oben erläutert als positiv und gleichartig zu vermitteln?

Soweit der Antrag der AfD-Fraktion, auf dessen Antworten man gespannt sein darf. PI-NEWS wird zeitnah berichten.

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