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PI-NEWS-Beitrag über Islamkunde erreicht bayerischen Landtag

Der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an bayerischen Grundschulen beinhaltet auch Islamkunde. Wie PI-NEWS Autor EUGEN PRINZ kürzlich recherchierte, bleiben dabei die kritikwürdigen Inhalte der islamischen Lehre gänzlich unerwähnt. Auch das Leben des „Propheten“ Mohammed wird in einem positiven Licht dargestellt, was nicht den Tatsachen um den Gründer dieser „Religion“ entspricht.

Der Artikel, den PI-NEWS vor einigen Tagen zu diesem Thema veröffentlichte, wurde innerhalb von 24 Stunden mehr als 14.000 Mal auf Facebook geteilt und hat enormen Wirbel ausgelöst, der nicht nur die dargestellte niederbayerische Schule erreichte, sondern bis in die bayerische Staatsregierung reichte.

Aufgrund des erheblichen behördlichen Drucks auf die Familie des betroffenen Kindes hat die PI-NEWS-Redaktion den Artikel am 15. Februar aus dem Netz genommen.

Ungeachtet dessen hat der Inhalt des PI-NEWS-Artikels zu einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag [1] geführt. Diese muss innerhalb von vier Wochen von der bayerischen Staatsregierung beantwortet werden.

Aus der Anfrage der AfD-Vorsitzenden im bayerischen Landtag, Katrin Ebner-Steiner, vom 16. Februar 2019 erfahren wir weitere erstaunliche und wenig erfreuliche Details zur Islamkunde im katholischen Religionsunterricht:

Islamvermittlung im Rahmen des katholischen Religionsunterrichtes

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass niederbayerische Grundschüler im Rahmen des katholischen Religionsunterrichts mit den Lehren des Islams vertraut gemacht werden. Dies geschieht offensichtlich mit Unterschlagung der aus westlicher Sicht kritikwürdigen und problematischen Seiten des Islams. Stattdessen wird laut vorliegendem Quellenmaterial der Islam wahrheitswidrig als harmlos und vereinbar mit unserer Werteordnung dargestellt.

Ich frage die Staatsregierung:

1.1. Welche Lehrpläne liegen der Vermittlung des Islams in der Grundschule zugrunde? (Bitte die entsprechenden Passagen für den katholischen und evangelischen Religionsunterricht zur Verfügung stellen).

1.2. Stimmt es, dass die Vermittlung der Glaubensinhalte des Islams zeitlich vor der Vermittlung wesentlicher dogmatischer Kerninhalte des Christentums, etwa der Trinitätslehre, stattfindet? (bitte die Jahrgangsstufe und Schulart der Vermittlung der hl. Dreieinigkeit und der Zweinatur Christi angeben).

1.3. Stimmt es, dass die Vermittlung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen katholischer Glaubenslehre und Islam im Lehrplan noch vor der Vermittlung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen katholischer Glaubenslehre und evangelischer
Glaubenslehre vorgesehen ist? (Bitte die entsprechenden Passagen der Lehrpläne und ihre zeitliche Abfolge zur Verfügung stellen).

2.1. Inwiefern war die katholische Kirche in die Erarbeitung der Lehrpläne eingebunden?

2.2. Welche (pädagogische und staatspolitische) Zielsetzung wurde von den Verantwortlichen der Lehrpläne mit der aus christlicher und staatsbürgerlicher Sicht verharmlosenden und falschen Darstellung des Islams verbunden?

2.3. Inwiefern ist es pädagogisch sinnvoll, Gemeinsamkeiten mit anderen Religionen darzustellen, bevor die Kenntnis der eigenen Glaubenslehre gefestigt ist? (Bitte stellen Sie das der Vermittlung des Islams zugrundeliegende pädagogische Konzept dar).

3.1. Welche Möglichkeiten haben Eltern, wenn sie ihre Kinder vor der dargestellten Vermittlung islamischer Glaubensinhalte schützen wollen?

3.2. Besteht für die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder aus Gewissensgründen während der Zeit der Vermittlung des Islams aus dem Unterricht zu nehmen, solange dies in der dargestellten Weise geschieht? (Bitte aus dem Schulrecht abgeleitete, mögliche Sanktionen gegen Eltern darlegen).

3.3. Denkt die Staatsregierung daran, in den Lehrplänen für den Religionsunterricht beider Konfessionen eine neutrale Darstellung der islamischen Lehre vorzuschreiben, die aus westlicher Sicht auch kritikwürdige Inhalte der islamischen Lehre thematisiert?

4.1. Inwiefern entspricht die dargestellte, einseitige Vermittlung des Islams den Bestimmungen des bayerischen Konkordats von 1924?

4.2. Erlaubt das Konkordat der katholischen Kirche im Rahmen des Religionsunterrichts nur die Vermittlung des eigenen Bekenntnisses oder ist es statthaft, andere Bekenntnisse und Religionen wie oben erläutert als positiv und gleichartig zu vermitteln?

Soweit der Antrag der AfD-Fraktion, auf dessen Antworten man gespannt sein darf. PI-NEWS wird zeitnah berichten.

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Überfall auf MdB Frank Magnitz – doch versuchter Mord?

geschrieben von Eugen Prinz am in Deutschland,Justiz | 341 Kommentare

Von EUGEN PRINZ | Nach einem Neujahrsempfang in der Bremer Kunsthalle wurde der AfD-Bundestagsabgeordnete Frank Magnitz am Montag von drei vermummten Personen angegriffen [2] und schwer verletzt. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen war Magnitz vom einem der Unbekannten von hinten niedergeschlagen worden, wodurch er sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen hatte. Auf Überwachungskameras ist die Tat festgehalten. Die Polizei Bremen hat die Aufnahmen jetzt veröffentlicht [3]. Der Schlag auf den Kopf von oben (bei 0:30) scheint mit einem harten Gegenstand ausgeführt worden zu werden. Ein starker Hinweis dafür ist die klaffende Kopfwunde sowie die Tatsache, dass das Opfer sofort besinnungslos zusammengebrochen ist.

Sehen wir uns einmal an, wie das ganze strafrechtlich zu bewerten ist.

Ein Ausflug ins deutsche Strafrecht

Im deutschen Strafrecht spielt der Wille des Täters bei der Tatbegehung die entscheidende Rolle.

Ein Beispiel: Herr Meier überfährt Herrn Huber mit seinem Auto. Herr Huber ist tot. Wenn der Vorfall aufgrund einer Unachtsamkeit des Fahrers geschah, liegt ein Vergehen der fahrlässigen Tötung vor und Herr Meier kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Geldstrafe davon. Handelt es sich jedoch bei Herrn Huber um den Liebhaber der Frau des Herrn Meier und dieser hat ihn aus Eifersucht in Tötungsabsicht überfahren, dann ist es Mord. In diesem Fall wartet eine lebenslange Freiheitsstrafe auf den Täter.

Es obliegt den Ermittlungsbehörden und dem Gericht, den Täterwillen zu ergründen.

Um eine Straftat zu begehen, muss man die Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllen. Wir wollen dies nun anhand des Überfalls auf Frank Magnitz durchexerzieren.

Betrachten wir zunächst den § 223 StGB, die einfache Körperverletzung:

§ 223 StGB
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand ist erfüllt, da das Opfer körperlich mißhandelt und verletzt wurde. Als nächstes gilt es zu prüfen, ob ein speziellerer Tatbestand vorliegt. Und damit sind wir bei §224 StGB, der gefährlichen Körperverletzung:

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Der §224 StGB enthält eine ganze Reihe von Tatbestandsmerkmalen, die von den Tätern erfüllt wurden. Der Überfall durch die Vermummten geschah hinterlistig, wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeführt und es gab mehrere Beteiligte. Die Kopfwunde kommt eventuell als „das Leben gefährdende Behandlung“ in Betracht.

Die Erfüllung eines einzigen Tatbestandsmerkmales hätte bereits genügt, hier sind gleich mehrere zutreffend.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass es auch den Tatbestand der Schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB [4] gibt. Dieser verlangt jedoch einen schweren bleibenden Schaden beim Verletzten. Danach sieht es gegenwärtig bei Frank Magnitz Gott sei Dank nicht aus.

Von den Körperverletzungs- zu den Tötungdelikten

Und jetzt sind wir bei der alles entscheidenden Frage, die den großen Unterschied im Urteil ausmacht, falls die Täter gefasst und vor Gericht gestellt werden können: Lag eine Tötungsabsicht vor? Bevor auf diese Frage näher eingegangen wird, ein Blick auf die hier infrage kommenden Paragraphen. Da ist einmal der Totschlag gem. §212 StGB:

 

§212
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Aus diesem Gesetzestext ergibt sich die Frage, was den Unterschied zum Mörder ausmacht. Darauf gibt der § 211 eine Antwort:

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen [5],

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl über das Mordmerkmal der Heimtücke, als auch über die „niederen Beweggründe“ trefflich vor Gericht gestritten werden kann. Dazu gibt es auch jede Menge juristischer Kommentare. Es kann jedoch als gesichert gelten, dass „Hass“ ein niederer Beweggrund ist [6]. Am Hass der Täter aus politischen Motiven gibt es wohl keinen Zweifel. Somit wäre der Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt, wenn man eine Tötungsabsicht nachweisen kann. Mord und Totschlag sind Verbrechenstatbestände. Bei diesen ist der Versuch grundsätzlich strafbar.

Inzwischen hat sich die Antifa auf dem Portal de.indymedia.org in einem Bekennerschreiben [7] zu dem Anschlag bekannt. Das Schreiben enthält Passagen, die nahelegen, dass die Tötung des Bundestagsabgeordneten geplant war:

„Der Antifaschistische Frühling Bremen gibt bekannt, dass wir den AfD-Politiker F. Magnitz am Montag gegen 18.00 Uhr Ortszeit von seinem faschistischen Gedankengut befreien wollten.“

Die Formulierung „wollten“ drückt aus, dass es trotz der schweren Kopfverletzung des Opfers in den Augen der Täter nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist. Das legt eine Tötungsabsicht nahe. Darauf deutet auch diese Aussage in dem Bekennerschreiben hin:

„(…) gehört wie jeder andere Nazi mundtot gemacht.“

Von der Rechtstheorie zur praktischen Seite

Gehen wir einmal davon aus, dass die Täter gefasst werden. Diese würden dann natürlich sofort die Hilfe von Anwälten in Anspruch nehmen und der erste Rat, den die Angreifer in so einem Fall von ihren Rechtsvertretern bekommen ist der, eine Tötungsabsicht abzustreiten.

Das wissen natürlich auch die Ermittlungsbehörden. Deshalb sind die Aussagen der Täter, bzw. Tatverdächtigen nicht das alleinige Entscheidungskriterium, ob wegen eines versuchten Tötungsdeliktes oder eines Körperverletzungdeliktes ermittelt wird. Der Tathergang (insbesondere die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs zur Gewalteinwirkung auf den Kopf) und das Bekennerschreiben bieten wichtige Hinweise auf die eigentliche Zielsetzung der Täter. Die forensische Medizin ist sicherlich auch in der Lage zu beweisen, dass die Kopfwunde vom Schlag mit einem gefährlichen Werkzeug herrührt.

Angesichts der gegenwärtigen Sachlage müsste der Staatsanwalt zu der Auffassung gelangen, dass es nur dem Auftauchen von Unbeteiligten geschuldet ist, dass Frank Magnitz nicht zu Tode getreten und geschlagen wurde. Insofern wären jetzt Ermittlungen wegen versuchten Mordes statt gefährlicher Körperverletzung folgerichtig.

Die Anwälte der Täter werden sich auf den Standpunkt stellen, dass keine Tötungsabsicht vorlag, nur einer der Beteiligten zugeschlagen hat, dass die Kopfwunde nicht so schlimm war (sonst hätte Magnitz nicht so schnell das Krankenhaus verlassen können) und das kein gefährliches Werkzeug zur Tatausführung benutzt wurde. Wenn sie es dann noch schaffen, die im §224 Absatz I, Satz 3 erwähnte „Hinterlistigkeit“ zu entkräften, sind wir wieder bei der einfachen Körperverletzung.

In Bremen, dem linken Schlußlicht aller Bundesländer und Stadtstaaten, ist alles möglich. Auch dass das Gericht dieser Argumentation folgt.

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