Islamische EheBeim Portal Ehe.de gibt es eine Zusammenstellung über die wichtigsten Aspekte der islamischen Eheschließung. Die ausschließlich religiöse Eheschließung (ohne standesamtliche Trauung) ist seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland erlaubt. Die religiös geschlossene Ehe muss nirgendwo amtlich eingetragen werden, was die Formalitäten – auch für eine spätere Scheidung – erheblich erleichtert. Hier nun die Ausführungen von Ehe.de „Die Ehe im Islam“:

Im Islam hat die Ehe einen hohen Stellenwert, dementsprechend schwierig ist die Scheidung.

Trotz einem relativ hohen Anteil an Muslimen in Deutschland, ist den meisten Menschen der Ablauf einer Islamischen Ehe, bis hin zur Scheidung unbekannt, manche schreckt er gar ab. Dementsprechend gibt es viele Voruteile über diese Verbindung zwischen Mann und Frau. In diesem Artikel informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte einer Ehe zwischen zwei Muslimen.

Zwangsehen?

Die Ehe spielt im Islam, genauso wie im Christentum eine sehr wichtige Rolle. Entgegen dem Vorurteil, dass im Islam Zwangsehen vorgeschrieben sind, bzw. toleriert werden, besagt der Koran, dass Ehen nur im beidseitigen Einverständnis beschlossen werden können.  Abgesehen davon muss auch der islamische Vormund der Frau (in den meisten Fällen der Familienvater) zustimmen.

Kriterien für die Partnersuche

Mann und Frau sollen sich durch ihre individuellen Eigenschaften gegenseitig ergänzen und unterstützen, um somit den richtigen Weg im Leben zu beschreiten und sich den Eintritt ins Paradies zu verdienen. Im Islam spricht ein festgeschriebenes Gesetz dem ungeborenen Kind das Recht auf zwei Elternteile zu. Sein Vater, bzw. seine Mutter hat die Pflicht dazu den richtigen und geeigneten Partner zu finden. Ebenso ist es Aufgabe der Ehepartner den Kindern die Gottesfürchtigkeit zu lehren. Deshalb sollte der Ehepartner mit großer Verantwortung ausgewählt werden.

Für die Wahl des passenden Partners gibt es einige Punkte, die beachtet werden sollten. Jedoch sind es nur Ratschläge, keine Voraussetzungen für die Schließung eine Ehe.

– Religiosität und islamische Gottesfurcht: Beide Partner sollten der selben Religion angehören und ihren Glauben, und die damit verbundenen Regeln und Aufgaben gleich wahrnehmen. D.h. Beide sollten sich an die selben Regeln halten.
– Herkunft: Beide sollten möglichst die selbe Herkunft besitzen, aufgrund länderabhängiger Kulturen und Ethiken.
– Gesellschaftlicher Stand: Es sollte keine großen Unterschiede geben zwischen den Gesellschaftlichen Ständen beider Ehepartner.
– Finanzielle Situation: Das Einkommen des Mannes sollte der Frau einen ähnlichen Lebensstandard bieten können, wie sie ihn auch vor der Eheschließung  gewohnt war.

Eheschließung

Im Islam wird vorgeschrieben, dass während der Eheschließung zwei männliche Zeugen anwesend sein müssen, um die Aufrichtigkeit der Ehe zu bezeugen. Bevor der Ehevertrag zwischen dem Islamischen Vormund der Frau, und dem Bräutigam mündlich abgeschlossen wird, können Vereinbarungen, wie die Brautgabe, schriftlich festgehalten werden. Diese Brautgabe soll nicht in die Taschen des Vormunds fließen, sondern den Grundbaustein der Ehe bilden. Somit wird ein weiteres Vorurteil widerlegt, welches einen angeblichen „Kauf“ der Frau beinhaltet.

Scheidung im Islam

Eine Scheidung im Islam ist nur mit rechtlichen Gründen durchführbar. Einige Gründe dafür sind:

  • – Impotenz
  • – Geisteskrankheit
  • – Abfall im Glauben
  • – Ehebruch

für die Frauen

  • – Wenn der Mann nicht für den Unterhalt aufkommt
  • – Schlechte Behandlung
  • – Körperliche Gewalt
  • – Längere Abwesenheit des Mannes
  • – Gefangenschaft des Mannes

Ablauf der Scheidung

Der Mann hat bei widerrechtlichem Verhalten der Frau die Möglichkeit, eine Scheidung einzureichen. Bevor er dies jedoch tun kann, muss er drei Phasen durchleben:

1. Phase: Der Mann muss seine Frau auf die Probleme aufmerksam machen und versuchen mit ihr eine Lösung zu finden.

2. Phase: Scheitert der Versuch, der Behebung der Probleme, so muss der Mann den Verkehr mit seiner Frau einstellen.

3. Phase: In dieser Phase kann er weitere Maßnahmen gegen seine Frau vornehmen. (Keine Gewalt, nichts Quälendes, Verletzendes oder Schmerz verursachendes.)

Hat der Mann diese 3 Phasen abgeschlossen, kann er sich vorrübergehend von seiner Frau scheiden lassen, muss jedoch für weitere 3 Monate mit ihr zusammen leben. Verbleibt es nach den 3 Monaten bei der Trennung, ohne Geschlechtsverkehr, sind beide offiziell Geschieden.

Bei der Frau läuft es ähnlich ab. Auch sie muss 3 Phasen durchlaufen.

1. Phase: Diese Phase entspricht exakt der Phase des Mannes.

2. Phase: Hier spricht die Frau die letzte Warnung aus. Die Warnung vor Gottes Strafe.

3. Phase: Nun kann die Frau rechtliche Schritte gegen ihren Mann einleiten. Zunächst kann ein Familienangehöriger hinzugezogen werden. Schafft dieser es nicht den Streit zwischen den Partnern zu schlichten, wird das Gericht benachrichtigt.  Wie hierbei vorgegangen wird entscheidet der Richter. Es fängt an mit einer Geldstrafe und kann mit einer Haftstrafe enden.

Scheidungsverbote

Es gibt Situation in denen der Islam eine Scheidung verbietet:

– Während eines Wutausbruchs.

– Unter Alkoholeinflusses.

– Während der Monatsregel der Frau, oder zwischen zwei Monatsregeln, wenn der Mann währenddessen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Dieses Gesetzt gilt, da die Frau während dieser Zeit schwanger werden könnte und diese Tatsache eine der beiden Parteien umstimmen könnte.

Links:

» Personenstandsgesetz, siehe dort § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
» Imam-Ehe, Polygamie und Zwangsehe in Deutschland
» Fragen-Portal Answers.de: Darf man als Moslem in Deutschland mehrere Frauen haben?
» Thema Heirat in einem Islam-Forum: Maximal drei Treffen vor der Heirat (im Beisein des Mahram!) sind erlaubt, sonst ist der „Schaitan“ im Spiel
» Der islamische Mann kann seine Ehefrau in Abwesenheit verstoßen, was in Österreich nicht als rechtmäßige Scheidung anerkannt wird
» Islamic Sharia Council London mit Fatwas zu Marriage, Divorce, Children, Family
» Artikelsammlung „Frauenrechte im Islam

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33 KOMMENTARE

  1. Schlechte Behandlung
    Körperliche Gewalt
    Längere Abwesenheit des Mannes
    Gefangenschaft des Mannes

    Also 99 % !

  2. Und letztens lernte ich noch, dass es zu einer islamischen Ährähnmord- Scheidung gehört, wenn der Mann die Frau wegen seiner kaputten Ähräh mindestends messert, ihr idealerweise aber gleich den Kopf abschneidet und mit einem „Allahu Akbar“ in den Hof wirft.

    In der Tat, eine vielfälige „Kultur“.

  3. Wenn ich Ehe lese muss ich zwanghaft an Schopenhauer denken:

    Ehe bedeutet die Verdopplung der Pflichten, bei Halbierung der Freiheit…

  4. Im Islam hat die Ehe einen hohen Stellenwert, dementsprechend schwierig ist die Scheidung.

    Blubb??? Im Islam kann man ja sogar nur für eine halbe Stunde heiraten und gleich wieder geschieden werden, auf diese Weise wird ganz regulär Prostitution betrieben. Muß halt eine Litanei von Sprüchen aufgesagt werden, aber das haben sie schon professionell rationalisiert. Sogar das politkorrekte Wikipedia hat einen Artikel dazu, sind diese Dumpfbacken nicht mal das in der Lage zu lesen? Ach so, ja, hat wahrscheinlich mit Ehe gar nix zu tun, und mit dem Islam sowieso nicht.

  5. besagt der Koran, dass Ehen nur im beidseitigen Einverständnis beschlossen werden können.

    Ja nee, is klar !
    Zwangsehen hat´s noch nie gegeben.Unter unter Verwandten wird auch nicht geheiratet.
    Und die Erde ist eine Scheibe.

  6. In der linken Bildhälfte ist nach meiner Meinung eher eine hinduistische Hochzeitszeremonie zu sehen.

    Kann das evtl. möglich sein? 😉

  7. @#6 wolfi

    Scheidung per SMS gibts schon das ist ja nur die Abkürzung für

    Solinger – Messer – Scheidung

    Passt ja auch regional ganz gut.

    😉

    🙂

  8. „die Gottesfürchtigkeit zu lehren“

    Warum soll ich „meinen Gott“, den ich anbete, fürchten? Wäre es nicht schöner wenn ich ihn lieben würde?

  9. Was für ein Geschwafel! Allein für westlich Ohren bestimmt. „Talaq, talaq, talaq“ reicht, auch per SMS. Die andere Lösung wurde hier schon genannt: Messern. Ein Mohammedaner kann die Frau natürlich auch im deutschen Sozialsystem parken und neu heiraten.

    Falls er sie im Suff oder Traum/Schlaf oder Drogenrausch getalaqt hat, und das Ganze ganz doll bereut, gültet das allerdings nicht: Die geschiedene = verstoßene Frau muß erst ganz islamisch einen neuen Mann heiraten und sich von dem pimpern lassen (ohne pimpern gilt nicht), ehe der „alte“ Mann sie wieder neu heiraten darf.

  10. Wenn ein Österreicher sich eine junge Braut aus Asien importieren will, muss er zumindest abwarten, bis das Objekt der Begierde 21 ist.

    Außerdem muss er ein Einkommen vorweisen, durch das er seine Liebste selbst versorgen kann, sodass seine importierte Liebe nicht der Allgemeinheit finanziell zur Last fällt.

    In Österreich lebende Türken können sich hingegen dank eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wieder 18jährige Bräute aus dem Heimatdorf holen, auch wenn sie selbst nur Sozialhife beziehen:

    http://aron2201sperber.wordpress.com/2012/04/23/eu-begunstigt-die-turkei-und-die-fpo/

    Ein klassischer Fall von Inländerdiskriminierung?

    Österreicher dürften sich theoretisch auch 18jährige Türkinnen importieren.

    Auch wenn die österreichischen Staatsbürger, die von diesem Privileg Gebrauch machen werden, wohl zu 99 % Türken sein werden.

  11. #13 Babieca (20. Dez 2012 18:17)

    Man hat den Eindruck, „diese Menschen“ hätten gar keinen Sinn für praktische Zusammmenhänge.

    Zerschießen die doch das eigene Equipment, daß es über ihnen zusammenkracht…

    Einfach nicht zu fassen!

  12. Es gibt in Deutschland eine verbindliche Rechtslogik, das erste verbindliche Gesetz ist die Verfassung, das GG, danach folgen die weiteren Gesetze. Deswegen werden Anwälte gebraucht, welche den komplizierten Paragraphendschungel in Deutschland verstehen können und das ist auch ein demokratischer Prozess. Daher müsste nämlich geklärt werden inwiefern nämlich andere Gesetze von anderen Ländern in Deutschland anerkannt werden können.
    Das betrifft vor allem das islamische Eherecht, welche aber in islamischen Ländern durchaus verschieden gehandhabt werden. Und dann käme dann die Frage auf das dann diese Regelung für alle Ausländer gelten würden, nämlich Ehen die unter hinduistischen, buddhistischen etc. Recht geschlossen wurden.
    Also ist die Formulierung unter § 34 Personenstandsgesetz (PStG) sehr undeutlicht ausgeführt.

    § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
    (1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder.
    (2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
    (3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

    Also muss eine entsprechende Person vom deutschen Staat ermächtigt werden, der § 34 bezieht sich aber auf alle Ausländer und nicht spezifisch zum islam.

  13. Es ist empfehlenswert sich Kenntnisse sich über den islam und der islamischen Rechtssprechung anzueigenen. Die islamische Rechtssprechung ist ja auch die sogenannte Scharia, einer mittelalterlichen Rechtssprechung.
    Dem gegenüber steht die westliche Rechtssprechung, die auf antike Vorläufer zurückgeht, wie der hellenistischen Rechtsauffassung oder dem römischen Recht, die aber auch älter sind als die islamische Rechtsauffassung. In die westliche Rechtsauffassung sind auch die judäisch-christlichen Weltbilder eingeflossen. Somit ist die Scharia absolut konträr zur westlichen Rechtslogik. Und dem Versuch der Islamisten die westliche Rechtslogik mit ihrer verdrehten Logik zu verändern muss ein entschiedener und logischer Widerstand entgegengesetzt werden.

  14. Einspruch!
    (nicht gegen den PI-Artikel, aber gegen die – erwartet – schönfärberisch-verfälschende Darstellung der isl. Ehe bei Ehe.de)

    Da wird ja schon auf der ersten Seite wieder einmal so getan, als ob es im Islam Scheidungsgründe von Seiten der Frau wie „Wenn der Mann nicht für den Unterhalt aufkommt, Schlechte Behandlung, Körperliche Gewalt, Längere Abwesenheit des Mannes, Gefangenschaft des Mannes“ o.ä. gäbe.
    Das ist bislang vielleicht noch in dem einen oder anderen Staat mit isl. Mehrheitsbevölkerung der Fall, deren Verfassung und Gerichtsbarkeit n o c h die westlichen Einflüsse aus der Kolonialzeit aufweisen, aber dank der „Segnungen“ der Arabellion von der Scharia bald ersetzt werden sollen.
    Islamisch, als scharia-gemäß sind sie aber nicht, s. die schon öfter erwähnten Standardwerke von Juynboll, Sachau etc. bzw. die hervorragende Darstellung in: http://www.pi-news.net/2012/08/die-islamische-ehe-teil-1 und Teil 2.

  15. #15 Klotho (20. Dez 2012 18:30)

    Dem ist nicht ganz so, dafür gibt es das sog. „Internationale Privatrecht“.

  16. „Die islamische Ehe zur Erlangung von steuerlichen Vorteilen“ wurde auf Ehe.de genauso übersehen wie die „die islamische Ehe zur Erlangung des Familiennachzugs“…

  17. #10 Babieca (20. Dez 2012 18:10)

    Aber klar doch. Das taqiyya-Geschwafel der Webseite ist ja nicht auszuhalten.
    Auch schön dazu: http://www.welt.de/vermischtes/article2322322/Arabische-Maenner-lassen-sich-per-SMS-schei¬den.html

    Außerdem äußerst sich zur Scheidung ein Fachmann: fatwa von Muhammad Abdul-Gani Schama, Dozent an der Azhar (s. Institut für Islamfragen, 19.09.2005): kein Scheidungsrecht für Frauen; Sein Resümee: Deshalb sind die muslimischen Gelehrten sich einig, daß das Scheidungsrecht Männersache sei. Quelle: http://www.alkhaleej.ae/articles/show_article.cfm

  18. Scheidungsverbot – Während der Monatsregel

    Hoffentlich wissen deutsche Familiengerichte schon davon…

  19. OT
    Heute abend Nuhr 2012
    Bin mal gespannt, er ist ja der einzige seiner Zunft, der den Islam thematisiert.

  20. #18 9 n u Z

    Dieser Frauenhass zieht sich wie ein roter Faden durch die monotheistischen Religionen!

  21. Professor Schachtschneider hat eine DVD herausgebracht wo er sich fundiert über den Islam und seine höchstwahrscheinliche Inkompatibilität mit der europäischen-westlichen freiheitlichen demokratischen Grundwerten äussert. Diese DVD sollte weiterverbreitet werden, schliesslich ist Herr Schachtschneider ein ehemaliger Verfassungsrichter und er hat meint auch das es von der deutschen Verfassung aus keine totale Religionsfreiheit garantiert ist sondern eine Art Bekenntnisfreiheit. Das bedeutet die sogenannte Religionsfreiheit wie sie Islamisten so verstehen, das nämlich die Religionsfreiheit des islams nicht sich über andere Rechte sich nicht erheben kann und auch nicht andere Grundrechte aushebeln kann. Damit definiert sich der Islam als eine Sekte, die sich über die Menschenrechte stellt.

  22. Scheidung im Islam

    Eine Scheidung im Islam ist nur mit rechtlichen Gründen durchführbar. Einige Gründe dafür sind:

    – Impotenz

    —> wie gemein, unsolidarisch

    – Geisteskrankheit

    —> ebenso, man sollte doch dem Partner in guten wie in schlechten Zeiten beistehen, da sind die Moslems aber nicht besser als „Westler“

    – Abfall im Glauben
    – Ehebruch

    —> Ist in Ordnung. Darauf kann man sich einigen.Dem zweiten Punkt ist 1000 % zustimmen.So sollte es sein.

    für die Frauen

    – Wenn der Mann nicht für den Unterhalt aufkommt

    Bei den traditionell lebenden Muslimen ist der Mann für den Lebensunterhalt zuständig und die Frau bleibt zu Hause.(Es sei denn der westliche Staat bestreitet den Lebensunterhalt. Dann bleibt die Frau zu Hause und der Mann geht in die Teestube und/oder in den Puff oder macht „Straßengeld“.) Wenn er weit weg arbeitet, ändert sich nichts daran. Deswegen richtig so.

    Schlechte Behandlung
    – Körperliche Gewalt

    So sollte es sein.Aber auch, wenn es andersherum ist.Also der Mann darf schlecht behandelt und von seiner Frau geschlagen werden? Kling ja nicht muslimisch, sondern nach westlicher Männerfeindlichkeit.

    – Längere Abwesenheit des Mannes

    Auch wieder unmöglich. Wenn der Mann länger im Ausland arbeiten muss, dann ist Scheidung für die Frau also möglich?

    – Gefangenschaft des Mannes

    Wenn damit auch Kriegsgefangenschaft gemeint ist.Dafür kann der Mann doch nichts. Es sei denn er kämpft bis zum Tod und ergibt sich nicht. Ist das der Sinn der Sache? Auch da wieder: in guten wie in schlechten Zeiten! Auch in dem Punkt keine moralische Überlegenheit gegenüber „Westlern“ und moralische Unterlegenheit gegenüber dem Katholizismus. Oder sind im Katholizismus solche unsolidarischen und unloyalen Scheidungsgründe für die Frau erlaubt? Sehr männerbenachteiligend

    Ablauf der Scheidung

    für den Mann
    3. Phase: In dieser Phase kann er weitere Maßnahmen gegen seine Frau vornehmen. (Keine Gewalt, nichts Quälendes, Verletzendes oder Schmerz verursachendes.)

    für die Frau

    3. Phase: Nun kann die Frau rechtliche Schritte gegen ihren Mann einleiten. Zunächst kann ein Familienangehöriger hinzugezogen werden. Schafft dieser es nicht den Streit zwischen den Partnern zu schlichten, wird das Gericht benachrichtigt. Wie hierbei vorgegangen wird entscheidet der Richter. Es fängt an mit einer Geldstrafe und kann mit einer Haftstrafe enden.

    Mit anderen Worten: Der Mann hat keine Möglichkeit zur Scheidung, wenn die Frau nicht will. Er soll keine Gewalt anwenden. Die Frau darf aber staatliche Gewalt in Anspruch nehmen und darf sich scheiden lassen. Benachteiligung des Mannes wieder.

    Der Rest ist in Ordnung und vorbildlich.

    Fazit: Frauenbevorzugend und männerbenachteiligend sowie männerfeindlich ist eben auch der Islam. Wer für die Zivilisation und konservative Werte, stabile Familien mit emotional gut versorgten Kindern und echter Gleichberechtigung der Geschlechter ist, der muss halt einen Zweifrontenkrieg führen. Gegen den Kulturverfall durch den Staat und seinen säkular-sozialistischen Ideologien und gegen die Importreligion Islam.

  23. „Herkunft: Beide sollten möglichst die selbe Herkunft besitzen, aufgrund länderabhängiger Kulturen und Ethiken.“

    Hihi. Was für eine rassistische Haltung…

  24. der Islam hat mit den mittelalterlichen Vorstellungen nichts gemein. Er ist ein Rückfall in primitivste Verhaltensmuster ohne zivilisatorischen Wert, angesiedelt weit unterhalb der Wertvorstellungen der Araber zu Zeiten des Mahomet.

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