Im Kommentarbereich von PI wird hier und da vorgeschlagen, Anzeige oder Anklage gegen „den Koran“ oder gegen dessen „Suren“ zu erstatten oder zu erheben. Wie groß aber wären die jeweiligen Erfolgsaussichten? Eine Betrachtung.

(Von Eckhardt Kiwitt, Freising)

Beklagen darf jeder, was und warum er oder sie will. Man kann den Tod eines nahen Angehörigen oder Freundes, eines Nachbarn etc. beklagen. Oder sich darüber beklagen, dass Nachbars Kinder beim Spielen zu viel Lärm machen (haben wir uns, als wir noch Kinder waren, anders, gar besser benommen? Wohl kaum!).

Anzeigen darf ebenfalls jeder, wen oder was und warum er will – sofern es sich bei dem Angezeigten um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt. Ich könnte z.B. meine Nachbarin anzeigen, weil sie nach 18 Uhr an meiner Wohnungstür geklingelt und mich damit in nicht tragbarer Weise belästigt hat. Damit würde ich es mir allerdings nicht nur mit meiner Nachbarin verscherzen. Sollte ich mir beim Heimwerken mit dem Hammer auf den Daumen geschlagen haben, gestaltet sich eine Anzeige gegen den Hammer wegen fahrlässiger Körperverletzung „eher schwierig“.

Eine Anklage / Anklageerhebung ist in Deutschland den Staatsanwaltschaften vorbehalten.

Was nun den Koran betrifft, darf man dessen teils widerwärtigen Inhalte durchaus beklagen. Man kann auch Anzeige gegen den Koran oder gegen einzelne wie auch gegen alle Suren und Verse des Korans erstatten – sofern man sich lächerlich machen will. Jedermann hat das Recht und die Möglichkeit, eine Anzeige auf jeder Polizeidienststelle aufzugeben.

Weit wirksamer dürfte es jedoch sein, Anzeige gegen diejenigen Verlage und Vertriebsgesellschaften / Vertriebsorganisationen zu erstatten, die den Koran in deutscher (oder in einer anderen) Sprache in Deutschland herausgeben und verbreiten. Siehe dazu den Volksverhetzungsparagraphen des deutschen Strafgesetzbuches, der in Absatz (2), Satz 1., Buchstaben a) bis d) unmissverständlich feststellt:

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen …

Jeder Verlag, Verein usw., der den Koran in Deutschland herausgibt, verbreitet, öffentlich zugänglich macht etc., erfüllt m.E. genau die im § 130 StGB Absatz (2) Satz 1., sowie die darin in den Buchstaben a) bis d), definierten Straftatbestände.

Ein wie auch immer geartetes „Recht auf freie Religionsausübung“ gibt es in Deutschland aus gutem Grund nicht, sondern nur das Recht zur Bekenntnisfreiheit sowie das Recht auf „ungestörte Religionsausübung“ – was angesichts dessen, was im Islam gemäß Koran an „Religionsausübung“ erlaubt, ja sogar vorgeschrieben, bedenklich genug ist (Sure 4:34 / Sure 9:5 / Sure 9:111 u.v.a.m.).

Je mehr Leute bei der Anzeigenkampagne gegen Verlage, Vereine, Websites etc. mitmachen, die den Koran herausgeben oder öffentlich zugänglich machen, desto besser. Die Gesetzeslage und der Gesetzestext von § 130 StGB Absatz (2) Satz 1 gewähren den Ermittlungsbehörden sowie den Angezeigten nicht viel Spielraum.

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52 KOMMENTARE

  1. Warum anklagen?

    Öffentliches Anschlagen ist effektiver.

    Verbrennen kommt aber auch gut.
    😆

  2. Sinnloses Unterfangen, Religionen genießen in Deutschland Narrenfreiheit und werden grundsätzlich höchstens mit Samthandschuhen angefasst – man könnte ja diskriminieren.

  3. hier bekommt man noch nicht einmal gegen jegliche lärmschutzverordnungen verstoßende kirchenglocken in den griff. und die verschmutzen die umwelt doch seeeehr mit schädlichen lärmemissionen. als hörgeschädigter kann ich ein lied davon singen, wie diese kack..kirche einen in den wahnsinn treiben kann, wenn man ihr (wohnbedingt) zu nahe tritt.

  4. Wurde schon versucht. Hier eine Antwort der Staatsanwaltschaft Hamburg aus dem Jahr 2008:

    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg
    Geschäftsstelle 7101
    Gorch-Fock-Wall 15-17
    20355 Hamburg

    Der von Ihnen angezeigte Sachverhalt wurde insbesondere unter Heranziehung der Ihrem Schreiben beigefügten Schriftstücke überprüft.
    Von der Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Einziehungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO abgesehen worden, weil sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht ergeben haben. Die Staatsanwaltschaft ist daher zum Einschreiten weder berechtigt noch verpflichtet.

    Der KORAN stellt zwar eine Schrift im Sinne der §§ 130 Abs. 2, 166 Abs. 1 StGB dar, deren Verbreitung – unabhängig vom Inhalt und seiner jeweiligen Interpretation ( – jedoch nicht strafbar ist. Zweifelhaft ist schon, ob der Inhalt des KORAN überhaupt an den vorgenannten Normen gemessen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seine Entstehung und schriftliche Konkretisierung in etwa auf das 7. Jahrhundert datiert wird und es sich mithin beim KORAN um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt.

    Der BGH hat in anderem Zusmmenhang festgestellt, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, Schriften oder andere Darstellungen aus vorkonstitutioneller Zeit, deren Inhalt teilweise- nach den heute gültigen Wertmaßstäben- nicht mit den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen ist, allein schon deswegen der Einziehung zu unterwerfen, weil sie früher- unter der Herrschaft anderer Verfassungsgrundsätze- hergestellt worden sind vgl. BGH NJM 1963, 2034 (2035)).

    Zum Zeitpunkt der Entstehung des KORAN galten jedoch andere Werte, Auffassungen und Gebräuche.

    Zwar können grundsätzlich auch vorkonstitutionelle Schriften strafrechtlich relevant sein und der Einziehung unterliegen, wenn sie die Verfassungsordnung bekämpfen, mithin mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind. Dies gilt jedoch nicht für solche vorkonstitutionellen Schriften die sich – möglicherweise- gegen Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie wenden, ohne sich dabei aber gegen deren Verwirklichung gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu richten ( vgl. BGHSt 29, 73 (77 f.). Der Inhalt des KORAN wendet sich jedoch nicht- zielgerichtet- gegen die Verfassungsordnung der BRD

    .

    Letztlich muss die Frage, ob die vorgenannten von der Rechtsprechung für das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, nicht entschieden werden.

    Die Verbreitung des KORAN, der Grundlage der islamischen Religion ist, ist in jedem Fall von der in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Religionsfreiheit gedeckt.

    Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der Freiheit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG NJW 1971, 931).

    Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d,h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Sie umfasst daher nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfGE 24, 236, 245; BVerfG NJW 1972, 327 (329)). (Wer schützt unsere Verfassung? Unser Gott steh´ uns bei)

    Beschränkungen erfährt die Glaubenfreiheit vor allem durch kollidierendes Verfassungsrecht, die Glaubensfreiheit wird “vorbehaltlos”, aber nicht “schrankenlos” gewährleistet (BVerfGE 32, 98 (107)).
    Für die Glaubensfreiheit existieren demnach die Schranken, die sich aus dem System der Grundsatzentscheidungen des Grundgesetzes ergeben (BVerfGE 12, 1 (4 f.)).

    Aus der Glaubensfreiheit anderer Personen sowie der Würde des Menschen folgt insoweit das verfassungsrechtliche Toleranzgebot (BVerfGE 32, 98 (107 f.); BVerfGE 41, 29 (50 f.)).

    Artikel 4 GG schützt den einzelnen somit zwar gegen die Intoleranz seiner Mitmenschen, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, gegenüber anderen dieselbe Duldsamkeit aufzubringen, die er für sich und seine eigenen Überzeugungen in Anspruch nimmt (BVerfGE NJW 1963, 1170 (1171)).

    Da die Glaubensfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie mithin weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter genügen lässt.

    Vielmehr ist ein im Rahmen der Garantie der Glaubensfreiheit zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertesystems zu lösen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass Betätigungen und Verhaltungsweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivation – vorsieht.

    Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG kommt danach in solchen Fällen in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.
    Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde.

    Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen.

    Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).

    Vor dem Hintergrund dieser durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des KORAN für den islamischen Glauben sowie seiner Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und/oder Beschimpfen von Bekenntnissen gemäß §§ 130, 166 StGB durch Verbreiten des Koran nicht in betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der KORAN nur in der von Ihnen dargestellten Form oder wie es von vielen Reformern in der islamischen Welt bereits getan wird, in Übereinstimmung mit den Menschenrechten ausgelegt werden kann.

    Mit freundlichem Gruß

    xxxxx

    Im Übrigen erscheint es äußerst fragwürdig, eine die Meinungsfreiheit in nicht akzeptabler Weise einschränkende Strafvorschrift wie den § 130 StGB durch entsprechende Anzeige zu unterstützen.

  5. Für solch einen Schritt ist es viel zu früh, erst muß das Meinungsklima in unsere Richtung kippen, erst müssen die 68er Richter abgesetzt sein. Ich sehe die Islamkritik auf einem guten Wege, seit Sarrazin hat sich schon viel getan, wenn auch vorerst nur in den Köpfen vieler Bürger und noch nicht im politischen Handeln. Wenn erst mal islamkritsche Parteien die 5% Hürde geknackt haben wird sich das auch im Wählerverhalten zeigen. Um eine stärkere Veränderung herbeizuführen benötigen Parteien wie die Freiheit gar nicht viel mehr als 5-10% der Stimmen. Dann wird die CDU sowas von nervös, daß sie ganz gewaltig nach rechts rücken wird. Das war bei den Erfolgen der Linkspartei bei der SPD (und der CDU) genauso, nur mit umgekehrten Vorzeichen.

  6. Der Gedanke ist nachvollziehbar.

    Was wäre nun, wenn sogar mit Erfolg beschienen?

    Der Koran käme dann in einer gekürzten, erlaubten Fassung auf Deutsch heraus!

    „Islam ist Frieden“ würden selbst die glauben, die den gekürzten Koran dann lesen und wir hätten ein noch größeres Problem!!!

  7. #3 noreli (23. Jun 2011 22:16)

    …einen in den wahnsinn treiben kann, wenn man ihr (wohnbedingt) zu nahe tritt.

    Da liegt das Problem, wer war zuerst da, der noreli oder die Kirche?

    Ähnlich wie die „Städter“, die auf das Dorf ziehen und dann gegen die „Geruchsbelästigung“ durch Misthaufen klagen.

  8. Ich habe auch schon daran gedacht. Aber mittlerweile finde ich es besser, die Leute auf den „entschärften“ Koran, den die IGMG online zur Verfügung stellt, zu verweisen.

  9. Da Sie so präzise Besacheid wissen, Herr Kiwitt: bitte nenen Sie mir Gericht und AZ Ihrer Anzeige. Danke im voraus.

    #5 Columbin (23. Jun 2011 22:19)

    Erstaunlich, wie geschmeidig ein Gericht an Fakten vorbei argumentieren kann.

    Da ist wahrlich alles möglich.

    Ähnlich geschmeidig ließe sich auch Judenvergasung argumentativ begründen 🙁

  10. #3 noreli (23. Jun 2011 22:16)

    hier bekommt man noch nicht einmal gegen jegliche lärmschutzverordnungen verstoßende kirchenglocken in den griff. und die verschmutzen die umwelt doch seeeehr mit schädlichen lärmemissionen. als hörgeschädigter kann ich ein lied davon singen, wie diese kack..kirche einen in den wahnsinn treiben kann, wenn man ihr (wohnbedingt) zu nahe tritt.

    Wer war denn zuerst da? Sie oder die läutende Kirche?

    Und was wollen Sie damit bezeugen? Glockenläuten ist schlimm, so wie der Koran.

    Flugzeuglärm? Autolärm? Vogellärm? Kinderlärm? Demolärm? Und und und.

    Wissen Sie was, ich kam mit dem Fluglärm nicht zurecht, über meiner damaligen Wohnung! Ich bin einfach umgezogen, da ich denke es gehört zu uns… 😉

    Und ich protestiere trotzdem nicht gegen Flugzeuge oder das Fliegen!

  11. #7 MR-Zelle (23. Jun 2011 22:24)
    zitat
    #3 noreli (23. Jun 2011 22:16)

    …einen in den wahnsinn treiben kann, wenn man ihr (wohnbedingt) zu nahe tritt.

    Da liegt das Problem, wer war zuerst da, der noreli oder die Kirche?

    Ähnlich wie die “Städter”, die auf das Dorf ziehen und dann gegen die “Geruchsbelästigung” durch Misthaufen klagen.
    zitatende
    auf deinen einwand habe ich gewartet. schade, dass nan hier nicht per pn kommunizieren kann. denn es ist natürlich für alle anderen OT
    die kirche war zuerst da, ja. aber vor 14 jahren hatte ich noch keine hörprobleme, musste keine hörgeräte tragen, die das gebimmel infernalisch verstärken. das heißt, die kirche nimmt keine rücksicht auf behinderte in ihrem umfeld, kotzt wild lärmend durch die gegend, ohne rücksicht auf verluste. ein jesus hätte solchen leuten was geblasen 🙂

  12. Vergiss es Eckardt. Im Prinzip hast ja 100% Recht, nur Durchsetzen lässt es sich nicht. Denk an die Richter welche im Bundesgerichtshof sitzen. Die Linken nominieren die Linksextremsten als BGH-Richter. Da hast keine Change. Für Ehrenmordrabatt hat ja Hasenröder plädiert (so ähnlich, ich hab keine Zeit die Namen rauszusuchen), Neskowiqu und Mahrenholz.

  13. @ Eckhardt Kiwitt, Freising:

    Eine Strafanzeige (umgangssprachlich „Anzeige“) ist in Deutschland die Mitteilung einer Straftat, und nicht vorrangig eines Täters (vgl. Denunzieren), an die Strafverfolgungsbehörde. Es geht um den Sachverhalt, und nicht um den Täter. Dass man bei einer Strafanzeige den vermeintlichen Täter (fals bekannt) nennen kann, ist jedoch klar.

    Eine juristische Person kann in Deutschland aber nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sein. Also können Sie eine Straftat anzeigen, bei dem eine juristische Person involviert ist, so oft anzeigen wie Sie wollen. Alles ist möglich, auch bei einer Straftat mit einem Hammer. Aber rein juristisch ist eine Strafanzeige „gegen eine juristische Person“ Blödsinn, genauso wie gegen einen Hammer. Strafrechtlich belangt wird am Ende nur der Täter: Handlungsberechtigter der juristischen Person oder Handwerker mit Hammer. Der Täter wird im Laufe der Ermittlungen namhaft gemacht (Handelsregister und weitere personengebundene Ermittlungen), genauso wie der Handwerker (oder nicht, wenn unbekannt geblieben). Und nur der oder die Täter kommen vor den Kadi, nicht die juristische Person und nicht der Hammer (Letzterer vielleicht doch, aber nur als Tat- und Beweismittel).

    In Deutschland können Sie übrigens keine Körperverletzungen gegen sich selbst begehen, außer Selbstverstümmelung zur Wehrpflichtentziehung. In dem Fall ist es durchaus möglich, umgangssprachlich „den Hammer anzuzeigen“. Am Ende kommen doch Sie vor den Kadi.

    Anders ist es mit einer zivilrechtlichen KLAGE: Sie können sehr wohl gegen eine juristische Person vor Gericht Klagen, z. B. auf Schadenersatz.

    Machen Sie sich schlau, bevor Sie schreiben.

  14. @ #5 Columbin

    Der Staatsanwalt hat sich wenigstens große Mühe gemacht es zu begründen. In Stuttgart kannst als Moslem öffentlich sagen dass die aktuelle Christenverfolgung im muslimischen Afrika das Werk der Juden ist, damit die Juden – nachdem das muslimische Afrika judenfrei ist – sagen können, jetzt können wir die Araber aus Israel vertreiben. Der Stuttgarter Staatsanwalt liefert nicht mal eine stichhaltige Begründung für seine Ablehnung. Der Inhalt der Aussage wird dabei nicht bestritten. Mir liegt das Schreiben vor.

  15. #5 Columbin
    Volle Zustimmung. Das bringt nichts. Wir könnten uns ja dann selbst nicht mehr über den Islam informieren (ironisch gemeint). Der Islam ist eine religiöse Ideologie. Uns so – also politische, ideologisch – muss sie auch mit allen legalen Mitteln konsequent bekämpft werden. Was juristisch erfolgversprechend ist, ist das Vorgehen gegen Imame, die die volksverhetzenden Inhalte (Juden, Christen sind Affen und Schweine; Ungläubige sind die niedrigsten aller Geschöpfe) predigen. Oder die direkt zur tödlichen Gewalt aufrufen (gemäß Sure 9:5)“…dann tötet die Götzendiener, wo immer ihr sie findet, und ergreift sie und belagert sie und lauert ihnen aus jedem Hinterhalt auf…“
    Hier eine gute Seite: http://www.islamkritik.mx35.de

  16. Wenn man eine juristische Brücke zwischen der im Koran gepredigten Gewalt und deren Anwendung aufbauen könnte, müsste es doch möglich sein den Koran von der FSK mit einem ab 18 Siegel versehen zu lassen.

  17. Müsste auch für uns alle interessant sein.
    Betrifft freie Meinungsäußerung, Volksverhetzung etc. Nun weis man, was man sagen und schreiben darf oder was nicht.

    Ich blicke bei dem Beschluss nicht richtig durch. Mir wurde schwindelig beim Lesen.

    Bundesverfassungsgericht

    BVerfG, Beschluss vom 4. 2. 2010 – 1 BvR 369/ 04
    […]
    5 Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift „Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“.

    […]
    http://lexetius.com/2010,311

    (sehr langer Beschluss)

  18. Der Koran widerspricht an VIELEN Stellen deutschem Recht. Insoweit ist dieser Kurzartikel relativ belanglos, weil er keine vollständige Rechtslage bietet!

    Darüber hinaus meine ich, man müsste zuallererst damit anfangen zu überprüfen, ob der Islam nun eine Religion oder eine politische Ideologie ist.
    Vergleichen wir das mal mit dem 3. Reich: Arm rausstrecken&brüllen vs. Arschhochbeten, Massenaufläufe vs. massenhafter Moscheebesuch, Buch Koran vs. Buch Mein Kampf. Hitler lebte das vor, was in in der Schrift stand.

    In linken Parteien steht auch einer vorne und redet, abschließend wird die Hand zur Faust geballt und die Internationale gesungen.

    Also welchen Unterschied macht das alles (bsp. zur evangelischen) Religion?

  19. #18 Rheinlaenderin

    “Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg”.

    ———————————————-

    Ich mag das nicht! Das ist NPD-like (Deutschland den Deutschen).
    Und ich habe nichts gegen Ausländer(innen)! Der ISLAM ist der Feind, DER muss bekämpft werden!

  20. #5 Columbin

    ———————————————-

    Wenn den Anzeigenden vorher bekannt gewesen wäre, dass (m. M. und Erfahrung nach) die StA Hamburg a) faul, b) feige und c) total links ist, hätten die es dort erst gar nicht probiert!
    In einer anderen Stadt mag das Erfolg haben, aber in Hamburg sicherlich nicht!!!

  21. #20 Holzer (23. Jun 2011 22:59) #18 Rheinlaenderin

    “Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg”.

    ———————————————-

    Ich mag das nicht! Das ist NPD-like (Deutschland den Deutschen).
    Und ich habe nichts gegen Ausländer(innen)! Der ISLAM ist der Feind, DER muss bekämpft werden!

    ————————–

    Ich habe den Beschluss vom BVerG hier eingestellt, weil es dort um unsere Meinungsfreiheit geht. Damit wir lesen was wir dürfen und was nicht.

    Was die Augsburger auf ihr Plakat geschrieben haben, kann ich auch nicht akzeptieren.

  22. #20 Holzer (23. Jun 2011 22:59)

    Da Sie Kommentare, die Ihrer Meinung nach „NPD-like“ sind ablehnen, biete ich Ihnen hiermit ein Zitat des Alt Kanzlers Helmut Kohl von 1983 an :

    „Die Zahl der Ausländer in Deutschland muß halbiert werden“. Die Welt, 17.3.1983
    Helmut Kohl 1983

  23. Weit wirksamer dürfte es jedoch sein, Anzeige gegen diejenigen Verlage und Vertriebsgesellschaften / Vertriebsorganisationen zu erstatten, die den Koran in deutscher (oder in einer anderen) Sprache in Deutschland herausgeben und verbreiten.

    Es gibt völlig seriöse Verlage, die den Koran auf Deutsch verkaufen und ich bin FROH, dass sie es tun. Denn nichts entlarvt den Islam besser als sein „heiliges“ Buch. Nicht umsonst hat die BPE (!) plakatiert: „Lesen Sie den Koran!“

    Eine Klage gegen Verlage, die den Koran verlegen, wäre nicht nur zum Scheitern verurteilt, sondern selbst dann ein Schuss ins eigene Knie, wenn sie Erfolg hätte. Denn in diesem Fall würden in den DAWA-Kreisen genügend „illegale“ deutschsprachige und arabische Koran-Ausgaben zirkulieren, während der „gemeine“ Leser nur noch „jugendfreie“, von den Hass-Suren gereinigte Fassungen in die Hand bekäme. Nichts könnte den „Islam ist Frieden“-Propagandisten lieber sein.

  24. „Sprekken Doitsch ?“

    In NRW kann einer Polizeipräsident werden ohne Deutschkenntnisse. Es genügt das Versprechen, die Sprache zu erlernen.

    Knüppel frei. Wasser Marsch.

  25. bevor hier einige leute über den koran herziehen, sollten sie sich mal an ihre „jüdisch-christliche“ tradition rückbesinnen und die strafrechtlich relevanten passagen der bibel „anzeigen“. alles sehr lachhaft bei pi…

  26. Wie war das doch gleich mit dem Islamunterricht, der vollkommen von einer verfassungsfeindlichen und von der Türkei gesteuerten Organisation bestimmt wird ?
    Zählt hier nicht GG Artikel 7 Abs. 1
    „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

  27. #5 Columbin

    Das vorläufige Urteil ist anfechtbar; hilfreich sind die Erkenntnisse von Prof. Schachtschneider. Die primitive Taktik, das Grundgesetz auf Art. 4 zu reduzieren, zieht nicht.

    Zudem: DEr Islam ist KEINE Religion, sondern eine religiös verbrämte zivilisationsfremde Herrschaftsideologie. „Minderheitensteuer für Erniedrigte“ – Das soll eine Religion sein? Nicht mehr oder weniger als Stalinismus und National-SOZIALISMUS.

    „Der Koran ist die verbale Offenbarung Gottes“
    (Islamische Charta, Art. 3, Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.).

    Sure 98:6 „Die Ungläubigen unter den Leuten des Buches (Juden und Christen): Sie sind von allen Wesen am abscheulichsten.“

    Sure 4,89: „Sie wünschen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, und dass ihr ihnen gleich seid. Nehmet aber keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswanderten in Allahs Weg. Und so sie den Rücken kehren, so ergreifet sie und schlagt sie tot, wo immer ihr sie findet und nehmet keinen von ihnen zum Freund oder Helfer.“

  28. #28 Systemkritik

    Das Heilige Buch von uns DEutschen heißt GRUNDGESETZ, Moron. Erzähl‘ uns doch mal, was genau dir an der Mohammedanerideologie so gefällt?

    Gültige Fatwa:

    „Es ist dem Mann erlaubt, sich mit einem Baby sexuell zu vergnügen. Er sollte es jedoch nicht penetrieren. Falls er es denoch tut und das Kind einen Schaden erleidet, soll er für seinen lebenslangen Unterhalt aufkommen. Allerdings wird das Mädchen nicht unter seine vier (möglichen) Frauen fallen.“
    ‚Tahrir ol vasyleh‘, Ayatollah Ruhollah Khomeini; Darol Elm, Ghom, Iran, 1990

  29. #24 Sebastian zitiert:

    “Die Zahl der Ausländer in Deutschland muß halbiert werden”. Die Welt, 17.3.1983
    Helmut Kohl 1983

    Kollege Helmut Schmidt:

    „Wir müssen eine weitere Zuwanderung aus fremden Kulturen unterbinden“, sagte Helmut Schmidt in dem Interview. Als Mittel gegen die Überalterung komme Zuwanderung nicht in Frage.
    „Die Zuwanderung von Menschen aus dem Osten Anatoliens oder aus Schwarzafrika löst das Problem nicht, schaffte nur ein zusätzliches dickes Problem.“

    http://www.focus.de/politik/deutschland/helmut-schmidt-ii_aid_95473.html

  30. #28 Systemkritik (24. Jun 2011 00:34)

    Das ist das Ur-ur-uralte „Argument“.

    Für Christen gilt Jesus Christus, das neue Testament

    nicht die Thora!

    Das Aufrechnen Koran gegen Bibel funktioniert nicht, uralt, sehr abgedroschen und

    sehr primitiv.

    Gehen Sie in die Büßerecke und schämen Sie sich zu Tode! 🙂

    Und bitte sehen Sie dazu (auch 1000fach hier vorgebracht) die gelebte Praxis in den mohammedanischen Ländern an!!

    Etwa 30 – 40 Länder werden Sie finden 🙂

  31. #28 Systemkritik (24. Jun 2011 00:34)

    strafrechtlich relevanten passagen der bibel

    Na los, zeigen!

  32. Wer Jurist ist meidet Juristen …. normalerweise ,weil er weiss das hier auch gern nach der jeweils vorherrschenden Meinung gerichtete wird (zb Nationalsozialismus usw)-ist also jeder Jurist heute automatisch ein Opportunist ? (nach dem sich dann auch noch unsere Demokratie richten soll oder lieber doch neues Testament oder Scharia?)Wir ,sollten uns entscheiden bevor dieses Andere für uns erledigen…

  33. Ich bin kein Jurist, aber was #5 Columbin hier vom Gericht in Hamburg veröffentlicht hat, zeigt mir, dass Artikel 4 wie eine Herz 10 beim Doppelkopf benutzt wird und alles andere schlägt. Wenn ich Schachtschneiders Ausführungen hinzunehme, gehe ich mal davon aus, dass es nicht in Ordnung ist, Artikel 4 derartig zu verwenden. Aber das interessiert in Deutschland wohl keinen.

    Es gibt grundsätzlich 2 Möglichkeiten, wie ein moderner Rechtsstaat mit dem Thema Religion umgehen kann: Entweder man hält Religion generell auf niedrigem Niveau und behandelt darin alle Religionen gleich (Laizismus). Oder man entschließt sich zur Kooperation. Dann aber MUSS man Unterschiede machen (Säkularitätsprinzip). Man kann nicht gleichzeitig das Kooperationsmodell fahren und dann aber das laizistische Element der pauschalen Gleichbehandlung dazunehmen. Das macht die gebotene Trennung zwischen Staat und Religion genau dann kaputt, wenn man mit einer Religion kooperiert, die einen Anspruch auf den Staat erhebt. Genau DAS Problem haben wir ja.

    Unser Grundgesetz sieht in Artikel 140 nämlich Variante 2 vor. Gleichzeitig wird in Artikel 140 verboten, dass der Staat Einfluss auf die Inhalte nimmt. Eine schizophrene Regelung, die aber auch Angriffsfläche bietet:

    Wenn man klagemäßig etwas erreichen will, muss man die Islamisierer mit ihren eigenen Waffen schlagen und diese Waffen heißen Imamausbildung und Islamunterricht. Denn hier will der Staat (und das wird offen bekundet) einen „Euro-Islam“ erfinden, was er gar nicht darf. Man will an staatlichen Universitäten und in staatlichen Schulen Einfluss auf die Inhalte nehmen, um einen „moderaten“ Islam zu lehren. Genau DAS sollte man verbieten lassen. Man sollte den Staat gerichtlich dazu zwingen, den Islam bitte genau so in seinen Institutionen zu lehren, wie es sich gehört. Originalgetreu.

    Nur so offenbart sich die Absurdität.

  34. Wie ich hier lese gibt es durchaus begründete Vorbehalte gegen ein Anzeige.
    Aber: Wenn meine Tochter,die bald eingeschult wird, in der Schule mit Koranunterricht belästigt werden sollte, dann gehe ich trotzdem auf die Barrikaden. Leider ist zu befürchten, dass Koranunterricht von unseren Bildungspolitikern bald eingeführt wird. Dann werden die ca. 200 Hassaufrufe aus dem Koran direkt im Klassenzimmer an unbedarfte Kinder gerichtet. Das ist die Stunde null für mich, ab wann ich auch keine Rücksicht auf die Rechtslage mehr nehme.

  35. Macht mal Leute.

    Wenn ihr Anwaltskosten zu tragen habt, das PI Team hat meine Kontaktdaten.

  36. #39 frank2222 (24. Jun 2011 05:32)

    Wie ich hier lese gibt es durchaus begründete Vorbehalte gegen ein Anzeige.
    Aber: Wenn meine Tochter,die bald eingeschult wird, in der Schule mit Koranunterricht belästigt werden sollte, dann gehe ich trotzdem auf die Barrikaden.

    Kannst und sollst Du auch. Ist aber ein völlig anderes Paar Schuhe.

    Unser „Rechtsexperte“ (der nicht einmal weiß, daß nur Staatsanwälte anklagen können und Beklagte nur im Zivilprozeß vorkommen) sprach trotz der aufgezeigten Widersprüche von der strafrechtlichen Schiene.

    In Deinem Fall wäre das Verwaltungsgericht zuständig. Aber nicht Du kannst klagen, sondern als Betroffene nur Deine Tochter. Hätte den Vorteil, daß sie, da ohne Einkommen, Prozeßkostenhilfe beantragen kann (§§ 114 ff. ZPO).

    In Fällen wie Deinem: Ja, unbedingt machen!

  37. #39 frank2222

    Deine Tochter wird nicht mit irgendwelchen Tötungsaufrufen konfrontiert werden.

    Man wird ihr zeigen, welche Schönheit und Gerechtigkeit in dieser Religion steckt. Sie wird auch lernen, dass die armen Muslime stets völlig falsch eingeschätzt werden und wurden – besonders mit Bezug auf die Rechte der Frauen.
    In Kooperation mit dem Fach Kunst wird sie arabische Kalligraphie üben. Im Musikunterricht wird sie die fremdartigen und doch so wunderschönen Klänge orientalischer Musik lieben lernen. Ihre Lerngruppe wird von ganz alleine darauf kommen, mal einen Tag lang mit zu fasten, um die Mitschüler besser zu verstehen. Auch könnten doch alle mal einen Tag lang ein Kopftuch tragen, um Solidarität zu zeigen. („Der Vorschlag kam in der Klasse auf, ehrlich!“)
    Und da fallen mir noch ganz viele Beispiele ein, was man so im Unterricht machen kann.

    Tja, so wird’s kommen und die Kultusminister der bundesweiten Versagerparteien werden freundlich lächelnd mit der Vorzeigeklasse deiner Tochter in die Kameras blinzeln.
    Schöne Ferien noch.

  38. „Zum Zeitpunkt der Entstehung des KORAN galten jedoch andere Werte, Auffassungen und Gebräuche.“

    Ich denke das gilt auch für „Mein Kampf“. Das Buch ist aber zu recht verboten.

    Trotzdem denke ich das eine Anzeige kontraproduktiv ist….Ich würde mir wie ein pezender Wadenbeißer vorkommen.

  39. Trotzdem darf man sich so etwas nicht bieten lassen !
    Dann klagt man eben den Staatsanwalt an, der so eine deutschfeindliche Scheißbegründung erfunden hat!

  40. Habe schon vor 2 Jahren versucht Anzeige zu erstatten. Diese Antwort bekam ich:
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Sehr geehrter Herr

    mit verbindlichem Dank bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 22. Juli 2009.

    Da der Koran im 7. Jahrhundert entstanden ist, unterstellt und erwartet unsere Rechtsordnung, dass er vor dem Hintergrund seines historischen Umfeldes gelesen wird. Es gibt keinerlei Legitimation dafür, Aussagen oder Forderungen des Koran als Rechtfertigung für ein Verhalten heranzuziehen, das unsere Rechtsordnung verbietet oder sogar unter Strafe stellt.

    Dies wird auch von den in Deutschland lebenden Muslimen so gesehen. Erst jüngst, beim Abschluss der Deutschen Islamkonferenz, haben Bundesregierung und muslimische Verbände gemeinsam festgestellt, dass das in Deutschland anwendbare Recht allein durch die deutsche Rechtsordnung festgelegt wird und religiöse Gebote („Scharia“) stets nur im Rahmen dieser Rechtsordnung anerkannt werden.

    Geht man von dem gebotenen zeitgemäßen Verständnis des Koran aus, ist dieser als Schrift durch die Pressefreiheit, Artikel 5 des Grundgesetzes, als religiöse Offenbarung außerdem durch die Religionsfreiheit, Artikel 4 des Grundgesetzes, geschützt.
    Heinz-Josef Friehe
    Ministerialrat
    _____________________________________________________

    Referat IVA1, Grundrechte
    Bundesministerium der Justiz

  41. Vielleicht reicht es schon, das fragliche Werk einfach auf den Index der jugendgefährdenden Schriften zu bringen.

  42. Die Menschen in unserem Lande sind anscheinend dazu da, nicht
    anzuklagen, sondern sich gegenseitig zu erschlagen!
    Das erspart natürlich Verwaltungskosten in der Justiz und entlastet
    unsere von uns gewählten Politiker!

  43. So lange es den Deutschen, Europa noch halbwegs wirtschaftlich gut geht, ist keine Änderung der jetzigen fatalen Islamisierungssituation – zu erwarten.
    Was man dem Volk 3 Mal sagt, glaubt ja bekanntlich das Volk.
    „Wir können auf kein Talent verzichten“ (Merkel)
    „Diese Menschen mit ihrer vielfältigen Kultur, ihrer Herzlichkeit & Lebensfreude-sind eine Bereicherung für uns alle“! (M. Böhmer)
    „Das müssen wir aushalten.“ Marieluise Beck.
    Thilo Sarrazin hat all diesen Unfug ganz klar in seinem Buch mit Fakten widerlegt. Es war eine kurze Sensation. Im Grunde hat es die deutsche Islampolitaufbaugruppe, noch enger zusammengeschmiedet. Ist die anti-Sarrazinhatz noch verstärkt worden.
    Meine Voraussage- das deutsche Volk hat weder von seinen Politiker, den Medien und – beschämend am wenigstens – vom christl. Klerus eine Front GEGEN den Islam zu erwarten!
    Hinweise auf Verbrechen und Terror – nützen gar nichts. Jeder konnte ab 1933 in Deutschland damals sehen, wohin mit Hitler die Reise geht. Aber trotz grauenvoller Verbrechen – gibt es heute noch genug Hitlerbewunderer!
    Dasselbe gilt für Stalin und Mao, die ihren Völkern nur Blut, Schweiss und Tränen gegeben haben, aber noch immer Idole sind.
    Es wird sich herausstellen, dass die Demokratie – von Amerika ausgehend – eine geschichtlich kurze Zeit währte; meines Erachtens ist in längstens 20-25 Jahren wieder alles vorbei, und religiöse und weltliche Despotien werden wieder die Geschicke der Menschen bestimmen.
    Sarrazin hat ja geradezu einen profetischen Titel gewählt.
    „Deutschland schafft sich ab – und namentlich bekannte Totengräber dafür – gibt es ja mehr als genug.
    Es wird erst wirtschaftlich, finanziell ganz, ganz arg kommen, bevor sich in den Hirnen der Menschheit etwas ändert.
    Dann wird es aber zu spät sein!

  44. Wennn ich die Ansichten von #11 und #30 lese, wird mir vor der juristischen Korinthenkackerei schlecht.

    Ich bin davon überzeugt, dass wir keine unabhängige Justiz haben, sondern eine „Rechtsprechung“, die sich am jeweiligen politischen System orientiert. Das war so während der Nazizeit, ebenso auch in der DDR, und heute ist die Justiz von den 68ern dominiert. Der ehemalige Lübecker Richter am Landgericht Nescovic sitzt z.B. heute für die SED-Nachfolgeorganisation im Bundestag.

    Diese willkürliche Rechtsprechung empfand ich auch, als ich vor bereits vier Jahren die kurze ablehnende Antwort von der Lübecker Staatsanwaltschaft auf meine neunseitige „Strafanzeige gegen die Verbreitung einer Schrift, die gemäß §166 (1,2) den Tatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie gemäß §130 den Tatbestand der Volksverhetzung, Verletzung der Menschenrechte, Diskriminierung, Bedrohung und andere Tatbestände gemäß GG und StGB erfült, erhielt.

    Auch der Generalstaatsanwalt in Schleswig lehnte meine Bewschwerde ab und hielt die Lübecker Antwort für rechtens.

    Der Lübecker Staatsanwalt schrieb in seiner Antwort u.a.: „Ihre Eingabe habe ich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft, jedoch von der Aufnahme der Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, da in Ihrem Schreiben keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten zu entnehmen sind.
    Sie wenden sich mit Ihrer ´Strafanzeige´ gegen den Islam als Weltreligion und Staatstheorie insgesamt, ohne einen näher bestimmbaren Personenkreis zu benennen, gegen welchen strafrechtliche Schritte eingeleitet werden könnten.

    Sofern Sie sich gegen die Glaubensgemeinschaft der in der BRD lebenden Muslime insgesamt wenden, kann ich nicht erkennenn, dass einzelne Personen oder Personengruppen allein durch Berufung auf den Koran als ihr Glaubensbekenntnis den Strafbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§166 StGB), der Volksverhetzung (§130 StGB) oder sonstiger Strafgesetze verwirklichen.“

    Ob einzelne Leute wie Pierre Vogel, Mitglieder von Milli Görüs oder vom ZMD, die sich ja ausdrücklich auf den Koran beziehen angezeigt werden können, habe ich nicht mehr herausfinden können. Das müssten doch eigentlich mal „normale“ Juristen tun. So aber muss ein Laie scheitern, dem allerdings bewusst ist, dass Art. 4 und 7 GG von den Muslimen missbraucht wird. Aber das ist z.Z. politisch gewollt …

  45. Nach meiner unmaßgeblichen Meinung schützt das GG nicht die Religionsausübung per se, sondern lediglich die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, nicht aber deren Ausübung. So hat eine Klage wegen des Verbots eines bestimmten Kleidungsstückes eigentlich keine Aussicht auf Erfolg, weil es keinen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt, denn das Bekenntnis zum Glauben bleibt davon unberührt.

  46. #43 Hasenpriester   (24. Jun 2011 09:54)  

    “Zum Zeitpunkt der Entstehung des KORAN galten jedoch andere Werte, Auffassungen und Gebräuche.”
    Ich denke das gilt auch für “Mein Kampf”. Das Buch ist aber zu recht verboten.

    #49 john3.16   (24. Jun 2011 15:18)

    Ob einzelne Leute wie Pierre Vogel, Mitglieder von Milli Görüs oder vom ZMD, die sich ja ausdrücklich auf den Koran beziehen angezeigt werden können, habe ich nicht mehr herausfinden können. Das müssten doch eigentlich mal “normale” Juristen tun.
    *****************
    Als Nicht-Jurist möchte auch ich einmal etwas naiv fragen: Wenn Leute sich auf den Koran beziehen und Handlungen begehen, die in Europa unter Strafrecht stehen, muss der Staat doch eingreifen und eine Verurteilung aussprechen? Oder gibt es da noch Freiraum für Interpretationen?
    Worauf gründet eigentlich das Verbot von Hitlers „Mein Kampf“? Was ist denn juristisch der Unterschied zum Koran?

  47. Leute, wir haben heute den Vorteil, daß wir uns über den Islam austauschen können.

    Das ist ein Gegensatz zu den Leuten, die nach dem 700 Jahrhundert von dieser Bewegung zum Islam keinen Schimmer hatten und unterwandert wurden, bis der Islam in der Mehrheit war. Es gab damals auch kein Austausch zwischen den Gemeinden und Regionen. Und der Feind Islam war ja auch nicht so sichtbar wie heute. Die ganze Kostümierung der Mohams heute entsprach der Kleidung(Mode) der damaligen Zeit. Der Druck der Umma – der Gemeinschaft der Gläubigen – besorgte dann noch den Rest.
    Was dann das Feindbild Islam im Mittelalter hier in Europa bewirkte, war die Rückkehr der Kreuzritter und deren Erzählungen, und die Piraterie – Geiselfreikauf usw.

    Unser heutiges Problem ist die Reizüberflutung. Es stürmt soviel auf jeden einzelnen ein, daß sich jeder Mensch gegen bestimmte Dinge – vor allem unbequeme – abschottet.

  48. Dar Recht auf eine ungestörte Religionsausübung ist in einer freien Gesellschaft genau genommen überflüssig.
    Religionen können die gleichen Rechte haben wie Parteien, Aktiengesellschaften oder Karnevalsvereine.

    Wenn sie – wie z. B. der Islam – eine Sonderbehandlung geltend machen, kann das nur über eine zu weit verstandene ungestörte Religionsausübung erzwungen werden.

    Wie gut, dass wir in Deutschland nicht mit den Religionen der alten Azteken und der alten Katharger konfrontiert sind.

    Aber dann hätten die Islamophilen auch ein gigantisches Problem: die Verbrechen der alten Religionen verhindern, aber den Islam tolerieren. Ich wäre neugierig auf deren Argumentation.

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