[1]Auch Information und Instruktionen bzgl. Gebet und Menstruation (!) sind Sache des Gatten seiner Frau gegenüber [denn das „Reinheitsgebot“ für das Gebet (salat), das Nachholgebot für das Fasten (saum) und Verbot des Coitus – und nur dessen! – hängen mit der Periode zusammen]. Ghazali mahnt hierzu: „Er hat ja den Auftrag, sie vor der Hölle zu bewahren“ gemäß o.e. Sure 66,6. Der latente Sinn dahinter ist, daß die Unterweisung durch den Ehemann, der Frau „erspare“, zu diesem Zweck außer Haus gehen zu „müssen“ und so ihre „Blöße“ zu bewahren. Denn allein schon ihr Gesicht sei – einem bekannten Hadith zufolge – für den Mann bereits „Blöße“, ‘aura, d.i. wie der Anblick des Schambereiches zum Coitus reizend (s. „Das Prinzip Niqab“ [2] ab Abschnitt bei Fn.24).
(Ein Essay in zwei Teilen von Coriolan, hier [3] Teil 1)
Umgekehrt sei dem nicht so, doziert al-Ghazali, sonst müßten sich auch die Männer verschleiern (ein typischer Umkehrfehlschluß). Damit sind realiter natürlich der Willkür des muslimischen Ehemanns Tür und Tor geöffnet und die Ehefrau ist davon abhängig gemacht. Sollte der Gatte aber selbst nicht genug „aufgeklärt“ sein, besorge daher selbstredend er die nötige Information außer Haus. Damit ist dann der Zweck erfüllt: „Wenn sie über sämtliche ihr obliegenden Pflichten unterrichtet ist, so darf sie nur mit Erlaubnis des Mannes ausgehen.“ Auch hierfür muß der Grund absolut notwendig sein, z.B. eine besondere religiöse Veranstaltung. Denn selbst für die Verrichtung des täglichen fünfmaligen Gebets durch die Frau gilt laut Hadith: „Die Frau steht dann Allâh am nächsten, wenn sie im Innern ihres Hauses weilt, ihr Gebet im Hof ihres Hauses ist mehr wert als das in der Moschee, und ihr Gebet im Innern des Hauses ist mehr wert als das im Hof desselben und ihr Gebet in der verborgenen Kammer (mukhda‘) ist noch mehr wert als letzteres.“ (Anmerkung: das typische Haus war ein – außen kaum oder gar nicht mit Fensteröffnungen versehener Kubus – mit innen liegendem, zentral zugänglichem Hof und zugänglichem Dachbereich).
Ganz offensichtlich ist hier von psychologischer Seite Besitzdenken, Machtanspruch und vorauseilende, ungezügelte Eifersucht im Spiel. Letzterer ist dann auch ein eigenes Kapitel gewidmet. Sie ist nämlich – für Männer – weder verboten noch verpönt. Schließlich erklärte Muhammad persönlich: „Wundert Euch nicht über die Eifersucht …, denn ich bin noch eifersüchtiger …, und Allâh ist noch eifersüchtiger als ich.“ oder: „Ich bin eifersüchtig, und es gibt keinen Mann, der nicht eifersüchtig wäre, außer er ist abnorm“.
Wieder wird also der „Natur“ die Verantwortung zugeschoben, nicht dem Individuum. Die männliche Eifersucht sei zwar, wenn völlig grundlos, Allah zuwider, doch was heißt hier grundlos? Schließlich wird als Mittel dagegen die Unterbindung jeglichen Kontakts der Ehefrau zu anderen Männern empfohlen! Selbst häufigeres Aufs-Dach-Steigen (wo die Wäsche trocknet) oder Reden mit den Nachbarn ohne absolute Notwendigkeit sei schon zu viel des Guten und guter Grund für eifersüchtige Gefühle des Ehemanns. Laut Überlieferung von Muhammads Tochter Fatima gilt nämlich auf die Frage, was das Beste für eine Frau sei: „Daß sie keinen Mann sieht und von keinem gesehen wird.“ Schließlich heißt es schon in Sure 33,33: „Haltet euch in euren Häusern auf…“.
Empfohlene Notmaßnahme von Muhammads Genossen und Schwiegervater ‘Umar (dem späteren zweiten Kalifen) war daher: „Zieht den Frauen die Kleider aus, dann bleiben sie zwischen ihren vier Wänden!“ Da versteht es sich – dieser „Logik“ gemäß – daß beim Ausgehen einer Ehefrau – wiederum absolute Notwendigkeit vorausgesetzt wie z.B. zum Krankenbesuch bei nahen Verwandten – schon sämtliche Alarmglocken läuten und es Gebote hagelt wie: Verhüllen in abgetragene Kleidung, Benutzung wenig begangener Wege, Meidung bevölkerter Straßen und Märkte (denn der Mann kauft ein!), darauf achten, daß kein Fremder ihre Stimme höre oder daß sie jemand an ihrem Äußeren erkenne, weshalb sie sich einem Bekannten gegenüber gänzlich unkenntlich zu machen habe. Während der Abwesenheit ihres Mannes von zuhause darf sie nicht nur keinem erwachsenen männlichen Wesen die Türe öffnen, sondern ihm nicht einmal auf sein Rufen nach Einlaß antworten. „In peinlichster Rücksichtnahme auf sich selbst und ihren Gatten“ bemerkt al-Ghazali und untermauert dies mit der tradierten Geschichte, nach welcher ein auf Reisen befindlicher Mann der Ehefrau untersagt hatte, während seiner Abwesenheit auch nur das obere Stockwerk zu verlassen. So konnte sie ihren inzwischen todkranken Vater nicht pflegen, welcher daraufhin verstarb. Doch Muhammad verkündete, Allah habe als Lohn für den Gehorsam seiner Tochter, also der erwähnten verheirateten Frau, dem Vater alle Sünden verziehen.
Überhaupt sei der Gehorsam der Ehefrau gegenüber dem Ehemann gemäß Muhammad mit den allgemein verbindlichen fünf Säulen des Islam gleichgestellt, da er erklärte: „Wenn eine Frau die fünf täglichen Gebete verrichtet, den Fastenmonat hält, ihren Leib rein bewahrt und ihrem Gatten gehorsam ist, so wird sie in das Paradies ihres Herrn eingehen.“ Das macht dann die „ehrbare“ Frau aus. Mehrfach wiederholte weibliche Hauptaufgabe ist demnach Hausarbeit und Kinderaufzucht (doch selbst diese darf sie „so wenig wie möglich schelten“, das ist Domäne des Mannes).
Daraus, daß ein nicht-muslimischer Mann diesen Anforderungen, seine Frau nach islamischen Prinzipien zu erziehen, nicht genügen kann, erklärt sich auch das entsprechende, eingangs erwähnte Heiratsverbot für muslimische Frauen in Bezug auf Nicht-Muslime, welches umgekehrt ja vom muslimischen Mann aus gegenüber Christinnen, Jüdinnen und Parsinnen nicht besteht. Im Gegenteil erweitert er mit solch einer Heirat letztlich die umma, da zu erwarten ist, daß die Gattin dem ständigen Druck schon irgendwann nachgeben wird und aus der Ehe hervorgehende Kinder grundsätzlich als Muslime gelten.
Ist die Gattin ihrem Gebieter dann in jeder Hinsicht gefällig, sollte sie schon einmal pro Woche ein „Zuckerl“ (falûdaq, eine bestimmte Süßigkeit) erhalten, man schlägt sie dann nicht gleich wegen jeder Kleinigkeit, nimmt sie nicht ganz ernst, sondern lacht – wie der Prophet in einer guten Stunde – eher über sie, scherzt auch mal mit ihr oder läßt sie – kurz – unter Aufsicht an der Haustüre das Treiben auf der Straße beobachten. In diesen ganzen Zusammenhang gehört dann die Aussage Muhammads: „Die besten von Euch sind diejenigen, die ihre Frauen am besten behandeln, und ich behandle meine Frauen am besten von euch allen.“
Dies alles darf jedoch nicht soweit gehen, „daß er [d.i. der Ehemann] ihren Charakter verdirbt.“, erklärt al-Ghazali. Er „darf den Ernst und die Strenge nicht außer Acht lassen“, müsse vielmehr Zucht und Strenge gegen ihre Bosheit üben, denn es gelte laut Tradition: „Wer seiner Frau in dem, was sie begehrt, zu Willen ist, den stürzt Allah in die Hölle.“ oder: „Fragt die Frauen um Rat, aber befolgt ihn nicht“ (Lebensregel, bei Malik ibn Anas, dem Namensgeber der malikitischen Rechtsschule, allerdings in ein Hadith gekleidet) oder: „Gewöhnt die Frauen an das ,Nein‘!“.
Dem Manne komme es schließlich zu, zu führen und nicht, geführt zu werden, weshalb in Sure 4,38 die Männer als über den Frauen stehend bezeichnet würden und in Sure 12, 25 der Ehemann als „Herr“ (sayyid, also im Gegensatz zum Sklaven) angesprochen werde. Wäre der Ehemann nämlich grundsätzlich nachsichtig gegen die Frau, gebe er seine Religion und seine Ehre preis. Noch deutlicher wird Muhammad, wenn er die Art der Ehe für die Frau beschreibt: „Ehe ist Knechtschaft“ oder: „die Heirat ist eine Art Sklaverei für die Frau“, denn „Allah hat die Frau in die Hand des Mannes gegeben.“ (Hierbei ist der Ausdruck „in die Hand gegeben“ wichtig, da ja auch die Phrase „was eure rechte Hand besitzt“ aus Sure 24, 33 die Sklavinnen als Konkubinen meint).
al-Ghazali erklärt: „Deshalb hat sie ihm unbedingt und unter allen Umständen zu gehorchen, indem, was er von ihr und in Bezug auf sie selber verlangt, außer es wäre etwas Sündhaftes.“ Präzisiert wird durch die beiden Hadithe: „Wenn der Mann von oben bis unten mit Geschwüren bedeckt wäre und die Frau ihn ableckte, so hätte sie noch keineswegs ihre Dankespflicht [ergänze: ihm gegenüber] erfüllt.“ und: „Wenn ich jemandem befehlen würde, sich vor einem anderen niederzuwerfen, so würde ich der Frau befehlen, sich vor dem Mann niederzuwerfen … .“
Selbst in Streitfällen, in denen die Frau recht habe, dürfe sie demnach nicht die Oberhand bekommen, vielmehr müßten zwei Schlichter beigezogen werden, die sich um Versöhnung bemühten. Das Verfahren bei Widersetzlichkeit der Frau (s. Sure 4, 34) darf als bekannt vorausgesetzt werden. Daß hier daraba (emphatisches „d“, sonst ist der Sinn ein anderer!) tatsächlich mit „schlagen“ zu übersetzen ist und nicht anders, geht nicht nur aus der Bestätigung auch durch al-Ghazali hervor, sondern aus der Tatsache, daß ‘Umar hierfür ein ganz bestimmtes – aber nicht mehr bestimmbares – Schlaginstrument, dirra, ständig bei sich führte. Das Geschlagenwerden solle zwar weh tun, aber nicht zu offenen blutenden Wunden oder Knochenbrüchen führen. Auch solle man das Gesicht aussparen, die Fußsohlen (vgl. die nahöstliche Bastonade) seien dagegen gut dafür geeignet. Auch religiöse Pflichten, wie das Gebet oder die Einhaltung von Geboten wie das der Verhüllung können und sollen sogar mit Gewalt durch den Ehemann erzwungen werden (vgl. dazu die modernen Fatwen hier [4] und hier [5]).
Außerdem müsse der Mann grundsätzlich dem „von den Frauen drohenden Unheil zu entgehen suchen“, „denn ihre List ist groß“ (Sure 12, 28) und selbst über die besten darunter urteilte Muhammad: „Ihr seid Verführerinnen Josephs“ (gemeint ist: sie seien so gefährlich verführend wie Potiphars Weib aus der Bibel).
Eine andere Drohung hängt allerdings ebenso mehr oder weniger ständig über einer Ehefrau wie ein Damoklesschwert, der talaq, eine einfache Erklärung seitens des Mannes, sich von der Frau scheiden zu wollen. Sie gilt als endgültig, sofern sie dreimal hintereinander ausgesprochen bzw. [heute auch via SMS] [6] übermittelt wird, oder bei ein- oder zweimaliger Erklärung als bedingte mit der Möglichkeit, nach einer genau vorgeschriebenen Wartezeit, ‘idda, die Frau wieder zurückzunehmen und die Ehe mit ihr fortzusetzen (vgl. Sure 2, 228f). In der Zwischenzeit hat der Mann die Gelegenheit, es sich nochmals zu überlegen und die Noch-Gattin nur noch Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, außer im Fall, daß sie sich zuvor „unbotmäßig“ verhalten hätte (s. Sachau, §50, S.84). Die Maßnahme dient dazu, „das Freisein des Uterus festzustellen (istibrâ`)“, wie al-Ghazali nüchtern bemerkt. Wäre Nachwuchs unterwegs, sollte dieser auch dem Erzeuger zukommen. Kinder, die nicht mehr gesäugt werden müssen, insbesondere ältere Knaben (meist mehr als sieben Jahre alt), verbleiben gewöhnlich beim Vater. Nur von einer Witwe wird erwartet, daß sie „in Zurückgezogenheit mit ihren Kindern lebt“, dafür kann sie aber auch die Kinder in ihrer Obhut behalten.
Die Scheidung braucht zudem nicht begründet zu werden. Als gute Gründe gelten aber Ungehorsam gegen den Ehemann, ungehöriges Benehmen gegenüber ihm oder seinen Verwandten, Vernachlässigung ehelicher oder religiöser Pflichten etc. Selbst wenn der Schwiegervater nur eine Aversion gegen seine Schwiegertochter hegt, ohne daß diese sie irgendwie herausgefordert hätte, hat sich der Ehemann in Gehorsam seinem Vater gegenüber von ihr zu scheiden. So hatte einem Hadith zufolge auch Muhammad bzgl. einer Ehefrau des o.e. ‘Umar entschieden. Zumindest solle man dann die Geschiedene durch ein kleines Geschenk versöhnlich stimmen gemäß der Sure: 33, 48: „Und entschädigt sie“.
Noch eine Bemerkung zur geforderten Gleichbehandlung der maximal vier Ehefrauen, die sich ja der Muslim ohne Zustimmung seiner bisherigen Gattin(en) zulegen kann. Diese erstreckt sich nämlich nur auf Unterhalt, Verpflegung etc. und nächtliches Zusammensein, welches die sexuelle Betätigung nicht (!) einzuschließen braucht. Diese sei vom Mann letztlich nicht abforderbar, noch weniger die Zuneigung, weshalb ja auch das absolute muslimische Vorbild Muhammad die ‘A`ischa deutlich seinen anderen Frauen vorzog und letzteren deswegen Toleranz anbefahl. Nur in dieser Weise sei die Sure 4, 128 zu verstehen: „Ihr seid nicht imstande, Eure Frauen gleich zu behandeln, auch wenn Ihr den besten Willen habt.“ Eine monogame Beschränkung, wie auch heute oft fälschlich gefolgert, sei davon nicht abzuleiten.
Fazit
Wie schon Muhammad selbst feststellte, ist die muslimische Art der Ehe bzgl. der Frau eindeutig als Variante der Sklaverei zu sehen. Auch wenn nach Machismo-Art Pflichten des einen zu Rechten des anderen und umgekehrt umdeklariert werden, ist letztlich die islamische Ehe ganz auf den Mann als vermeintlich höheres Wesen und seine Bedürfnisse zugeschnitten, denen die Frau tunlichst zu entsprechen hat. Welche (Ehe-)frau erträumt sich schon – nach dem „ihr zukommenden Recht“, um in der Diktion von Iman Daglas zu bleiben – in jeder Hinsicht von den Entscheidungen ihres Mannes abhängig zu sein und von ihm diszipliniert zu werden? Außer einer Masochistin vielleicht. Noch einmal soll al-Ghazali zu Wort kommen: die Frau „soll stets ihren Mann im Sinn haben, mag er gegenwärtig oder abwesend sein, und in allen Dingen ihm Freude zu machen suchen“. „Der Mann soll bei ihr an erster Stelle stehen, dann erst soll sie selbst und ihre Verwandten kommen.“ (vgl.o. die Geschichte des sterbenden Vaters!). „Ferner darf sie ihren Mann in keiner Weise ärgern.“ Schließlich hängt von der Zufriedenheit des Ehemanns mit seiner Frau sogar ab, ob sie statt in die Hölle zu fahren, Zugang zum Paradies hat, und zwar ohne daß ihr dort ähnliche Freuden verheißen würden wie den Männern.
Klar ist, daß unter den geschilderten Umständen echte Partnerschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht, und Liebe nicht gedeihen kann. Beweihräuchernde, poetisch-überschwängliche Beschreibungen der Situation muslimischer Ehefrauen gemäß der Schari‘a, wie durch Iman Daglas, P. Vogel und Co. zu Beginn des Artikels bemüht, erweisen sich als Kaschierung der wahren Verhältnisse und sollen offenbar auch psychologisch Frauen über ihre eindeutig inferiore Stellungen und die widrigen Ehebedingungen hinweghelfen. Auch ermöglicht dieses Frauenbild der „ehrbaren Muslimin“ zur Kompensation, auf die nicht-muslimische „Schlampe“ herabzusehen (vgl. isioma.net [7], s. bes. im Aufruf von H. Krauss; oder hier [8]).
Zwar findet sich „Liebe“, auch in zusammengesetzten Begriffen, öfters in Übersetzungen der arabischen Texte, doch zeigt der hier hergestellte Zusammenhang, daß in den seltensten Fällen echte Liebe gemeint ist. Al-Ghazali erwähnt solche Fälle bestenfalls nur als zu belächelnde Schwächen einiger Männer, denn es wird sorgsam unterschieden zwischen der „aus dem Willen hervorgehenden Liebe“ (al-hubb al ikhtiyari), und der echten, natürlichen Liebe (al-hubb al-idtiari). Erstere wäre dann die „eheliche“. Schließlich ist gemäß dem auf Muhammads Tochter Umm Kulthum zurückgehenden Hadith, überliefert in den Sammlungen von al-Muslim wie al-Bu¬khari, in drei Fällen das Lügen erlaubt: im Krieg, wenn es um die Aussöhnung zweier Zerstrittener geht (indem man beiden Parteien unzutreffenderweise Positives über die andere erzählt) und wenn Eheleute zueinander sagen: „Ich liebe dich“.
Zum Schluß noch eine moderne fatwa von Muhammad bin Salih al-Uthaymin zum Thema, der bis zu seinem Tod 2001 oberster Theologe Saudi-Arabiens war. Er stellt klar: „Es ist nicht erlaubt, von Menschen gemachte Gesetze anzuwenden, um einen Mann zu hindern, das zu tun, was Allah ihm erlaubt hat.“ Wer es doch tue, „fällt vom Glauben ab.“ (aus dem Englischen nach madschmu a_l-fatawa wa rasa`il, 6/161).
Nachwort
Al-Ghazalis hier vorgestellte Ausführungen beschreiben das klassische Islamische Recht, nicht jenes, das aufgrund westlichen Einflusses entgegen ersterem in manchem islamischen Staat inzwischen installiert wurde und jetzt wieder im Zuge des „Arabischen Frühlings“ in Gefahr ist, nach Muslimbruder-Vorstellung „reformiert“, d.h. wieder in den Urzustand der medinensischen Gesellschaft zu Muhammads Zeiten „zurückgeformt“, also möglichst ganz nach der Scharia ausgerichtet zu werden. Es konnte hier nicht auf verschiedene Einzelheiten eingegangen werden, auch wurden die Vorschriften hinsichtlich des ehelichen Verkehrs (in alten Übersetzungen durchweg in Latein gehalten!) beiseite gelassen.
Literatur(nachweis) und zur Vertiefung für Interessierte:
– Sachau, Eduard: Muhammedanisches Recht nach Schafiitischer Lehre, Stuttgart/Berlin 1897.
– Juynboll, Theodor Willem: Handbuch des Islâmischen Gesetzes, Leiden/Leipzig 1910.
– Tilman Nagel: Mohammed – Leben und Legende, München 2008.
– Prof. Hans Bauer hat 1916 – sozusagen in den Schützengräben des I. Weltkrieges – angefangen, einen kleinen Teil – ca. ein Zehntel – von al-Ghazalis Werk ihya`‘ulum ad-din zu übersetzen. Ein Neudruck davon ist 2000 erschienen. Das ganze Werk ist immer noch nicht in europäische Sprachen übertragen. Die von al-Ghazâlî nicht eigens gewissen Sammlungen zugeordneten Hadithe, welche er dem Werk „Qut al-qulub/Herzensnahrung“ des bekannten Mystikers Abu Talib al-Mekki († 996) entnahm, wurden später vom renommierten Hadithgelehrten al-Hafiz al-Iraqi im einzelnen als „sahih“, also glaubwürdig nachgewiesen. Es genügt demnach, sich auf al-Ghazali zu beziehen.