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Deutschland und seine türkischen „Langzeit-Hartzer“

Von EUGEN PRINZ | Im März 2018, als der seit 30 Jahren im niederbayerischen Dingolfing lebende Türke Yasar Y. wegen versuchten Mordes in Landshut vor Gericht [1] stand, hatte er bereits zehn Vorstrafen auf dem Konto.  Man darf ihm das jedoch nicht verübeln, denn die Tage sind lang und langweilig, wenn man wie der 56-Jährige schon seit zehn Jahren arbeitslos ist, von der Stütze lebt und die kognitiven Fähigkeiten durch systematische Flutung des Systems mit Alkohol vielleicht schon etwas eingeschränkt sind. In so einer Lage kommt man schon mal auf dumme Gedanken…

So auch am Nachmittag des 23. Mai 2017, als Yasar Y. seiner Nachbarin Nancy G., die sich wieder einmal im Rahmen gemeinsamer Saufgelage in seiner Wohnung  aufhielt, mit einem Fleischermesser die rechte Halsseite aufschlitzte. Sie hatte ihn beschuldigt, einen Klumpen Haschisch gestohlen zu haben. Nur dem Eingreifen eines Mitbewohners war es zu verdanken, dass das Opfer, sicherlich auch ein wertvolles Mitglied unserer Gesellschaft, den Angriff überlebte.

Mit dieser Tat hatte der Angeklagte erfolgreich den Grundstein für Vorstrafe Nummer 11 gelegt. Folgerichtig verurteilte ihn die erste Strafkammer des Landshuter Landgerichts wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren.

In der Verhandlung musste ein Dolmetscher für den Angeklagten bemüht werden, da dieser kaum Deutschkenntnisse besitzt. Das wäre nach nur 30 Jahren Aufenthalt in diesem Land auch ein bisschen zu viel verlangt. Und im Fall von Yasar Y. darf man nicht unterschätzen, dass das Konsumieren von Alkohol bei entsprechendem Fleiß die Fähigkeit, den Ausführungen in einem Deutschkurs zu folgen, deutlich vermindert.

Revision erfolgreich, aber Urteil blieb gleich

Nach einer erfolgreichen Revision des Anwalts von Yasar Y. bezüglich des Rechtsfolgenausspruches [2] hatte nun die sechste Strafkammer zu prüfen, ob eine Strafmilderung aufgrund einer alkoholbedingten eingeschränkten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit vorzunehmen sei und eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden müsse. Um es kurz zu machen:

Das Gericht plagte sich kürzlich zwei Verhandlungstage herum und kam dann vernünftigerweise zu dem Ergebnis, dass es keinen „Preisnachlass“ für die 2,4 Promille zur Tatzeit gibt und auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen sei. So eine Einrichtung macht für jemanden, der kaum Deutsch spricht, auch wenig Sinn.

Die Reaktion des Angeklagten, übermittelt von seinem Dolmetscher: „Ich gehe wieder in Revision“. Das ist keine allzu schwere Entscheidung, wenn der Staat über die Prozesskostenhilfe den Anwalt und die Gerichtskosten bezahlt…

Problemfall nicht integrierte Türken

Das Schlimme ist, Yasar Y. ist kein Einzelfall. Es gibt viele Türken, die schon Jahrzehnte in unserem Land leben, keinerlei Integrationsbemühungen zeigen, kaum Deutsch sprechen und Hartz-IV zu ihrem Lebensentwurf gemacht haben. Zudem stellen die Türken bei dem ohnehin schon hohen Anteil nichtdeutscher Strafgefangener in den hiesigen Justizvollzugsanstalten (Berlin: 47% [3]) mit Abstand die größte Gruppe [4].

Bundesweit leben 20% der Personen mit türkischem Migrationshintergrund von Sozialleistungen. In Berlin, der Perle unserer Republik, ist es sogar jeder zweite [5]. Mit 276.000 Hartz-IV-Empfängern belegen die Türken nach den Syrern Platz 2 in der einschlägigen Statistik. Zudem haben 75 Prozent der Migranten türkischer Herkunft in Berlin keinen Schulabschluss. Angesicht dessen kommt man an der Feststellung nicht vorbei, dass es sich auffällig viele Nachkommen jener, die einst zum Arbeiten aus der Türkei nach Deutschland gekommen sind, in der sozialen Hängematte bequem gemacht haben.

Nicht nur das, viele von ihnen sind dabei, sich völlig zu desintegrieren, Parallelgesellschaften zu etablieren und die Autorität des Staates und seiner Hilfsorgane infrage zu stellen.

Warum ist so jemand noch in Deutschland?

Hier stellt sich die Frage, was jemand, der in 30 Jahren außer dem in seiner muslimischen Heimat wohl nicht so üblichen exzessivem Alkoholgenuss keinerlei Integrationsleistung erbracht hat, noch in Deutschland zu suchen hat? Es wäre doch eigentlich naheliegend, den Aufenthalt von Ausländern, in diesem Fall Türken, die auf Dauer dem Steuerzahler zur Last fallen, sich nicht integrieren und teilweise sogar eine kriminelle Laufbahn einschlagen, zu beenden. Doch das findet nicht statt. Diese Integrationsverweigerer bleiben an Deutschland kleben wie der sprichwörtliche Kaugummi an der Schuhsohle.  PI-NEWS hat bei einer Ausländerbehörde nach den Gründen gefragt.

Dass wir jene Türken, von denen hier die Rede ist, kaum zurückschicken können, hat – wen wundert es – wieder einmal mit der Europäischen Union zu tun. Hintergrund ist der Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980, mit dem das Aufenthaltsrecht der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine europarechtliche Grundlage gestellt worden ist. Türkische Staatsangehörige haben das Recht, in den Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, dass sie dann erhalten, kommt einem Daueraufenthaltsrecht gleich. Die Türken haben somit gegenüber anderen Nicht-EU Ausländern einen Sonderstatus.

Hier geborene Kinder von Türken oder Personen, die auf dem Weg des Familiennachzugs aus der Türkei gekommen sind, sind sofort per Geburt bzw. per Einreise assoziationsberechtigt. Erstere gelten als faktische Inländer mit einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse gem. § 55 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) [6], weil man unterstellt, dass sie außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug zum Heimatland haben.

Sind assoziationsberechtigte Türken erstmal längere Zeit im Land, genügen dauerhafter Sozialleistungsbezug  oder Straftaten im leichten oder mittleren Bereich nicht, um den Aufenthalt wieder zu beenden. Wie im §53 AufenthG [7] nachlesen ist, muss ein assoziationsberechtigter Türke schon ein Terrorist oder Massenmörder sein, bevor der deutsche Staat darüber nachdenken kann, ihn wieder loszuwerden.

Es gibt auch andere Türken, aber viel zu wenige

An dieser Stelle ist es an der Zeit, eine Lanze für jene Türken zu brechen, die sich nicht nur integriert haben, sondern assimiliert wurden und sich als Deutsche betrachten. Ja, auch solche gibt es, aber leider viel zu wenige.

Es soll auch nicht verschwiegen werden, dass es diese Deutschen oft nicht leicht haben, weil sie wegen ihrer türkischen Wurzeln Ablehnung erfahren, obwohl sie alles dafür getan haben, dass dies eigentlich nicht der Fall sein sollte.

Unsere Ablehnung sollte jenen Türken vorbehalten bleiben, die glauben, aus unserem Land eine Kolonie Ankaras machen zu können oder die neben uns leben wollen, statt als assimilierter Bestandteil unseres Volkes.

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Überfall auf MdB Frank Magnitz – doch versuchter Mord?

geschrieben von Eugen Prinz am in Deutschland,Justiz | 341 Kommentare

Von EUGEN PRINZ | Nach einem Neujahrsempfang in der Bremer Kunsthalle wurde der AfD-Bundestagsabgeordnete Frank Magnitz am Montag von drei vermummten Personen angegriffen [8] und schwer verletzt. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen war Magnitz vom einem der Unbekannten von hinten niedergeschlagen worden, wodurch er sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen hatte. Auf Überwachungskameras ist die Tat festgehalten. Die Polizei Bremen hat die Aufnahmen jetzt veröffentlicht [9]. Der Schlag auf den Kopf von oben (bei 0:30) scheint mit einem harten Gegenstand ausgeführt worden zu werden. Ein starker Hinweis dafür ist die klaffende Kopfwunde sowie die Tatsache, dass das Opfer sofort besinnungslos zusammengebrochen ist.

Sehen wir uns einmal an, wie das ganze strafrechtlich zu bewerten ist.

Ein Ausflug ins deutsche Strafrecht

Im deutschen Strafrecht spielt der Wille des Täters bei der Tatbegehung die entscheidende Rolle.

Ein Beispiel: Herr Meier überfährt Herrn Huber mit seinem Auto. Herr Huber ist tot. Wenn der Vorfall aufgrund einer Unachtsamkeit des Fahrers geschah, liegt ein Vergehen der fahrlässigen Tötung vor und Herr Meier kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Geldstrafe davon. Handelt es sich jedoch bei Herrn Huber um den Liebhaber der Frau des Herrn Meier und dieser hat ihn aus Eifersucht in Tötungsabsicht überfahren, dann ist es Mord. In diesem Fall wartet eine lebenslange Freiheitsstrafe auf den Täter.

Es obliegt den Ermittlungsbehörden und dem Gericht, den Täterwillen zu ergründen.

Um eine Straftat zu begehen, muss man die Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllen. Wir wollen dies nun anhand des Überfalls auf Frank Magnitz durchexerzieren.

Betrachten wir zunächst den § 223 StGB, die einfache Körperverletzung:

§ 223 StGB
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand ist erfüllt, da das Opfer körperlich mißhandelt und verletzt wurde. Als nächstes gilt es zu prüfen, ob ein speziellerer Tatbestand vorliegt. Und damit sind wir bei §224 StGB, der gefährlichen Körperverletzung:

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Der §224 StGB enthält eine ganze Reihe von Tatbestandsmerkmalen, die von den Tätern erfüllt wurden. Der Überfall durch die Vermummten geschah hinterlistig, wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeführt und es gab mehrere Beteiligte. Die Kopfwunde kommt eventuell als „das Leben gefährdende Behandlung“ in Betracht.

Die Erfüllung eines einzigen Tatbestandsmerkmales hätte bereits genügt, hier sind gleich mehrere zutreffend.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass es auch den Tatbestand der Schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB [10] gibt. Dieser verlangt jedoch einen schweren bleibenden Schaden beim Verletzten. Danach sieht es gegenwärtig bei Frank Magnitz Gott sei Dank nicht aus.

Von den Körperverletzungs- zu den Tötungdelikten

Und jetzt sind wir bei der alles entscheidenden Frage, die den großen Unterschied im Urteil ausmacht, falls die Täter gefasst und vor Gericht gestellt werden können: Lag eine Tötungsabsicht vor? Bevor auf diese Frage näher eingegangen wird, ein Blick auf die hier infrage kommenden Paragraphen. Da ist einmal der Totschlag gem. §212 StGB:

 

§212
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Aus diesem Gesetzestext ergibt sich die Frage, was den Unterschied zum Mörder ausmacht. Darauf gibt der § 211 eine Antwort:

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen [11],

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl über das Mordmerkmal der Heimtücke, als auch über die „niederen Beweggründe“ trefflich vor Gericht gestritten werden kann. Dazu gibt es auch jede Menge juristischer Kommentare. Es kann jedoch als gesichert gelten, dass „Hass“ ein niederer Beweggrund ist [12]. Am Hass der Täter aus politischen Motiven gibt es wohl keinen Zweifel. Somit wäre der Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt, wenn man eine Tötungsabsicht nachweisen kann. Mord und Totschlag sind Verbrechenstatbestände. Bei diesen ist der Versuch grundsätzlich strafbar.

Inzwischen hat sich die Antifa auf dem Portal de.indymedia.org in einem Bekennerschreiben [13] zu dem Anschlag bekannt. Das Schreiben enthält Passagen, die nahelegen, dass die Tötung des Bundestagsabgeordneten geplant war:

„Der Antifaschistische Frühling Bremen gibt bekannt, dass wir den AfD-Politiker F. Magnitz am Montag gegen 18.00 Uhr Ortszeit von seinem faschistischen Gedankengut befreien wollten.“

Die Formulierung „wollten“ drückt aus, dass es trotz der schweren Kopfverletzung des Opfers in den Augen der Täter nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist. Das legt eine Tötungsabsicht nahe. Darauf deutet auch diese Aussage in dem Bekennerschreiben hin:

„(…) gehört wie jeder andere Nazi mundtot gemacht.“

Von der Rechtstheorie zur praktischen Seite

Gehen wir einmal davon aus, dass die Täter gefasst werden. Diese würden dann natürlich sofort die Hilfe von Anwälten in Anspruch nehmen und der erste Rat, den die Angreifer in so einem Fall von ihren Rechtsvertretern bekommen ist der, eine Tötungsabsicht abzustreiten.

Das wissen natürlich auch die Ermittlungsbehörden. Deshalb sind die Aussagen der Täter, bzw. Tatverdächtigen nicht das alleinige Entscheidungskriterium, ob wegen eines versuchten Tötungsdeliktes oder eines Körperverletzungdeliktes ermittelt wird. Der Tathergang (insbesondere die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs zur Gewalteinwirkung auf den Kopf) und das Bekennerschreiben bieten wichtige Hinweise auf die eigentliche Zielsetzung der Täter. Die forensische Medizin ist sicherlich auch in der Lage zu beweisen, dass die Kopfwunde vom Schlag mit einem gefährlichen Werkzeug herrührt.

Angesichts der gegenwärtigen Sachlage müsste der Staatsanwalt zu der Auffassung gelangen, dass es nur dem Auftauchen von Unbeteiligten geschuldet ist, dass Frank Magnitz nicht zu Tode getreten und geschlagen wurde. Insofern wären jetzt Ermittlungen wegen versuchten Mordes statt gefährlicher Körperverletzung folgerichtig.

Die Anwälte der Täter werden sich auf den Standpunkt stellen, dass keine Tötungsabsicht vorlag, nur einer der Beteiligten zugeschlagen hat, dass die Kopfwunde nicht so schlimm war (sonst hätte Magnitz nicht so schnell das Krankenhaus verlassen können) und das kein gefährliches Werkzeug zur Tatausführung benutzt wurde. Wenn sie es dann noch schaffen, die im §224 Absatz I, Satz 3 erwähnte „Hinterlistigkeit“ zu entkräften, sind wir wieder bei der einfachen Körperverletzung.

In Bremen, dem linken Schlußlicht aller Bundesländer und Stadtstaaten, ist alles möglich. Auch dass das Gericht dieser Argumentation folgt.

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Flüchtlingshelferin: Mit Blutverdünner von Asylantin Ehemann vergiftet

geschrieben von Eugen Prinz am in Deutschland,Justiz | 233 Kommentare

Von EUGEN PRINZ | Vor dem Schwurgericht des Landgerichts Passau musste sich die 51-jährige Elisabeth W. wegen versuchten Mordes an ihrem 68-jährigen Ehemann verantworten. Die engagierte evangelische Laienpredigerin, die in ihrer Kirchengemeinde und als Flüchtlingshelferin sehr angesehen war, hatte seit 7 Jahren ein Verhältnis mit ihrem Chef und lebte in einer für sie unglücklichen Ehe. Es war jedoch keineswegs so, dass es sich bei ihrem Mann um einen Tyrannen gehandelt hätte. Der pensionierte Lehrer liebte seine Frau abgöttisch und zog ihre beiden Töchter aus erster Ehe auf, als wären es seine eigenen.

Ehemann stand der Beziehung im Weg

Die Angeklagte war ihres Ehemannes jedoch überdrüssig. Eine Scheidung kam nicht infrage, da sie bereits einmal geschieden war und eine weitere Scheidung, sowie das Bekanntwerden ihres jahrelangen außerehelichen Verhältnisses ihrem Ruf in der Kirchengemeinde schwer geschadet hätte. Eine einfachere Lösung musste her. Als Flüchtlingshelferin betreute sie ehrenamtlich Asylbewerber, darunter auch eine Frau, die auf das bekannte Blutverdünnungsmittel Macumar [14] angewiesen war. Dieses wird zur Therapie hauptsächlich bei Menschen mit Neigung zu Thrombosen eingesetzt. Die Patienten müssen engmaschig überwacht werden, da das Medikament zu inneren Blutungen führen kann und eine Überdosis daher lebensbedrohlich sein kann.

Hinterhältiger Versuch eines Giftmordes

Also genau das Richtige für meinen Mann, dachte sich wohl die Gutmenschin. Sie ließ sich von der Asylbewerberin das Rezept für die Macumar geben, holte das Medikament in der Apotheke und zweigte den größten Teil davon für ihre Zwecke ab. Den kümmerlichen Rest  der Packung übergab sie in einer Plastiktüte der rechtmäßigen Empfängerin. Ab Mitte August 2017 mischte die Flüchtlingshelferin das Medikament ihrem Mann regelmäßig ins Essen. Dieser begann dann, aus allen Körperöffnungen zu bluten [15], weshalb er sich mehrmals ambulant und stationär in medizinische Behandlung begeben musste. Zuletzt war sein Zustand lebensbedrohlich. Auch während der Ehemann blutend im Krankenhaus lag, tauschte seine Frau mit ihrem Lover Chat-Nachrichten aus, in denen sie sich gegenseitig ewige Liebe schworen. Glücklicherweise schöpfte eine Ärztin aus Regensburg Verdacht und schaltete die Kriminalpolizei ein.

In dem Indizienprozeß bestritt die Flüchtlingshelferin die Tat bis zum Schluß. Von Anfang an zeigte sie sich extrem redselig, erklärungs- und mitteilungsbedürftig. Dennoch wurde sie wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Ihr Anwalt kündigte bereits an, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision einlegen zu wollen.

Zum Schluß wird das Tatopfer auch noch eingesperrt

Was den Fall zusätzlich noch berichtenswert macht, ist die Tatsache, dass der Ehemann, also das Tatopfer, zu keiner Zeit ein Interesse an einer Verurteilung seiner Frau hatte und sie vor jedem Sitzungstermin umarmte. Sein sehnlichster Wunsch sei es, seine Frau behalten zu dürfen. Als sich abzeichnete, dass es wohl zu einer Verurteilung kommen würde, setzte das Tatopfer alles auf eine Karte und gab an, er selbst habe die Überdosis Blutverdünner in Form von „Macumar Tee“ eingenommen, weil er sich das Leben nehmen wollte. Das Gericht nahm ihm die Geschichte jedoch nicht ab, auch das toxikologische Gerichtsgutachten widerlegte diese Version. Der Vorsitzende ermahnte den Ehemann der Angeklagten mehrmals, von dieser Version Abstand zu nehmen und ließ durchblicken, dass andernfalls seine Verhaftung wegen Verdunkelungsgefahr und Falschaussage drohen würde. So kam es dann auch: Das Opfer blieb bei seiner Aussage und der Richter ließ ihn einsperren.

Irgendwie drängt sich dem Prozeßbeobachter der Eindruck auf, dass sich Täter und Opfer verdient haben. Deshalb sitzen sie jetzt auch beide.

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