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Münzenmaier rechnet mit Corona-Politik der Bundesregierung ab

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Münzenmaier hat am Mittwoch auf die 20-minütige Regierungserklärung von Gesundheitsminister Jens Spahn zum „Impfbeginn in Deutschland und Europa“ geantwortet. Auszug: „Herr Minister Spahn ‚Wir werden einander viel verzeihen müssen‘. Das waren Ihre Worte vor wenigen Monaten und der ein oder andere, auch aus der Opposition, war bereit zu akzeptieren, dass Anfang des Jahres 2020 eine neue Lage vorlag, die die wenigsten Personen erwarten konnten. Aber mittlerweile sind wir im Jahr 2021 angekommen und das Versagen dieser Bundesregierung geht nahtlos weiter. Aus dem Schutzkleidung- und Maskendesaster ist mittlerweile ein Impfstoff- und erneutes Lockdowndesaster geworden und die Liste an Fehlern, die wir Ihnen verzeihen sollten, wird immer länger.“ (Weiter im Video)

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Sebastian Münzenmaier startet Kampagne „Indymedia verbieten!“

geschrieben von libero am in Terrorismus | 28 Kommentare

Die Internetplattform Indymedia ist das zentrale Sprachrohr der linksextremistischen Szene im Netz. Dort wird durch anonyme Nutzer und extremistische Gruppierungen immer wieder zu schweren und verfassungsfeindlichen Straftaten aufgerufen, die persönlichen Daten von Andersdenkenden mit Aufrufen zur Gewalt veröffentlicht sowie Bekennerschreiben zu ausgeführten Anschlägen hochgeladen.

Indymedia dient dabei als Nachfolger der verbotenen Internet-Plattform linksunten.indymedia, deren komplettes Archiv inzwischen auf der Seite von Indymedia abgerufen werden kann.

Der rheinland-pfälzische AfD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Münzenmaier fordert nun, die Webseite Indymedia zu verbieten: „Zu lange schon terrorisiert die Plattform indymedia die Bürger unseres Landes. Die gewalttätigen und verfassungsfeindlichen Eskapaden dieser Seite müssen ein Ende nehmen.“

Zusätzlich zu den parlamentarischen Initiativen der AfD-Bundestagsfraktion bietet Münzenmaier nun die Möglichkeit, durch Flugblätter, Aufkleber oder Grafikvorlagen Indymedia in der breiten Öffentlichkeit in den Fokus zu rücken und die Altparteien zum Handeln zu zwingen.

Außerdem ruft er alle verfassungstreuen Bürger dazu auf, dass sie ihren Widerstand gegen dieses Organ der gewaltbereiten Linken deutlich machen und einen Brief ans Innenministerium schicken. Einen Vordruck gibt es hier.

Münzenmaier: „Gemeinsam setzen wir den Innenminister unter Druck, endlich zu handeln und diese Brutstätte von Hass und Hetze endgültig vom Netz zu nehmen.“

Alle Vorlagen zum Download gibt es auf sebastian-muenzenmaier.de [1].

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Münzenmaier zu Merkel: “Sie sind nicht Ludwig der XIV.!”

geschrieben von libero am in Video,Videoblog | 67 Kommentare

Von MARKUS WIENER | Nicht nur in Österreich [2] übt die FPÖ mit ihrem Fraktionsvorsitzenden Herbert Kickl inzwischen scharfe Kritik an der Corona-Krisenpolitik der Bundesregierung. Auch die AfD hat im Bundestag den Schalter auf Angriff umgelegt.

In der Bundestagsdebatte am Donnerstag glänzte besonders der Vorsitzende des Tourismus-Ausschusses, Sebastian Münzenmaier, durch eine bissige Generalabrechnung mit Merkel & Co. Nicht die Corona-Pandemie sei eine demokratische Zumutung, sondern diese Bundesregierung.

Der schneidige Mainzer Bundestagsabgeordnete brachte die wesentlichen Fakten ohne viel Schnörkel auf den Punkt. Es müsse Schluss sein mit den Beschönigungen und Beschwichtigungen. Denn nach einer Phase des Zauderns und Zögerns, in der die Bundesregierung effektive Maßnahmen am Anfang der Pandemie verschlafen habe, sei dann panisch und planlos überreagiert worden.

Frühzeitige Warnungen der AfD seien in den Wind geschlagen worden. Stattdessen habe man durch eine “Chronik des Versagens” erst den totalen Lockdown verursacht und würde Menschen und Wirtschaft jetzt mit dramatischen Grundrechtseingriffen terrorisieren.

“Sie haben die Frühphase der Pandemie verschlafen und jetzt verschlafen Sie den rechtzeitigen Wiederausstieg aus den Maßnahmen”, so Münzenmaier. Die Wirtschaft, besonders auch Gastronomie und Tourismus, würde an den völlig unzureichenden Lockerungen zugrunde gehen.

Aber Kritik an den Maßnahmen würde von Angela Merkel persönlich als “Öffnungsdiskussionsorgien” abqualifiziert. Anscheinend sei die Bundeskanzlerin wieder einmal der Meinung, dass ihre Politik “alternativlos” sei.

Münzenmaier: “Sie sind aber nicht Ludwig der XIV., Sie stehen nicht über dem Gesetz und auch Sie sind nur auf Zeit gewählt!” Es sei daher dringend nötig, die verfassungsgemäße Ordnung endlich wiederherzustellen und den Menschen ihre Freiheit zurückzugeben, so Münzenmaier abschließend unter großem Applaus der AfD-Fraktion.


Markus Wiener.

PI-NEWS-Autor Markus Wiener [3] schreibt bevorzugt zu Kölner und tagespolitischen Themen für diesen Blog. Der Politologe und gelernte Journalist ist parteiloses Mitglied des Kölner Stadtrates und der Bezirksvertretung Chorweiler. Seit über 20 Jahren widmet er sein politisches und publizistisches Engagement der patriotischen Erneuerung Deutschlands. Der gebürtige Bayer und dreifache Familienvater ist über seine Facebook-Seite [4] erreichbar.

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AfD will soziale Schieflage beim Arbeitslosengeld I korrigieren

geschrieben von PI am in Alternative für Deutschland (AfD),Video | 66 Kommentare

Nachdem die Altparteien die hart arbeitenden Bürger in diesem Land immer weiter links liegen lassen, kommt am Freitag, dem 27. September, ein Antrag des AfD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Münzenmaier [5] zur Verhandlung im Bundestag, der eine große, soziale Schieflage beim Arbeitslosengeld I korrigieren soll.

Das bisherige Prinzip beim ALG I berücksichtigt nämlich nicht die Lebensleistung der Einzahler. Daher fordert Münzenmaier die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine gestaffelte Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach geleisteten Beitragsjahren zur Sozialversicherung vorsieht.

Hier der Antrag der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider, Uwe Witt und der Fraktion der AfD im Detail:


ALG I gerechter gestalten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung und nicht etwa um eine Sozialleistung, ebenso wenig um einen Sparvertrag. Daher kann der Versicherte nicht für sich in Anspruch nehmen seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), als Auszahlung im Falle der Arbeitslosigkeit in voller Höhe zu erhalten. Es handelt sich aber auch nicht um eine Sozialleistung, welche dem Arbeitslosen von der Solidargemeinschaft zugebilligt wird. Der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlt zwangsweise in die Sozialversicherungen ein und erwirbt dadurch zwangsläufig eine soziale Absicherung. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, nach § 142 SGB III, in der Regel nach 12 Monaten, in bestimmten Fällen nach 6 Monaten, innerhalb der gerade im Zuge des Qualifizierungschancengesetzes geänderten Rahmenfrist von 30 Monaten (§143 SGB III). Augenscheinlich wird dabei, dass man die Länge der Beitragszahlungen vor Inanspruchnahme der Leistungen (Anwartschaft) als maßgebliche Größe der Bewilligung von Arbeitslosengeld versteht und akzeptiert. Ein klassisches Unterscheidungsmerkmal der Versicherung gegenüber der Sozialleistung. Auch bei früheren Gesetzesänderungen innerhalb des SGB III wurde die „verstärkte Betonung des Versicherungsgedankens“ (Prof. M. Fuchs, Prof U. Preis: Sozialversicherungsrecht. S.858. Köln 2005.) festgestellt, beispielsweise durch die versicherungstypische Schadenminderungspflicht, die innerhalb der Arbeitslosenversicherung durch die Verpflichtung zur Beschäftigungssuche zweifellos besteht (vgl. ebd. Seite 858 f.).

Die Höhe des jeweiligen individuellen Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Höhe des individuellen Beitrages zur Versicherung. Nach bereits erwähntem Paragraphen 341 SGB III liegt der Beitrag bei 3 von Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. Die „Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen“ (ebd.).

Daraus folgt, dass das individuelle Bruttogehalt des sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über die Höhe seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung alleinig bestimmend ist.

Das jeweilige individuelle Bruttogehalt, während der Rahmenfrist von 30 Monaten seit „dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld“ (§143 SGB III), ist im Regelfall ebenfalls alleinig bestimmend für die Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeldes im Versicherungsfall. Dies ergibt sich aus Paragraph 149 und den folgenden des Dritten Sozialgesetzbuches.

„Das Arbeitslosengeld beträgt für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat“ (§149 Abs.2 SGB III). Auch hier liegt also die Versicherungstypische individuelle Beitragshöhe vor und auch die jeweilige Auszahlungssumme im Versicherungsfall ist individuell und vom Bruttogehalt des Versicherten abhängig. Es liegt also keinerlei Pauschalität, wie sie den Sozialleistungen aus dem Rechtskreis des zweiten Sozialgesetzbuch eigen ist, vor.

Dies unterstreicht den Charakter einer Versicherung. Daher ist es nicht einzusehen, warum die Dauer der Beitragszahlung, sowohl für die Dauer des Bezuges im Versicherungsfall, als auch für die Höhe der Auszahlungssumme im Versicherungsfall keinerlei Auswirkung haben soll. Besonders, da die zeitliche Komponente, untypisch zur klassischen Risikoversicherung, in Form der Anwartschaft in der Gesetzessystematik bereits inkludiert ist. Dabei scheint es wenig sinnvoll die Höhe der Auszahlungssumme in Relation zur Dauer der Beitragsleistungen zu stellen, da sich die Höhe der Auszahlungssumme allein nach dem durchschnittlichen Bruttogehalt während der Rahmenfrist richtet. Viel naheliegender wäre es, die maximale Bezugslänge der Versicherungssumme im Versicherungsfall nach dem Paragraphen 147 drittes Sozialgesetzbuch in ein proportionales Verhältnis zu setzen.

Die bisherigen Regelungen des angegebenen Paragraphen sehen ja bereits eine Relation zwischen der Länge der monatlichen Beitragszahlungen und der Länge der Auszahlung im Versicherungsfall vor:

„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt:

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens
… Monaten
und nach Vollendung des
… Lebensjahres 
… Monate
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens
… Monaten
… Monate
6 3
8 4
10 5

Diese Systematik der Proportionalität von Beitragszahlungszeitraum, in Form von Anwartschaft, und Dauer der Zahlungen im Versicherungsfalle ließe sich auch über die Anwartschaft hinaus fortsetzen und eine Verlängerung der Anspruchsdauer im Versicherungsfalle durch länger gezahlte Beiträge begründen. Dadurch würde ebenfalls das Argument entkräftet, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung um eine Risikoversicherung handle, welche die ertragslosen längeren Beiträge schon über die soziale Sicherung rechtfertige, da die Risikoversicherung Arbeitslosenversicherung eben nicht ab dem ersten Tag schützt, sondern erst nach einer Anwartschaft und in ihrer Systematik eine verlängerte Auszahlung im Versicherungsfall nach einer längeren Beitragszeit klar inkludiert.

Die Notwendigkeiten einer Neuordnung ergeben sich nicht nur aus dem Gerechtigkeitsgefühl der Beitragszahler, welche die einfache Formel vertreten: „Wer mehr einzahlt, muss auch stärker profitieren.“, auch nicht nur aus der Systematik des Gesetzes, sondern viel mehr aus der zurzeit unsozialen Lebenswirklichkeit, welche die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit belegen.

Nach „Arbeitslosengeld SGB III (Monatszahlen)“, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, bezogen im November 2018 665.414 Menschen Arbeitslosengeld aus dem Rechtskreis SGB III. Für Januar 2019 rechnet die Agentur bereits mit über 820.000 Leistungsempfängern.

Bedenklich muss dabei erscheinen, dass von den Arbeitslosengeldempfängern von November 2018, mit einem Anteil von 298.278, fast 45% über 50 Jahre alt sind. Dabei ist das Männer/Frauen Verhältnis nahezu ausgeglichen. Dies belegt zusätzlich den bekannten Sachverhalt, dass die Alterskohorte der über 50jährigen besonders stark von Erwerbslosigkeit nach SGB III bedroht ist. Gleichfalls fällt erwerbsfähigen Erwerbslosen nach SGB III dieser Alterskohorte die rasche Wiedereingliederung in die Arbeitswelt oft besonders schwer. Besonders solche Arbeitslose, welche lange Zeit in gleicher Anstellung beschäftigt waren, tun sich mit dem ungewohnten Prozess des Bewerbens, mit früher unbekannten Vorgängen wie Assessment-Centern und dem starken Konkurrenzdruck durch erheblich jüngere Mitbewerber oft schwer.  Die Folge ist eine längere Verweildauer im Zustand der Erwerbslosigkeit und unter Bezug von Arbeitslosengeld nach SGB III. Über 50jährige in eine neue Anstellung zu vermitteln ist selbst bei guter Qualifikation kein einfaches Unterfangen und so muss man mit einer verlängerten Erwerbslosigkeit rechnen, was für die Betroffenen nicht selten den Übergang in Hartz IV bedeutet. Ein sozialer Abstieg, welcher oft nach langen Beitragsjahren nicht verdient ist und dem Betroffenen auch nicht zu erklären ist. Durch das völlige Fehlen einer Korrelation von Beitragsjahren und Auszahldauer von Arbeitslosengeld nach SGB III wird ein sozialer Unfriede zwischen den Generationen und zwischen Arbeitnehmern und Erwerbslosen geschürt. Dies schadet beträchtlich dem gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Der Handlungsbedarf ergibt sich auch aus weiteren Statistiken der Bundesagentur für Arbeit. Nach diesen verließen in Jahresfrist von Dezember 2017 bis November 2018, bis zu 42365 Erwerbslose pro Monat den Kreis der Arbeitslosengeldempfänger nach SGB III, da das Ende des Anspruchszeitraums erreicht war. Dies bedeutet den Übergang in Hartz IV. Im Jahresdurchschnitt waren es immerhin 37045 Erwerbslose pro Monat, welche diesen Übergang antraten. Insgesamt also über 440 000 innerhalb eines Jahres.

Zusätzlich entgehen im gleichen Zeitraum über 75 000 Empfänger diesem Übergang nur durch den Beginn des Rentenbezugs. Wie groß der Anteil von Frührentnern ist, weist die Statistik dabei nicht aus, jedoch ist anzunehmen, dass dieser erheblich sein dürfte. Die Folge sind deutlich niedrigere Renten und das erhebliche Risiko in Altersarmut abzurutschen.

Daraus ergibt sich, dass sich besonders die Alterskohorte der über 50jährigen einem überdurchschnittlichen Risiko ausgesetzt sieht, nicht nur erwerbslos, sondern auch gleich in den Rechtskreis der Leistungsempfänger nach SGB II, also Hartz IV abzurutschen. Gerade in diese Alterskohorte fallen jedoch Menschen die bereits ein Erwerbsleben von dreißig Jahren und mehr geführt haben und möglicherweise nie zuvor auf Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen waren. Hinzu kommt noch die deutlich geringere Flexibilität und Mobilität, welche gerade jene Arbeitnehmer kennzeichnet, die bereits sehr lange Beitragszeiten erfüllt haben. Die räumliche Bindung nimmt im Alter durch Grunderwerb, durch schulpflichtige Kinder, die man nicht ihrem sozialen Umfeld entreißen möchte und durch mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erheblich zu. Dies hat selbstverständlich größere Nachteile bei der Erwerbssuche zur Folge, welche sich in einer länger anhaltenden Suche nach neuer Erwerbsmöglichkeit auswirken. Die drohenden Konsequenzen für die Betroffenen sind mannigfaltig. Sie reichen von einem Umzug mit all den negativen Konsequenzen, wie Schulwechsel der Kinder und Verlust des Sozialgefüges, über die Annahme einer bedeutend schlechter dotierten Stelle, bis zum Risiko eines „Abrutschen“ in ALG II.

Es ist daher absolut nachvollziehbar, dass ein Familienvater im mittleren Alter oft längere Zeit benötigt um erfolgreich eine neue und auch gleichwertige Stelle zu erlangen. Über diese Missstände kann die längere Auszahlungszeit von Arbeitslosengeld nach SGB III für über 50jährige Erwerbslose von 3 Monaten, für über 55jährige von 6 Monaten und für über 58jährige von 12 Monaten nicht hinweghelfen.  Dies aus zweierlei Gründen. Erstens Handelt es sich bei den momentanen gesetzlichen Regelungen nach § 147. Abs. 2 SGB III um eine Pauschalisierung nach Lebensalter, die das Lebenswerk und das gesamte Erwerbsleben eines Menschen völlig unberücksichtigt lässt und sich ausschließlich auf das Lebensalter eines Erwerbslosen als Bezugsgröße stützt. Dabei ist es unerheblich ob der Betroffene vorher zwei oder 40 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging. Dies entspricht aber weder dem Versicherungsprinzip, noch lässt es den Arbeitnehmern, die fast ein ganzes Erwerbsleben lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, Gerechtigkeit widerfahren. Zweitens sind die gegenwärtig vorhandenen Verlängerungen der Anspruchsdauer für langjährige Beitragszahler zu kurz bemessen.

Dies ist sozial unverträglich und eine lebensverändernde Ungerechtigkeit für die Betroffenen. Es leuchtet vor diesem Hintergrund kaum ein, an der pauschalisierten Auszahlungsdauer von einem Jahr und der ebenfalls pauschalisierten und zu geringen Verlängerung für Erwerbslose älter als 50/55/58 Jahre festzuhalten, völlig ungeachtet der Beitragsdauer zur Arbeitslosenversicherung. Eine Staffelung der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach SGB III in einem proportionalen Verhältnis zu den geleistete Beitragsjahren zur Arbeitslosenversicherung ist daher dringend geboten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher eine gestaffelte Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach geleisteten Beitragsjahren zur Sozialversicherung vorsieht.

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