Europäischer GerichtshofDas hatten sich die Deutschen, genauer gesagt, die rotgrüne Parlamentsmehrheit im Jahre 2001 und das Bundesverfassungsgericht so schön gedacht: Man könnte chronisch straffällige Soziopathen zum Schutz der Öffentlichkeit einfach lebenslänglich in Sicherungsverwahrung nehmen. Aber da hat man die Rechnung ohne den großen Bruder Europa gemacht, der das letzte Wort darüber hat, ob demokratische Entscheidungen eines souverainen Rechtsstaates gelten oder nicht. In diesem Fall entschied er sich für das zweite.

Der SPIEGEL berichtet:

Reinhard M., 52, ist ein Serientäter. Seit seinem 15. Lebensjahr saß er immer wieder in Haft, erst wegen Autoaufbrüchen, dann wegen Schlägereien. Zum vorläufig letzten Mal wurde er im Juli 1985 straffällig. Er war damals 28 Jahre alt, auf Freigang, und würgte eine Frau so lange, dass sie beinahe starb.

Das Landgericht Marburg verurteilte ihn im November 1986 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Weil er so gefährlich war, ordnete es darüber hinaus seine Sicherungsverwahrung an. Das bedeutete damals: maximal zehn Jahre zusätzlich. Reinhard M. hätte eigentlich im November 2001 entlassen werden müssen – doch da hatte der Bundestag das Gesetz geändert. Seitdem können Gewalttäter zum Schutz der Bevölkerung für immer weggesperrt werden.

Deshalb sitzt Reinhard M. heute noch, nach Ansicht seines Anwalts Bernhard Schroer zu Unrecht und unter Missachtung eines der wichtigsten Prinzipien eines Rechtsstaats, des Rückwirkungsverbots. „Man kann einem Gefangenen“, so Schroer, „nicht Jahre nach dem Urteil plötzlich lebenslänglich geben, lebenslänglich durch die Hintertür.“ Er berief sich bei seiner Grundrechtsbeschwerde auf Artikel 7 der Menschenrechtskonvention (Verbot rückwirkender Strafverschärfung) ebenso wie auf Artikel 5 über das Recht auf Freiheit.

Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit

Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 19359/04 „Reinhard M. against Germany“ entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung in diesem Fall einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit darstellte. Die Kammer verurteilte daher die Bundesregierung in Berlin zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld an den 52-Jährigen.

Das Urteil ist der Auftakt zu einer ganzen Serie von Verfahren rund um die Sicherungsverwahrung, sechs Beschwerden liegen vor. Die hohen Richter müssen klären: Wie viel Schutz kann der Rechtsstaat gewähren? Wie kann er einerseits schlimmste Taten verhindern, ohne andererseits Menschen Unrecht zu tun? Wo verläuft die Grenze zwischen dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis und einer Sicherheitshysterie? Und kann man jemanden für eine Straftat einsperren, die er noch nicht begangen hat?

Mit ihrer jüngsten Entscheidung widersprachen die Straßburger Richter auch dem Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Juristen hatten die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung im Februar 2004 in einem Leiturteil gebilligt. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen sei nicht auf „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“ anwendbar.

Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt. Dagegen können beide Parteien binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Dann kann eine Große Kammer des Straßburger Gerichts die Entscheidung überprüfen. Der Anwalt des Inhaftierten forderte die sofortige Freilassung seines Mandanten.

In Deutschland sind nach Angaben des Gerichtshofes etwa 70 Häftlinge in einer ähnlichen Situation. Prinzipiell ist Deutschland zur Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofs verpflichtet. Dem Gesetzgeber bleibt jedoch überlassen, wie das geschieht.

Falls Sie an Krimiphobie leiden und sich Sorgen wegen den in Zukunft freilaufenden Verbrechern machen, empfehlen wir, die Wohnung nur noch im Notfall zu verlassen. Zur Absicherung von Türen und Fenstern erhalten Sie gute Ratschläge bei den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen. Als Vorbild für die Gestaltung Ihres sicheren Heimes empfehlen wir den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Foto oben).

Like
Beitrag teilen:
 

98 KOMMENTARE

  1. sry, aber da verrennt ihr euch.

    Verbot rückwirkender Strafverschärfung
    das urteil ist ok.

    entspannt euch mal.

  2. Nach 1945 sprach man von Schreibtischtätern. Gilt das heute auch noch?

    Da wird in den nächsten Jahren noch richtig Leben in „die Bude“ kommen, wenn sich eine Teilgewalt einer Republik sich gegen den Souverän stellt.

    Die Macht des Souveräns gegen die despotisch agierenden Teil-Gewalten.

  3. Es ist toll, das Verbrecher und anderes Gesindel frei kommen und sich dann das nächste Opfer schnappen.

    Danke EU, danke Menschenrechte!

    Wo bleiben die (Menschen)Rechte der anderen, unbescholtenen Bürger?

    Warum haben Subjekte die töten, foltern usw. überhaupt noch Rechte???

  4. EU-Bashing schön und gut,
    aber rückwirkende Strafverschärfung entspricht auch nicht meinem Verständnis vom Rechtsstaat.
    Da stimme ich „irrläufer“ zu

    Isabella Ansicht, dass Schwerverbrecher keine Menschenrechte mehr haben (sollten) findet man auch eher in diktatorischen und islamistischen Rechtssystemen.

  5. Ich als Bürger bezahle Schutzsteuer, damit
    der Staat, sprich hier die Polizei, mich
    und meine Familie beschützt.
    Wenn der Staat dieser Aufgabe nicht mehr
    nachkommen darf ( laut Brüssel ) muss ich
    also keine Schutzsteuer mehr bezahlen und
    besitze ab sofort das Recht mich persönlich
    mittels einer Schusswaffe zu wehren.
    Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?
    Zu Risiken oder Nebenwirkungen frage ich nicht
    mehr meinen Arzt oder Apotheker. Ich frage ab
    sofort meinen gesunden Verstand. Alles klar?

  6. Vergewaltiger werden kaum noch angezeigt, weil eine Gefängnisstrafe eh unwahrscheinlich ist. Knäste sind voll. Kenne 2 Fälle, wo der Anwalt von einer Anzeige abgeraten hat. Das ist einfach nur pervers.

  7. #7 Aaron

    Schwerverbrecher keine Menschenrechte

    ja das geht allerdings nicht, nur man muss die Verhältnisse wahren, was ist wichtiger, die Bedürfnisse / Sicherheit der Bürger oder das Wohlbefinden eines Einzelnen, der gefährlich ist oder erneut wird?

  8. Leute, die eine Gefahr für andere sind, gehören weggesperrt.

    Es ist immer wieder bemerkenswert, dass die größten Verbrecher stets nach Menschenrechten schreien, natürlich nur für sich selbst und nicht für ihre Opfer.

  9. @8 das verstehe nicht

    Es geht um eine Grundlage der Rechtsstaates. Ein Beispiel du verkaufst heute Zigaretten in zehn Jahren wird der Handel mit Zigaretten verboten. Dann wirst du verurteilt das du vor zehn Jahren Zigaretten verkauft hast, obwohl es legal war.

    Was andere ist es nicht eine Tat im nachhinein mit einer neuen Strafe zu belegen.

  10. Beispiel 2. Pi lesen wird verboten, alle die bisher PI gelesen haben, und es nicht mehr tun, wenn es verboten ist, werden trotzdem eingesperrt.

  11. Wer hat nun recht, das BVerfG oder der ECHR? Das BVerfG hat die rückwirkende Aufhebung der zeitlichen Befristung der Sicherungsverwahrung durchgehen lassen. Hier die Entscheidung:

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040205_2bvr202901.html

    Die kleine Kammer des ECHR ist nun anderer Ansicht:

    http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=860012&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl

    Ich habe die gedrechselte Begründung des BVerfG, die Unterscheidung von Strafe und Maßregel, nie verstanden. Das Urteil des ECHR ist da viel gradliniger. Mal sehen, ob das Urteil in der Revision hält.

    Die Geschichte der SV in Deutschland ist eine einzige Katastrophe. Dazu gibt es eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG. Gesetzgeberische Stümperei ist daran schuld.

  12. Sorry aber hier muss man einfach mal sagen hat Straßburg richtig entschieden.
    Stimme -irrlaeufer- zu. Hier hat die Politik versagt, dass sie das Gesetz nicht gleich ohne Zeitbeschränkung gemacht hat.

  13. Es ist ja wohl ein unterschied ob man Zigaretten verkauft oder PI liest, oder

    „Reinhard M., 52, ist ein Serientäter. Seit seinem 15. Lebensjahr saß er immer wieder in Haft, erst wegen Autoaufbrüchen, dann wegen Schlägereien. Zum vorläufig letzten Mal wurde er im Juli 1985 straffällig. Er war damals 28 Jahre alt, auf Freigang, und würgte eine Frau so lange, dass sie beinahe starb.

    Das Landgericht Marburg verurteilte ihn im November 1986 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Weil er so gefährlich war, ordnete es darüber hinaus seine Sicherungsverwahrung an…“

    sowas macht.

    Man kann Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.

  14. genau richtig die entscheidung.

    nur weil man, aus gutmenschentum, nicht in der lage ist vernünftige strafen zu schaffen :

    lebenslänglich = lebenslänglich

    macht man so einen murks, wo ein gutachter
    entscheidet ob man jahrzehnte eingesperrt wird.

  15. genau richtig die entscheidung.

    nur weil man aus gutmenschentum, nicht in der lage ist vernünftige strafen zu schaffen :

    lebenslänglich = lebenslänglich

    macht man so einen murks, wo ein gutachter
    entscheidet ob man jahrzehnte eingesperrt wird.

  16. #1 -irrlaeufer- (17. Dez 2009 15:17)
    #6 isochor (17. Dez 2009 15:23)
    Stimme Ihnen zu. Urteile im nachhinein zu verändern darf in einem Rechtsstaat nie geschehen. Da hätten die Richter halt anders entscheiden müssen.

  17. #12
    OK. Wenn wir in den Knast kommen, dann machen
    wir aber vorher richtig eine Sause.
    Rechtsschutzversicherung abschließen und dem
    Staat so richtig auf den Sack gehen.
    Aber mal Spass beiseite. Der Staat bin ich.
    Das vergessen die manchmal. Ich als Bürger
    und Wähler bin der wahre Volkstribun.

  18. #13 Isabella von Kastilien
    sehe ich auch so, wenn absehbar ist, dass ein Straftäter auch künftig eine Gefahr für die Gesellschaft bleibt und in Zukunft wieder unbescholtene Bürger zu Schaden oder gar umkommen, halte ich eine Sicherheitsverwahrung für angebracht!
    Siehe der Fall in Rödelheim, der 25 jährige türksche Täter wurde 2006 zu 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.
    Wäre die Strafe durchgedrückt worden, hätte er am letzten WE nicht einen 14 jährigen töten können.
    Es geht hier darum prophylaktisch die Gesellschaft vo unverbesserliche Gewalt- und/oder Sexualstraftätern zu schützen.

  19. #11 ZdAi

    Deine Beispiele hinken:
    1. Er hat ja die Straftaten begangen, als sie Straftaten waren. Er hat Verbote missachtet.
    2. Nach deiner Überlegung wären Stalking-Gesätze undenkbar. Man darf nicht warten, bis etwas passiert. Gegen Verbrechen vorzusorgen ist eine Pflicht, auch wenn sie die Rechte eines möglichen Täters einschränken. Die Richter müssen die Rechte des einen auf Unversehrtheit gegen die Rechte des anderen auf Freiheit aufwiegen. Das ist normal und gut.
    3. Wir reden nicht von PI lesen, sondern von Schwerverbrechern, die vielen anderen das Leben zur Hölle gemacht haben und eindeutig zeigen, dass sie es wieder tun werden, wenn sie freikommen. Das ist eine andere Dimension.

  20. #16 Alamogordo (17. Dez 2009 15:44)
    #1 -irrlaeufer- (17. Dez 2009 15:17)
    #6 isochor (17. Dez 2009 15:23)

    Stimme Ihnen zu. Urteile im nachhinein zu verändern darf in einem Rechtsstaat nie geschehen. Da hätten die Richter halt anders entscheiden müssen.

    Und wenn der Richter bedroht wurde? Wenn er bestochen wurde? Wenn er gewisse bekannte „Boni“ vereilt, z.B. wegen des kulturellen Hintergrundes? Was, wenn er dereinst Moslem sein wird und die Scharia in seine Urteile einfließen läßt, indem er z.B. die Aussagen von Frauen nicht zur Kenntnis nimmt?

    Entscheidend ist in diesem Fall nicht der „Einzelfall“, sondern die Tatsache, daß die EU-Richter das Bundesverfassungsgericht ÜBERSTIMMT haben. Die Souveränität deutscher Gerichte wurde somit abgeschafft. Wenn die EU also morgen die Scharia einführt, gilt sie damit automatisch auch für Deutschland. Das solltet ihr euch zu Gemüte führen…

  21. @ #1 -irrlaeufer- (17. Dez 2009 15:17)

    Die Frage ist aber: warum war es denn überhaupt möglich, daß so eine nachträgliche Strafverschärfung eingeführt wurde?

    Und wer hat das beschlossen?

    Und am wichtigsten ist:
    Wieso haben wir so einen Sauhaufen von Politikern, die es nicht schaffen, vernünftige Gesetze zu machen?

  22. P.S.
    Weil lebenslänglich nicht gleich lebenslänglich ist, sind Schandenmorde (Wir sollten ein neues Wort erfinden, dass den islamischen Hintergrund betont) eben geplante Morde.
    Man schickt den jüngsten der Familie, der betrinkt sich erst einmal trotz seines strengen Glaubens, kifft wahlweise auch etwas und dann geht das Gemetzel los.

    Nach 6 Jahren kommt er auf Bewährung frei, ist 22 Jahre alt und hat das ganze Leben dank Hartz 4 noch vor sich.

  23. Ist mir schon aufgefallen. Gäbe es Straßburg so manches mal nicht, würden in D schon längst wieder die Mäuse auf den Tischen tanzen. Am Urteil aus Straßburg gibt’s nichts zu deuteln, hier ist Karlsruhe klare im Unrecht. Klappt wohl doch noch nicht so ganz mit der Westbindung. :-/

  24. #18 vivaeuropa

    Nee, im Prinzip hat ZdAi schon recht, auch wenn seine Beispiele hinken. „nulla poena sine lege“ ist ein uralter Rechtsgrundsatz: keine Strafe ohne Gesetz. Daraus entwickelt sich das Rückwirkungsverbot, um das es hier beim ECHR auch ging. nulla poena sine lege bedeutet nicht nur, dass das Gesetz bereits zum Zeitpunkt der Tat da sein muss, sondern auch die Strafe festlegen muss. Nachträglich darf nix zum Nachteil des Täters verändert werden. Ist was vereinfacht, weil man unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung, aber egal. Das BVerfG ist um diesen Rechtsgrundsatz nur drum herum geschlichen, indem es die SV nicht zu Strafe erklärt hat und das ist mehr als sophistisch.

  25. #17 vivaeuropa Zu Punkt 1. Richtig er hat Verbote missachtet und wurde dafür bestraft. Das nennt man Rechtssicherheit, man weiß was auf einen zu kommt.
    Zu Punkt 2. Wieso sind dann Stalking Gesetze undenkbar?
    (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
    1. seine räumliche Nähe aufsucht,
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

    und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Dort ist doch klar definiert was man darf und was man nicht darf. Man wird bei Stalking-Gesetzen nicht danach verurteilt was passieren könnte, sondern was man macht.

    Zu 3. Es gibt einige Menschen die auch PI als Schwerbrechen ansehen.

    @#18 KyraS Das ist der Nachteil an der Sache. Aber das war sowieso mit Inkraftreten des Lissabon-Vertrages klar.

    Trotzdem kann man keine Strafen im nachhinein verschärfen oder einführen. Sowas ist ein klares Merkmal von Unrechtsstaaten.

  26. Meines Wissens kann man nicht nach einem Gesetz gerichtet werden, welches zum Tatzeitpunkt nicht existierte.
    Also Fehlalarm, auch wenn ich das so bedaure.

  27. Erfreulicherweise ist hier von vielen erkannt worden, dass es bei diesem Urteil gerade darum ging, das Rückwirkungsverbot zu schützen und ihm Geltung zu verschaffen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner im Kern völlig richtigen Entscheidung nun, auf europäischer Ebene, ein Zeichen gegen ein falsches Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gesetzt, das im Februar 2004 feststellte, Art. 103 Abs. 2 GG, in dem das Rückwirkungsverbot normiert ist, sei auf die Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht anzuwenden.

    Es geht hier nicht darum, gefährliche Straftäter willfährig wieder auf die Allgemeinheit loszulassen, sondern es geht im Kern einmal mehr darum, ein grundlegendes und außerordentlich wichtiges Prinzip eines jeden Rechtsstaates zu verteidigen: nulla poena sine lege (praevia). Zu Deutsch: Niemand darf zu einer Strafe verurteilt werden, sofern diese Strafe zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht gesetzlich festgeschrieben war! Dieses Prinzip dient einmal mehr dem Schutz der Bürger – und zwar aller Bürger! –, die sich sonst nur allzu leicht staatlicher Oppression und Verfolgung ausgesetzt sähen. Das Rückwirkungsverbot gehörte denn auch zu den ersten rechtstaatlichen Prinzipien, die die Nazis schleiften (Lex van der Lubbe).

    Es ist meines Erachtens nur folgerichtig, dass das Rückwirkungsverbot auch in Bezug auf Maßnahmen der Besserung und Sicherung gelten soll. Eine rückwirkende Strafverschärfung ist unzulässig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Angelegenheit schien nie wirklich überzeugend.

    Deutschland hat überdies die europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet und sich damit verpflichtet, Urteile des EGMR zu akzeptieren und, soweit rechtskräftig, auch umzusetzen. Von einer Usurpation der staatlichen oder juristischen Gewalt kann daher keine Rede sein. In diesem Fall hat der EGMR zudem vollkommen richtig entschieden.

    Natürlich darf man gleichwohl Zweifel daran haben, ob es wirklich richtig ist, einen möglicherweise nach wie vor gefährlichen Menschen wieder auf freien Fuß zu setzen, aber juristisch ist die anzustellende Erwägung sehr einfach: Wenn man hier das Rückwirkungsverbot nicht achtet oder für unanwendbar erklärt, was zählt es dann noch? Rechtsprinzipien haben nur so lange Geltung, wie man sich ihnen verpflichtet fühlt und sie achtet. Es darf hier keine Ausnahmen geben. Denn Ausnahmen würden dieses Prinzip an sich in Frage stellen und wären geeignet, schweren Schaden anzurichten.

    Das EGMR hat sich also nicht gegen die Rechtsstaatlichkeit ausgesprochen. Er hat sich ganz im Gegenteil für die Rechtsstaatlichkeit verbürgt. Das Urteil wird hoffentlich Bestand haben.

  28. Naja stellt euch mal vor ihr baut irgendwie scheiße und müsst für 10 jahre ins Gefängnis. Nach 10 Jahren sagt man euch dann: Schria wurd eingeführt du bekommst doch die Todesstrafe…

    so weit ist es auch nicht hergeholt 😛

  29. #20 Denker

    Eine Strafverschärfung ist es ja gerade nicht. Auch der ECHR erkennt den Unterschied zwischen normaler Haft und SV an. SV wird es auch künftig geben. Problematisch sind die Fälle, wo SV nach altem Recht angeordnet wurden und das sah maximal 10 Jahre SV vor. Während dieser 10 Jahre, die hier der Täter in SV war, wurde das Gesetz geändert und die Befristung gestrichen. Es ist also eine Art Strafverlängerung und auch die ist rückwirkend unzulässig. Aus diesem Loch kam das BVerfG nur mit dem Trick raus, dass es keine Strafe ist. Man hätte es wie zB in den USA machen können, wo von X bis Y verurteilt wird.

  30. Trotzdem kann man keine Strafen im nachhinein verschärfen oder einführen. Sowas ist ein klares Merkmal von Unrechtsstaaten.

    Sehe ich auch so.
    Auch nach der Wende können wir nicht einfach einen Intensivtäter der von Richter Riehe nur 2 Jahre bekommen hat, einfach so 10 Jahre Zuchthaus draufgeben oder einfach Einknasten wenn er auf Bewährung draußen ist.
    Eventuell kann man das vorherige Urteil unter bestimmten Umständen kassieren.
    Ansonsten geht nur abschieben, wenn es dann Gesetz ist daß ALLE Vorbestraften Ausländer abgeschoben werden ohne Wenn und Aber.
    Bei einem Biodeutschen muß man leider abwarten bis zum nächsten Mal. 🙁

  31. Und wie ist das bei den sogenannten Kriegsverbrechern, die Repressionen aufgrund geltendem Kriegsrecht durchgeführt haben? Oder die Urteile gegen sogenanntes DDR-Unrecht, welches in der DDR Recht war?
    Ich finde es ja auch richtig, dass man nicht im nachhinein eine Strafe erfindet, die dann rückwirkend angewendet wird. Aber sollte die dann in einem Rechtsstaat nicht für alle gelten?

  32. #26 Tolkewitzer

    Die so genannten „Mauerschützen-Prosse“ sind in der Tat ein heikles Thema. Die Schuldsprüche für Grenzsoldaten sind in der juristischen Literatur oft kritisiert worden, da sie tatsächlich das Rückwirkungsverbot berühren. Im Kern stellte der BHG seinerzeit darauf ab, dass das damals geltende Recht der DDR gar kein Recht gewesen sei. Es folgte damit einem Konzept von Gustav Radbruch, welcher im Anschluss an die Schrecken der Nazi-Herrschaft seine berühmte Radbruchsche Formel formuliert hatte. Der Wikipedia-Artikel dazu ist sehr gut:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Radbruchsche_Formel

  33. Sorry, aber das ist ein Katzenartikel.
    Für die Katz.
    Eine nachträgliche Strafänderung darf und kann nicht sein…

  34. Das Gute ist, dass dem Ganoven nicht viel von dem Schmerzensgeld bleibt. Erfahrungsgemäß wird der große Teil für die Anwaltskosten draufgehen. Selbst wenn Geld überbleibt, werfen es solche Leute zum Fenster raus.

  35. Wie wären in diesem Rechtskontext denn Prozesse wegen Hochverrat zu werten, wenn es zur Wende kommt und sich die aktuellen Politiker in Nürnberg II verantworten müßten?

  36. Sorry O. T. oder auch nicht.

    Die Anwendung der furchtbaren Körperstrafen finde in Ländern statt, die sich als besonders islamisch hervortun wollen, erklärt Prof. Mathias Rohe, Direktor des Zentrums für Islam und Recht in Europa. In Iran sei eine Verschärfung des Strafrechts zu beobachten, in Nigeria und auch im Gaza-Streifen, so der Experte. Rohe: „Die Scharia ist überall dort auf dem Vormarsch, wo staatliche Strukturen zusammenbrechen.“
    MUSLIME SIND ENTSETZT!
    „Das ist nicht der Islam, den ich von meinen muslimischen Eltern vermittelt bekommen habe“, sagte die deutsch-türkische Schriftstellerin Hatice Akyün (40), nachdem sie die Bilder der Steinigung gesehen hat. „Mein Allah würde so eine Gräueltat niemals gutheißen!“
    Akyün weiter: „Die Werte, die ich von meiner Religion kenne, sind: Respekt und Barmherzigkeit. Das, was in Somalia im Namen des Islams geschehen ist, verurteile ich nicht nur, sondern verabscheue ich. Und ich hoffe von ganzem Herzen, dass diese Bilder die Menschen nicht dazu verleiten, den Islam zu verdammen. Es raubt mir den Atem vor Unverständnis, was Menschen Menschen antun können.“

    Wieder einmal hat der Islam nichts mit dem Islam zu tun.
    http://www.bild.de/BILD/politik/2009/12/17/somalia-mann-gesteinigt-steinigung/warum-sind-scharia-richter-so-brutal.html

    Andreas

  37. Strafe ist die Antwort auf Schuld. Sicherungsverwahrung ist KEINE Strafe. Sie dient auch nicht der Besserung, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit vor unheilbaren Serientätern. Deswegen ist die Argumentation mit dem Rückwirkungsverbot schief. Die Strafandrohung richtet sich an den einsichtsfähigen Bürger, der danach sein Handeln ausrichten soll. Bei der Sicherungsverwahrung wird die Einsichtsfähigkeit ja gerade verneint, man geht vielmehr von einer übermächtigen Triebsteuerung aus.
    Eine Strafkammer des LG Darmstadt hat jetzt einen Vergewaltiger auf freien Fuß gesetzt, von dem alle Sachverständigen übereinstimmend sagen, daß der Mann brandgefährlich ist und wieder vergewaltigen wird. Die Begründung des Gerichts war, daß die Gefährlichkeit des Mannes schon seit langem bekannt sei und damit keine NEUE Tatsache, die nach dem Gesetz allein eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung begründen könne.

  38. Apropos Sicherheitsverwahrung, ich wüsste z.B. jemanden der dringend dorthin gehörte…

    Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ist pessimistisch: „Die Nachrichten die uns erreichen, sind nicht gut. Es im Moment kein vernünftiger Verhandlungsprozess in Sicht“, sagte sie am Donnerstag in einer Regierungserklärung in Berlin. Unabdingbar für ein neues Weltklimaabkommen sei die Verpflichtung der Staatengemeinschaft, den Temperaturanstieg auf zwei Grad zu begrenzen.

    Scheitert der Klimagipfel in Kopenhagen?

    …bevor sich die Gute noch selber was antut in ihrem Wahn.

  39. Das ist krank , wieder einmal wird das Recht von weltabgewandten Juristen , gegen die Interessen der Bevölkerung , in geradezu Unerträglicherweise verbogen . Wo bleibt der Volkswille wenn immer mehr Entscheidungen fern ab des Landes getroffen werden . Das Volk ist der Souverän des Staates wer gibt den Politiker das Recht die Entscheidungshoheit des Volkes Stück für Stück überall auf der Welt in undurchsichtigen Zirkeln zu verlagern . Hier wird Demokratie absurdum geführt . Und das gerade bei der Rechtssprechung . http://www.andreas-unterberger.at/2009/11/das-hochste-recht-als-hochstes-unrecht/

  40. #36 Grant

    So ähnlich hat ja auch das BVerfG argumentiert, aber der ECHR hat sich in der Verhandlung schlau gemacht und festgestellt, dass es in der Praxis keinen nennenswerten Unterschiede zwischen Haft und SV gibt. Die Entscheidung des ECHR ist echt lesenswert.

  41. Lustig, die meisten PI-Kommentatoren haben eine rechtsstaatlichere Gesinnung als Karlsruhe, Rot und Grün zusammen.

  42. #33 Grant

    Strafe ist die Antwort auf Schuld.

    Nach der heute vertretenen Vereinigungstheorie stimmt das freilich nicht mehr so ganz.

    Macht es für einen Gefangenen denn einen Unterschied, ob er im Gefängnis sitzt wegen einer durch Urteil gegen ihn ausgesprochenen Strafe oder weil Sicherungsverwahrung gegen ihn verhängt wurde? Die Mechanismen — auch um hier Missbrauch treiben zu können — sind dieselben. Es handelt sich um eine im Kern strafrechtliche Maßnahme. Deshalb ist die Argumentation keineswegs schief. Das Rückwirkungsverbot muss auch in Bezug auf Maßnahmen der Besserung und Sicherung greifen.

  43. OK, ob es jetzt gerechtfertigt war oder nicht, darüber kann man streiten.

    Das wirklich interesssante ist doch viel eher, dass sie der europäische Gerichtshof über das BGH steht. Davor haben Kritiker wie Prof. Schachtschneider immer gewarnt.
    Damit ist das GG praktisch abgelöst. Nun entscheidet ein anderes Parlament über Gesetze und ein anderes Gericht „überprüft“ diese.

  44. #1 -irrlaeufer- (17. Dez 2009 15:17)

    sry, aber da verrennt ihr euch.

    Verbot rückwirkender Strafverschärfung
    das urteil ist ok.

    entspannt euch mal.

    Sehe ich ganz genauso. Da haben die mal vernünftig entschieden.

    Stellt Euch mal vor, es kippt jemand mehrfach Schweineblut und andere Schweinereien auf Moscheebauplätzen aus und bekommt dafür sechs Monate auf Bewährung. Und jetzt kommt eine SPD / Grüne / Moslempartei (Rot – Grün – Grün) an die Macht und führt den strafbewehrten Moscheebauplatzschutz ein, nicht unter 2 1/2 Jahren. Dann soll dann der vorher Verurteilte nachträglich einsitzen?

  45. #23 aberratioictus (17. Dez 2009 16:02)

    dem kann ich nur zustimmen.

    Der Rechtstaat ist unter allen Umständen zu achten.

    Sollte sich der klagende Verbrecher aber noch eine Kleinigkeit zu Schulden kommen lassen, dann greift die neue Fassung und wir haben unsere Ruhe und er wird wieder straffällig werden, leider so sicher wie das Ahmen in der Kirche.

    Hippie

  46. #37 vivaeuropa

    Sorry, aber Sie missverstehen hier wohl einiges: Schachtschneider wendet sich gegen den Lissabon-Vertrag. Der EGMR hat aber mit Lissabon oder der EU herzlich wenig zu tun. Sie sprechen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der hat dieses Urteil aber nicht gesprochen. Es war der EGMR, der allerdings ausschließlich über Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) urteilt. Er hat sich dabei auch nicht über den BGH gestellt.

    Zur EMRK:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention

  47. Unabhängig von der Frage der nationalen Souveränität, die wir mit dem sog. Lissabonn-Vertrag eh in Brüssel abgegeben haben:

    Die Sicherheitsverwahrung ist ein Instrument, das bisher nur gegen deutsche oder slavische Straftäter zur Anwendung kam ! Nie gegen Moslems ! Die S. wurde als willkommenes Mittel gebraucht, um politische Gegner für immer hinter Gittern verschwinden zu lassen – siehe Fall Marwan !

    Damit ist das Verbot der Sicherheitsverwahrung durch die EU für mich ein begrüßenswerter Schritt auf dem Weg zu mehr Gleichberechtigung in der Rechtsprechung.

  48. Das Urteil ist OK.

    sine poene sine lege oder so ähnlich wie der Lateiner sagt. Keine Strafe ohne Gesetz.
    Und wie er einfuhr hieß Sicherheitsverwahrung 10 Jahre.

  49. #36 aberratioictus (17. Dez 2009 16:30)

    Das stimmt leider. Und genau genommen ist die Sicherungsverwahrung sehr wohl eine Maßregel der Besserung und Sicherung, zumindest steht sie unter diesem Titel im Gesetz. Ich meine trotzdem, daß die Sicherungsverwahrung von allen Maßregeln am wenigsten der Besserung, sondern in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit dient.

  50. Ich habe mich auch erst über diese Sache aufgeregt, aber halte es doch für richtig, daß keine rückwirkenden Strafverschärfungen vorgenommen werden dürfen.

    Zudem finde ich es bemerkenswert, daß in in den 80ern für Autoaufbrüche, Schlägereien und das Würgen einer Frau (ohne das herunterspielen zu wollen und ich es als Mordversuch ansehe) eine lebenslange Sicherheitsverwahrung verordnet wird.

    Würde heute nach diesem Maßstab Recht gesprochen, unsere Gefängnisse würden vor Sicherheitsverwahrten überquellen…

    Leider aber zählen mittlerweile z.B. Zuhälterei, Schießereien und Machetengemetzel stadtbekannter (Gewalt)-Krimineller zu gesellschaftlich legitimierten Diskussionsformen und sind noch nicht mal mehr ein Haftgrund.

    http://www.pi-news.net/2009/08/messer-macheten-und-pistolen-auf-dem-kudamm

  51. Ich befürworte das Urteil – wenn auch mit Bauchschmerzen. Gründe wurden ja schon genannt.

    Was mich aber doch verwundert: Gerade rot-GRÜN hat die Sicherungsverwahrung beschlossen, höchst seltsam, oder?

  52. abberatico… (usw, was bedeutet der Name?):

    Vielen Dank für Ihre Ausführungen zu dem Thema, bin jetzt klüger als vorher.

    Zu den Mauerprozessen allerdings: Das Argument, hier würde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen träfe auch die Nürnberger Prozesse, richtig? (Unter den Nazis wars ja nicht verboten Schandtaten zu begehen, sondern man bekam Orden dafür).

    Hier vergessen Juristen oft, dass es neben dem positiven Recht eine allgemeine Moral gibt, die jedem denkenden Menschen einige grundlegende Dinge vorschreibt (Tötungsverbot etc.), ob diese nun in Verfassungen oder Menschenrechten niedergelegt sind oder nicht – sie gelten universell.

    Das Gewissen ist (philosophisch, nicht juristisch) die letzte Rechtsinstanz, daher können sich Mauerschützen und KZ- Aufseher nicht darauf berufen nach geltendem Recht gehandelt zu haben und daher kann ein Bundeswehrsoldat (im Gegensatz zu Soldaten anderer Armeen) einen Befehl verweigern, den er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann.

  53. Wie einige Vorredner schon richtig anmerkten, ist der PI-Artikel zu dem Urteil Unsinn, insbesondere die Überschrift. Der EMGR hat eben nicht die Sicherheitsverwahrung als solche verboten, sondern die rückwirkend verhängte unbefristete Sicherungsverwahrung.

    Bis 1998 durfte die Sicherungsverwahrung nach § 67d I StGB a.F. maximal 10 Jahre betragen. Nachdem diese Beschränkung durch den Gesetzgeber aufgehoben wurde, sollte die unbefristete Sicherungsverwahrung auch für Häftlinge gelten, bei denen diese Maßnahme nach altem Recht und damit für höchstens 10 Jahre angeordnet worden war.

    Das verstößt gegen das sog. Rückwirkungsverbot als ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips, das nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden darf. Eine solche Ausnahme hat der EGMR hier nicht gesehen und deshalb die Rückwirkung für nicht vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt. Das ist alles.

    In Deutschland gibt es 70 gleich gelagerte Fälle von Häftlingen, die sich auf die Entschedung des EGMR berufen könnten.

    Die Bundesrepublik hat übrigens 3 Monate Zeit, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen.

  54. Ich warte bloß noch auf den Tag, an dem der Europäische Gerichtshof entscheidez, dass jeder Afrikaner das Recht hat in der EU zu leben.

    UN-Vertreter haben bereits festgestellt, dass 250 Millionen Afrikaner ein nicht diskutierbarese Recht auf Asyl in der EU haben, dass wir mit der Unterzeichung der Menschenrechts-Charta anerkannt hätten.

  55. Tja, Herr M. ich empfehle zu konvertieren, dann klappts auch mit der Bewährung. Allerdings Sicherheitsverwahrung für Schlägereien , da muß doch etwas mehr vorgefallen sein.
    WIR SIND DAS VOLK!!!!

  56. #61 Kairos

    Was eine aberratio ictus ist, können Sie bei Wikipedia erfahren.

    Die Nürnberger-Prozesse sind juristisch schwierig einzuordnen. Radbruchs Formel fand vor allem bei der Aufarbeitung der Verbrechen der Nationalsozialisten vor den Gerichten der Bundesrepublik Anwendung. Gerade hierfür eine Handhabe zu finden war ja auch Radbruchs Anliegen gewesen.

    Bei den Nürnberger Prozessen wurde allerdings zum Großteil – wie ich finde, zutreffend – darauf abgestellt, dass die Taten, die den Angeklagten zur Last gelegt wurden, nach dem Völkerrecht strafbar gewesen waren, und zwar bereits zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden (wenn auch teils eine konkrete Strafandrohung fehlte…).

    Die Nürnberger Prozesse sind aus verschiedenen Gründen bis heute umstritten geblieben – zum Teil auch deshalb, weil ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Vielfach wird in diesem Zusammenhang jedoch angeführt, dass das Rückwirkungsverbot für die Bürger eines Staates gelten soll, nicht aber für die Machthaber, die wissentlich und willentlich Verbrechen gegen das Völkerrecht begehen oder begehen lassen; schließlich wäre es den Machthabern ansonsten ein Leichtes, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Im Ergebnis halte ich diese Argumentation für überzeugend.

  57. #66 aberratioictus

    Sehr richtig, was Sie schreiben. Ein weiteres Problem mit Nürnberg bestand in der Frage des gesetzlichen Richters. Klingt komisch, aber es gab keine Verfahrensordnung. Materiellrechtlich kommt man mit den Urteilen über das Völkerrecht noch klar, aber verfahrensrechtlich wird es knifflig.

  58. #67 plapperstorch

    Ja, ein erhebliches Problem. Schwierig finde ich auch bis heute den Umgang mit der vorgebrachten tu-qoque-Argumentation der Verteidigung — insbesondere wenn man die Rolle der Sowjetunion bedenkt.

    Ich habe Ihre Beiträge vorhin gar nicht gesehen. Sagen Sie aber bitte nichts gegen die Sophisten: Das waren unglaublich fortschrittliche und weise Juristen. Leider ist ihrem Ruf durch Platon schwerer Schaden zugefügt worden.

  59. aberratio ictus: Aber ist die Formel „unerträglich ungerecht“ nicht viel zu weich (also interpretierbar)?

    Ich habe auch eher ethisch argumentiert, weil ich der Überzeugung bin, dass eine Handlung auch Unrecht sein kann, wenn kein Gesetz sie verbietet (so hat ja der Kannibale damals, bzw. sein Anwalt argumentiert, eine solch abstruse Tat sei im StGB nicht vorgesehen – also nulla poene. Habe mich damals mit einem Juristen gestritten, der das genau richtig fand. Ich finde es gefährlich das positive Recht über die „materielle Gerechtigkeit“ zu stellen. Allerdings räume ich ein, dass ein Rechtsstaat nicht allein auf dem Gewissen seiner Bürger aufgebaut sein kann).

  60. Marxismus pur!

    Ein marxistisches System erkennt man daran, daß es die Kriminellen verschont und den politischen Gegner kriminalisiert

    Alexander Solschenizyn

  61. #68 aberratioictus

    Die Beiträge waren auch nicht zu sehen „Its magic“, wenn Sie verstehen, was ich meine.

    Mit dem DU-aber-auch-Argument habe ich kaum Probleme.

  62. Naja, der Typ sitzt seit 15 Jahren, weil er eine Frau FAST umgebracht hat. Einige fahren Leute tot, schlitzen andere auf „wegen der Ehre“ und sind nach 3 Jahren wieder auf freiem Fuß. Darüber mach ich mir eher Gedanken. Ich glaube, er hat die Strafe abgebüßt, auch wenn er vorbestraft war.
    Dass die EUDSSR jetzt unsere Gesetze macht, war ja leider abzusehen, aber das Urteil selbst ist nicht unbedingt ungerechtfertigt.

  63. #69 Kairos

    Ich halte Radbruchs Gedanken im Ansatz für gut, schwierig und schwammig sind sie leider dennoch, denn die Radbruchsche Formel versucht dem Einzelnen gerade das zu geben (und vielleicht auch zuzumuten?), was bei uns eigentlich nur das Bundesverfassungsgericht hat: eine Normverwerfungskompetenz.

    Natürlich muss man sich auch fragen, wie praktikabel dieser Ansatz in der Realität ist: Natürlich haben Menschen moralische Verpflichtungen und sollten ihrem Gewissen folgen. Insoweit stimme ich Ihren Ausführungen voll und ganz zu. Wo Unrecht so unerträglich ist, dass es der Rechtsnatur spottet, ist das kein Recht mehr. Dies abzugrenzen ist allerdings schwierig, zumal wenn man selbst eher positivistischen Ansätzen zuneigt. Die Geschichte zeigt zudem, dass der Einzelne, eingebettet in ein System oder eine Hierarchie, eben doch oft das tut, was von ihm erwartet wird — auch wenn er es für falsch hält. Dennoch denke ich, dass Radbruch mit seinem Ansatz im Kern recht hat.

    Sehr interessant ist, dass der BGH in Bezug auf die Todessschüsse an der Mauer auch noch über einen anderen Aspekt zu urteilen hatte, nämlich ob diejenigen, die die Schüsse anordneten, in mittelbarer Täterschaft zur Verantwortung gezogen werden konnten. Es handelt sich dabei um ein klassisches Problem des Allgemeinen Teils des Strafrechts: der so genannte „Täter hinter dem Täter“. Falls es Sie interessiert, werden Sie hier (oder wenn Sie den Begriff googeln) sicher einige interessante Anregungen finden:

    http://www.123recht.net/Schiessbefehle—Der-T%C3%A4ter-hinter-dem-T%C3%A4ter-__a2794.html

  64. Ich weiß zwar nicht, wie es zu dieser Radbruch-Diskussion kommt, aber Radbruch löst ja nicht das Problem der nachträglich aufgehobenen Befristung der SV. Der Typ hier scheint ja noch ein relativ Harmloser zu sein. Es soll aber noch 70 andere Fälle geben, die von dem Urteil profitieren könnten. Keine Ahnung, was sich darunter noch so befindet.

  65. #71 plapperstorch

    Mit dem DU-aber-auch-Argument habe ich kaum Probleme.

    Wirklich? Ich halte diese Argumentation selbst auch nicht für durchgreifend; völlig unbeachtlich finde ich das Problem aber nicht. Vergegenwärtigt man sich die Rolle der Sowjetunion 1939, als Polen überfallen wurde, dann richtete nun ein anfänglicher Mittäter über das Verbrechen, an dem er selbst beteiligt gewesen war. Das hat schon einen Beigeschmack.

  66. Da gab’s doch schon mal einen, der Tag und Nacht von drei Polizisten bewacht wurde, weil er aus „rechtlichen“ Gründen aus dem Knast kam!

    Also: wieder drei der in Überzahl vorhandenen Polizisten abstellen und gut ist.

    Natürlich gehört er weggesperrt auch nachträglich, wenn ein Gutachter das sagt!

  67. Wirklich erstaunlich. Viele, die hier das Urteil der EU begrüßen und damit auch das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht fröhlich zu Grabe tragen, übersehen, auf welchem Gedanken das deutsche Strafrecht aufgebaut ist.
    Das geht nämlich, unseren Gutmenschen sei Dank, davon aus, das JEDER Straftäter, sei er auch noch so ein abscheuliches und grausames Monster, grundsätzlich therapierbar ist und irgendwann wieder in die Gesellschaft zurückgeführt werden kann. Genau aus diesem Grund haben wir keine Strafen, die wirklich lebenslänglich sind, sondern lassen jeden nach spätestens 15 Jahren wieder auf die Bürger los. Es sei denn, es gibt so sichere Beweise für seine Gefährlichkeit, daß Sicherheitsverwahrung angeordnet wird.

    Wenn man nun aber erst im Laufe der Zeit erkennt, daß der Täter nicht therapierbar ist, sondern immer noch, sagen wir beispielsweise fröhliche Phantasien von Kindersex und Kinderleichen hat, dann muß es doch bitteschön eine Möglichkeit geben, ein solches Monster wegzuschließen! Nein, sagt die EU, auch so jemand muß freigelassen werden, wenn der Richter bei der Urteilsverkündung nicht schon in seine Glaskugel geschaut und eine mutige Zukunftsprognose gewagt hat.

    Sorry, aber unser „Resozialisierungs-strafrecht“, das bei jedem Strafmaß immer nur das Wohl und die Zukunft des Täters im Auge hat, ist nicht geeignet, um auf diese neue Situation angemessen zu reagieren. Da müßten völlig neue Gesetze und Strafen her, die eben nicht mehr nur die Therapierbarkeit in den Vordergrund stellen, sondern vorrangig das Wegschließen gemeingefährlicher Monster. Im Übrigen warten schon über 70 weitere Schwerverbrecher darauf, dieses Urteil zu nutzen und ihre Freilassung inklusive Schadenersatz zu erwirken. Dann möchte ich hier aber bitte keine empörten Kommentare lesen, wenn die ersten Kinder geschändet bzw. Frauen vergewaltigt und ermordet werden.

  68. Also bitte, wie soll eine Sicherungsverwahrung gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen?
    Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern gehört rechtstechnisch gesehen nicht zur Repression, sondern zur normalen Gefahrenabwehr. Hinsichtlich der allgemein eingeschränkten Rückwirkung handelt es sich nur um eine tatbestandliche Rückanknüpfung und keine echte Rückwirkung. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Problematik (Person ist nicht steuerbar) besteht auch kein Anlass für Vertrauensschutz der gefährlichen Person.
    Über die Anordnungskompetenzen hinsichtlich der Sicherungsverwahrung mag man streiten. Sie ist jedoch im Grundsatz ein überaus humanes Mittel, wenn man die Alternativen bedenkt: Die gefährliche Person weiter erhebliche Schäden anrichten an Leib, Leben und Sachwerten friedlicher vornehmen lassen oder den Gefährder wie einen tollwütigen Hund abknallen.
    Ich glaube aber nicht das dieser mit aus ihren heimatländern weggelobten Richtern bestehende Saftladen sich überhaupt mit solchen Fragen beschäftigt. Man will sich wichtig machen und die Existenzberechtigung beweisen.
    Verfassungsrechtlich ist die Unterwerfung der BRD unter dieses Gericht hoch problematisch, da man dort offenbar unser Verfassungsgericht over-rulen kann. Die BRD-Regierung hat keine Kompetenz in dieser Weise die Rechtsprechung der Deutschen Gerichte auszuhebeln. Aufgrund windiger Vertragsgrundlage (Europarat, ein loses Zweckbündnis diverser Staaten, die zum Teil gar nicht in Europa liegen oder jedenfalls nicht so organisiert sind, Azerbeijan). Welche demokratische Legitimation haben die trotteligen Richter aus San, Marino, Azerbeijan, Moldova und Russland (ja guckt ruhig mal in die Richterbesetzungsliste, Monaco und andere Rechtsstaaten sind auch dabei) hier gegen die das deutsche Recht zu stänkern? Wer hat uns verraten und verkauft?
    Im übrigen: Dieser Gerichtshof hat keine Vollstreckungsmöglichkeiten. Ob sich dabei noch um klassische Rechtsprechung handelt, halte ich schon rechtstheoretisch für fraglich. Halten sollte man sich an den Unfug jedenfalls nicht.
    Ein solcher Gerichtshof macht höchstens subsidiär Sinn, für solche Staaten, in denen die Rechtspflege zusammengebrochen ist oder nie wirklich vorhanden war (Kosovo, Albanien). Wenn er sich aber in Details funktionierender Rechtsordnungen einmischt, verliert er jede rationale Notwendigkeit.

  69. #79 JudgeDread

    Da hat mal einer Dampf abgelassen. Ok, so kann man das mit der Maßregel sehen und da befinden Sie sich ja auch in guter Gesellschaft des BVerfG. Aber Berechtigung des ECHR unterschätzen Sie. Nehmen wir mal Rumänien, Nr. 1 der vor dem ECHR angeklagten Staaten. EU-Mitglied ohne funktionierende Rechtsprechung, wo man jedes Urteil kaufen kann. Da hat der ECHR schon manches wieder grade rücken können. Deutschland ist nun einmal Mitglied im Europarat und hat die dazu gehörigen Vertrage unterschrieben. Dazu gehört die EMRK und über die urteilt nun einmal in letzter Instanz der ECHR.

  70. Also, dass das deutsche Strafrecht ein hingepfuschter, allesrelativierender Mist ist, ist das Eine.
    Weitaus schlimmer als das finde ich aber, dass die EU-Rechtsprechung ganz klar über unserer, angeblich unabhängigen, Justiz steht.

    Bzw, das eigentlich Schlimme daran ist, dass weder Deutschland noch irgendein anderer Mitgliedsstaat der EU in Zukunft als souverän bezeichnet werden kann und dass die Nationalregierungen ihrer Entmachtung und Auflösung der Staaten ungestraft zustimmen konnten.

  71. „Falls Sie an Krimiphobie leiden und sich Sorgen wegen den in Zukunft freilaufenden Verbrechern machen, empfehlen wir, die Wohnung nur noch im Notfall zu verlassen.“

    Sie können sich aber auch eine Wasserpistole zulegen. 😉

  72. Ganz unabhängig davon, wie man zu diesem Urteil steht, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob wir bereits Kernstücke unserer Demokratie aus unserem Verfügungsbreich gegeben haben und damit partiell fremdbestimmt sind. Unser Land erinnert zunehmend an den Status einer Kolonie, der man ein gewisses Mass an Selbstverwaltung einräumt, aber über deren zentrale Fragen andere bestimmen. Wenn unsere eigene Verfassung nichts mehr gilt, kommt dies einem Staatsstreich gleich. Sie ist die rechtliche Basis alles Handelns im Inland. Haben wir darüber kein Verfügungsrecht mehr, sollte man so ehrlich sein und auch das Bundesverfassungsgericht abschaffen, da es seiner Funktion als letzte Rechtsinstanz beraubt wurde und nur mehr ein Hohlkörper ist.
    “ Im Namen des Volkes- “ geht jedem Urteil voraus. In welchem Namen die Richter der EU entscheiden, bedarf der Klärung.
    In meinem Namen sicher nicht.

  73. @abberatio: mir geht es ja eben darum, dass rein positivistische Ansätze ein bißchen wenig scheinen. Gewissen über Recht sozusagen. Das hatte ja nicht nur bei Kohl einen üblen Beigeschmack, aber das liegt daran, dass die moralische Universalität des Gewissens, die Verantwortung, die durch Freiheit entsteht, in jüngerer Zeit quasi weggeleugnet wird. Wenn man sich auf sein Gewissensurteil nicht mehr verlassen kann bleibt nur noch das positive Recht. Das allein reicht aber nicht.

    Ach ja, vielen Dank für den Link.

  74. Ich scheisse auf diese Justizhure!!!

    Wäre der Täter und seine Tat irgendwie „rechts“ gewesen…… wäre er vor keiner Justizhure der Welt freigekommen.

    SO ist es – und nicht anders!!

  75. Nicht, dass das hier missverstanden wird:

    verbotswidrig ist nur die NACHTRÄGLICHE (!) Sicherungsverwahrung (und das ist aus rechtsstaatlichen Gründen sogar mehr als gut vertretbar!)!

    Die Sicherungsverwahrung im Allgemeinen bleibt davon unberührt!

  76. Das Urteil des europäschen Menschenrechtsdingsbums ist einfach falsch:
    1) Bei einer Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme. Wenn der Häftling sich während seiner Haft gebessert hätte, wäre sie auch nicht über die zehn Jahre hinaus verlängert worden. Der Grundsatz ‚keine Strafe, ohne ein Gesetz‘ trifft hier überhaupt nicht zu.
    2)Darüber hinaus ist dann auch zu fragen, mit welchem Recht man Leuten wie Milosevic vor Gericht stellt. Sie haben ja nicht gegen ein Gesetz ihres Staates verstoßen. Um es auf die Spitze zu treiben, man hätte nicht einmal den Adolf H. verurteilen dürfen, wenn man den Grundsatz ’nulla poena sine lege‘ so verabsolutiert.

  77. Gefahr Gefahr Gefahr
    Weiterdenken dringend empfohlen !!!!!!!!!!!

    demokratische Entscheidungen eines souverainen Rechtsstaates
    Freiheitsstrafe von fünf Jahren … darüber hinaus seine Sicherungsverwahrung … damals: maximal zehn Jahre
    !!! eines der wichtigsten Prinzipien eines Rechtsstaats, des Rückwirkungsverbots !!!
    !!! Artikel 7 der Menschenrechtskonvention (Verbot rückwirkender Strafverschärfung) !!!

    @Isabella von Kastilien
    Es ist ja wohl ein unterschied ob man Zigaretten verkauft oder PI liest, oder…
    Da muss ich Dir und allen anderen die das Urteil für falsch halten 100% wiedersprechen

    es begann im kleinen
    -Hausbesitzer bekamen Rechnungen über Erschliessungsgebühren die es noch gar nicht gab als sie ihr Häusle bauten (bitte Googeln)
    -nach einigen vorsichtigen Steigerungen
    -Pornofilme die normal käuflich waren wurden verboten, ihr Besitz „nachträglich“ wohlgemerkt NACHTRÄGLICH nach völlig legalem kauf kriminalisiert. Besitz strafbar. (Na klar da sind wir doch alle vol dafür)
    -Dann kamen „gefährliche“ Computerspiele.(Da muss man doch auch dafür sein)
    -dann die Idee mit den Internetsperren (Stoppschildern) – dazu stelle ich mir immer noch vor: einen hilflosen Vater einer pupertierenden Tochter der nicht mehr weiter weis und statt sofort die Kohle für eine psychologische Beratung auf den Tisch zu legen doch erst mal googelt z.B. „pupertät sex liebe mädchen“ kommt da gleich das SEK oder erst mal nur das Jugendamt ??
    -zwischendurch die nachträgliche Strafverschärfung für Gewaltverbrecher – so weit ich mich erinnere war da immer von Mördern die Rede. Ups da wurde wohl was schleichend, erweitert ausgelegt.
    usw.
    usw.
    Ach und da fällt mir gerade noch ein Ups ein. Kennt jemand den Satz. Faschismus ist keine Ideologie sondern eine Krankheit.
    Ich verachte Faschisten und bekämpfe sie wo ich sie treffe.
    ABER
    Es gibt einige Leute in unserem Land für die sind bereits PI Leser schon Faschisten und nicht normale Bürger die sich Gedanken um ihr Land machen.
    Was machst Du wenn die Betreiber dieser Seite demnächst kriminalisiert werden? Was wenn NACHTRÄGLICH jemand auf die Idee kommt, hier würde gefährliche Volksverhetzung betrieben?
    WAS DANN????
    Ach so, das ist ja glatt das dritte Ups. Heute heisst das „Störung des sozialen Freidens“ (hört sich doch gleich viel freundlicher an – ich fürchte aber die Wirkung ist dann später die Gleiche wie damals.
    Darum sage ich – Wehret den Anfängen
    Liebe PI Betreiber – Bitte Bitte Bitte sagt in diesem Fall das ihr Euch geirrt habt. In diesem Fall ist es Wichtig, besser die Folgen zu tragen als noch weiter den Damm brechen zu lassen.
    Wir alle hier werden von der Gutmenschenfraktion als Gefahr für die herrschende Ordnung angesehen. Noch dürfen wir uns darauf verlassen das „heutiges Recht“ gültig ist, ohne das wir dafür morgen verfolgt werden dürfen. Wenn wir selbst die Schleusen öffnen, dürfen wir über die Folgen später nicht Jammern.

    Einige sind über Umwege auf die Nürnberger prozesse gekommen. Die Siegermächte, ausdrücklich einschliesslich der jüdischen Opfer, erklärten es gäbe keine deutsche Kollektivschuld. das sein ein eine Grundlage faschistischen denkens. Erinnert sich noch jemand an die Forderung des Morgenmagazintypen, der deutsche Papst solle bei seinem Israelbesuch die deutsche Kollektivschuld eingestehen.
    Vielleicht sterben einige Menschen durch die alten Urteile. Aber wie viele können sterben wenn wir in Jahren um unsere Freiheit kämpfen müssten.
    Haltet mich für verrückt aber ich sage: keine Rückwirkenden Strafänderungen, NIEMALS, selbst wenn sie es als „Vorsorgliche Unterbringung in einem sozialen Erholungsheim“ nennen.

  78. Kleines Sorry
    Es ist spät, ich bin müde und habe nicht auf Fehler korrigiert, sondern einfach drauflos getippt

  79. Bei der Sicherungsverwahrung steht in den Paragraphen, wofür es die geben kann. Politische Straftaten sind da mW nicht dabei.

    Die Sicherungsverwahrung ist – zumindest nach der Systematik des Gesetzes – KEINE Strafe, auch wenn ein paar Theoretiker das ev. anders sehen.

    Grundsätzlich setzt Strafe voraus, daß der Täter schuldhaft gehandelt hat. Schuldhaftes Handeln liegt dann vor, wenn der Täter sich auch anders hätte entscheiden können. Wenn die Gutachter zu dem Ergebnis kommen, der Täter habe krankheitsbedingt unter einem übermächtigen Zwang gehandelt, stellt sich die Frage, ob das noch unter schuldhaftes Handeln fällt.

    Das Rückwirkungsverbot führt dazu, daß sichergestellt werden soll, daß dem Täter bei Begehung der Straftat hätte bekannt sein können, daß seine Tat strafbar ist und was für einen Strafrahmen das Gesetz vorsieht. Ein neuer Straftatbestand oder schärferer Strafrahmen als bisher, darf nur für die Zukunft gelten, nicht aber für die Vergangenheit.

    Darum geht es bei der Sicherungsverwahrung aber überhaupt nicht. Da geht es alleine darum, daß ein als gefährlich erkannter Täter auch nach Verbüßung seiner Strafe aus dem Verkehr gezogen wird, solange er gefährlich ist. Wie will man denn dem Opfer einer Vergewaltigung zB erklären, daß der Täter amtsbekannt ist und alle beteiligten Fachleute mit dieser Straftat gerechnet haben?

    Es gibt Fälle, in denen ist diese Sicherungsverwahrung sinnvoll und notwendig. Und selbstverständlich muß eine derartige Sicherungsverwahrung auch nachträglich angeordnet werden können, wenn die Gefährlichkeit des Täters erst nachträglich – zB während des Vollzugs der Strafe im Gefängnis – erkannt wird.

Comments are closed.