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OLG Lüneburg weist Beschwerde im Fall Raddatz zurück

Anfang August berichteten wir [1] auf PI, dass das Landgericht Oldenburg die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Betreiber des islamistischen Internet-Portals Muslimmarkt – Özoguz – wegen öffentlichen Aufrufs zu einer Straftat abgelehnt hatte. Es ging um die „Kleinigkeit“ des Aufrufs zum Mord an dem Orientalisten und Islamkritiker Hans-Peter Raddatz. Das Landgericht stellte eine „Verwünschung“ fest, die nicht zu einer Verurteilung des angeklagten Islamisten führen könne. Das Oberlandgericht Lüneburg folgte jetzt dieser Auffassung und lehnte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Özoguz ebenfalls ab.

Die Begründung hat es in sich, gestützt auf offenbar völlig unwissende „Islamexperten“ des BKA. Man kann sie hier [2] im Ganzen lesen. Wir veröffentlichen nur einen kleinen Auszug, sozusagen als Kostprobe. Es ging um diese im Muslimmarkt [3] veröffentlichte Passage:

„Lassen Sie uns doch gemeinsam folgendes Gebet beten: Wenn der Islam so ist, wie R…es immer wieder vorstellt, dann möge der allmächtige Schöpfer alle Anhänger jener Religion vernichten! Und wenn Herr R…ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen und diejenigen, die trotz mehrfacher Hinweise auf die verbreiteten Unwahrheiten von R…immer noch darauf bestehen, auch.“

Und nun erklärt uns das Gericht, dass wir es hier nicht mit einem Mordaufruf zu tun haben sondern mit einer „Mubahala“:

Nach der amtlichen Stellungnahme des Bundeskriminalamtes, verfasst von Khalid Zoubairi und Ali Sadr als Islamwissenschaftlern, ist dies (Anm.: öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat ) nicht der Fall, weil die Erklärung keinesfalls eine Morddrohung oder Anstiftung zum Mord beinhaltet, sondern lediglich eine Verwünschungsformel in Form einer sogenannten „Mubahala“ darstellt, die im arabischislamischen Kulturkreis geläufig und verbreitet ist. Eine solche Verwünschungsformel impliziert danach den Wunsch, denjenigen, der im Unrecht ist, mit einer Bestrafung durch Gott zu verfluchen; sie enthält den Vorschlag, ein Gottesurteil auf denjenigen herabzubeschwören, der sich bislang hartnäckig und ablehnend der Wahrheit verschlossen habe; zugleich dient die Verwünschungsformel dazu, die eigene Glaubwürdigkeit zu erhöhen und eigenen Behauptungen Nachdruck zu verleihen; sie hat auch den Charakter eines Schwurs im Sinne von „Ich schwöre bei Gott, dass ich Recht habe, andernfalls möge er mich bestrafen“ oder „Gott ist in dieser Sache mein Zeuge, er wird mich bestrafen, wenn ich falsche Angaben mache“; im arabischislamischen Kulturkreis wird von einem, der etwas behauptet, was man nicht (oder nicht leicht) überprüfen kann, verlangt, zur Bestätigung der Richtigkeit dieser Behauptung bei Gott zu schwören; ein solcher Schwur beinhaltet auch die Annahme, dass im Falle des Lügens den Lügner die Bestrafung Gottes erwarten wird. Einer menschlichen Assistenz bedürfe Gott hierbei nicht.

Wunderbar irreführende Beispiele, geht es doch bei diesen Sprüchlein nur um die eigene Bestrafung, nicht aber um die eines Dritten. Sie sind somit auf den Fall des Herrn Raddatz überhaupt nicht anwendbar.

Jedenfalls wird unser Wissen über deutsche Rechtssprechung im Zusammenhang mit dem Islam wieder einmal bestätigt: Es ist zwar strafbar, Koranverse auf eine Rolle Klopapier zu drucken – die Gefühle der Moslems müssen schließlich geschützt werden – es aber legitim ist, wenn Islamisten zum Mord an einem Islamkritiker aufrufen. Denn die haben das nicht so gemeint, klar, sind nur falsch verstanden worden.

Dhimmitum in Reinkultur!

» Henryk M. Broder: Wünsch! Dir! Was! [4]
» Gudrun Eussner: Mubahala oder: Das Muss zum Handeln [5]
» Christliches Medienmagazin Pro: Aufruf zu Mord an Islamwissenschaftler Raddatz [6]

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