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Mainstockheim: Massiver Bürgerprotest zeigt Wirkung – Polizei räumt Asylunterkunft

mainstockheim1 - Kopie [1] Die Asyl-Unterkunft im fränkischen Mainstockheim in der Löwenwirtgasse sorgt seit Monaten für Konfliktstoff. Nachbarn klagten bereits bei einer Bürgerversammlung im Juni, in der Gasse würden Räder und Fahrradteile kreuz und quer herumliegen. Die Illegalen (alles Männer) würden Müllsäcke vom Balkon in die Gasse werfen. Teilweise gebe es bis in die frühen Morgenstunden bei offenen Fenstern laute Gespräch und Musik sowie nächtliche Polizeieinsätze.

Seitdem hat sich die Lage stetig verschärft. Kitzinger Bürger berichten, dass „Flüchtlinge“ im Kitzinger Schwimmbad mehrfach negativ aufgefallen seien, so dass an zwei Tagen hintereinander die Polizei kommen musste. Weibliche Badegäste wurden belästigt. Als ein einheimischer Badegast zu Hilfe eilte, wurde er niedergeschlagen. Bei der Suche nach den Tätern kam es nach Augenzeugenberichten zu einer spektakulären Verfolgungsjagd der Polizei durch das Schwimmbad-Gelände.

Am Abend darauf soll die gleiche Personengruppe in einer Bar in der Kitzinger Innenstadt randaliert haben. Wie es hieß, hatte die Polizei dies in Presseberichten ausdrücklich ohne Nennung irgendeiner Nationalität berichtet, um „keinen Fremdenhass zu schüren“. In Polizeikreisen und von Augenzeugen wurden aber beide Vorfälle bestätigt [2].

Asylbewerber sticht Einheimischen mit einem Messer in den Hals

Das war aber noch nicht alles, was von den nur 28 Kosovo-Albanern ausging. Am vergangenen Mittwoch sorgten dann zwei neue Vorfälle für Aufsehen. Nach körperlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren jungen Männern wurden drei Verletzte in ein Krankenhaus eingeliefert. Die Polizeiinspektion Kitzingen ermittelt gegen sechs junge Männer wegen Körperverletzungsdelikten. Sonntagabend suchten Beamte nach einem Asylforderer, der verdächtigt wurde, bei einer Auseinandersetzung am Nachmittag in Kitzingen einen Einheimischen mit einer Waffe verletzt zu haben. Der 21-Jährige wurde gegen 23 Uhr in der Umgebung von Kitzingen festgenommen. Zur Stigmatisierung der Bürger aus Mainstockheim kommentierte ein Einheimischer treffend: „Man ist nicht immer gleich ein Nazi, wenn man von Leuten, die wir hier als Gäste aufnehmen, erwartet, dass sie sich auch entsprechend benehmen“.

Bürgermeister: „Die Sonntagsreden der Politiker kotzen mich an.“

Selbst der Bürgermeister des Ortes, Karl-Dieter Fuchs (Freier Bürgerblock), fand zwischenzeitlich deutliche Worte zu den unhaltbaren Zuständen in seiner Stadt. Bezüglich der 28 Kosovo-Albaner, von denen mindestens vier nicht in der Unterkunft gemeldet sind, sprach Bürgermeister Fuchs von „Betten-Sharing einer vagabundierenden Gruppe“, die quer durch Deutschland unterwegs sei und in Mainstockheim „die Betten belegt.“ Momentan stellt sich die Situation so da, dass achtmal so viele Kosovo-Albaner (Moslems) kommen, wie noch vor einem Jahr.

300 Bürger wehren sich

Immer wieder versammelten sich Bürger des Ortes zu Protesten vor der Asylunterkunft.Freitag kamen 100 Bürger, meist jungen Alters. Bei dem fünften und vorerst letzten Protest am Sonntag fanden sich erstmals über 300 Einheimische (von ca. 1900 Einwohnern) zusammen, um den lang ersehnten Frieden wieder herzustellen.

„Flüchtlings“-Unterkunft geräumt

Heute wurde der Erfolg vermeldet: „Flüchtlingsunterkunft geräumt“. Die Mittelbayrische [3] schreibt:

Nach Streitigkeiten zwischen Asylbewerbern und Anwohnern wird eine Flüchtlingsunterkunft im Landkreis Kitzingen geräumt. Die rund 20 Flüchtlinge würden auf andere Unterkünfte in der Region verteilt, sagte ein Sprecher der Regierung von Unterfranken am Montag und bestätigte damit entsprechende Medienberichte. Mit der vorübergehenden Räumung wolle man zur Entspannung der Situation in Mainstockheim beitragen. „Es bedeutet nicht, dass die Einrichtung stillgelegt wird“, sagte der Sprecher.

Auch wenn der Widerstand gegen die Verursacher des Asylwahns (Politik, Medien, Kirchen…) im Vordergrund stehen muss, so zeigt dieser Fall eindrücklich, dass gebündelter Widerstand vor Ort und geeintes Auftreten der angestammten Bevölkerung ihre Wirkung haben und Fakten schaffen können [4]. Eins ist sicher, die Menschen in Mainstockheim können stolz auf sich sein. Mit der historischen Zahl von 300 [5] Aufrechten [6] haben sie zumindest vorübergehend den Asylwahn und seine gewalttätigen, kriminellen Auswüchse aus ihrem Ort gejagt.

Allerdings wurde den Verantwortlichen wohl auch die explosive Lage insgesamt zu gefährlich, denn neben den friedlichen Bürgerprotesten gab es auch ganz andere Szenen. Donnerstag letzter Woche tauchte ein 20-köpfiger Mob mit Knüppeln vor der Unterkunft auf. Einige der Männer seien dabei in das Gebäude eingedrungen und hätten dort Möbel beschädigt [7]. Ein 27 Jahre alter Bewohner wurde dabei leicht verletzt. Offenbar wuselten verfeindete Gruppen schon tagelang durch das Dorf (mit ein Auslöser vermutlich für den wachsenden Unmut der Bevölkerung), es ging um eine Frau, es wurde gemessert. Seltsamer Weise hieß es im Blätterwald hartnäckig, es habe „keinen fremdenfeindlichen Hintergrund“ gegeben. Was sagt uns das?

Screenshot einer x-beliebigen von Hunderten von Zeitungsmeldungen:

weinstockheim-randale-asylbewerberheim [8]

Wir sehen hier sozusagen ein einmaliges Wunder. Es wird zweifach betont, dass der schlagstockbewehrte Mob nicht in fremdenfeindlicher Mission unterwegs war. Geübte PI-Leser können mit so einer Information natürlich sofort etwas anfangen. Dem Rest der Bevölkerung muss die Angelegenheit schonend erklärt werden. Zum Beispiel 24./25.7.2015 in Franken.de [9] und 27.7.2015 in Franken.de [9], BR [10].

Die Kurzversion hier: Video Nr. 1 [11] (am Ende des Artikels) wurde in Zusammenarbeit mit der Polizei zur Beruhigung der aufgebrachten türkischen Szene gedreht. Offenbar gab es eine Fehde zwischen den Türken und den Bewohnern des Asylbewerberheims. In Video Nr. 2 [12] sieht man zu Beginn einen aufgebrachten Türken, der wütend Richtung Haus stürmt und von Polizisten zurückgehalten wird. Dahinter skandiert eine (wegen der Dunkelheit schwer zu erkennende Menge) „Wir wollen kein Asylbewerberheim!“.

Die Szene mit dem wütenden Türken fehlt im BR-Video, wo außerdem Bürgermeister Fuchs erklärt, bei denen, die lautstark gewalttätig aufgefallen waren, sei mit Sicherheit kein einziger Mainstockheimer gewesen, dafür lege er seine Hand ins Feuer.

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Heulboje Reem will Israel verschwinden lassen

geschrieben von PI am in Deutschland,Islamisierung Deutschlands,Israel,Siedlungspolitik | 161 Kommentare

angela-merkel-streichelt-fluechtlingskind-reem [13]Die Tränlein flossen, die Kanzlerin streichelte, die Story war perfekt: Reem, die 14-jährige gelähmte Palästinenserin (Foto) heulte sich durch nahezu alle Medien, mehrfach und in Schleife. Ein Flüchtlingsschicksal, dramatisch und so gut passend in die Zeit, in der in wachsendem Maß Kritik an der irrsinnigen Masseneinwanderung nach Europa und besonders Deutschland geübt wird.  Dumm nur, dass das Mädchen gar nicht abgeschoben werden sollte, wie der gekürzte Ausschnitt suggerierte, sondern tatsächlich eine vorl. Aufenthaltsgenehmigung [14] hat.

Nun hat sich die WELT [15] noch einmal mit dem Mädchen beschäftigt, das die deutschen Medien so gierig für ihre Zwecke benutzt haben. Und im Gespräch mit ihr kommt dann Folgendes zutage, was man getrost den allermeisten Arabern als Sichtweise auf Israel und die Juden unterstellen kann:

Ist Deutschland schon deine Heimat? „Nein, meine Heimat ist Palästina.“ [..]

Im Wohnzimmer hängt eine historische Karte von Palästina, jeden Tag telefonieren die Sahwils mit den Großeltern, die in einem Flüchtlingslager im Libanon leben. Reem ist dort geboren worden, auch ihre Eltern kamen dort zur Welt. Palästina haben sie noch nie gesehen.

Aber was heißt eigentlich Palästina? Von welchem Gebiet spricht sie? „Alles“, sagt Reem. Aber da ist Israel. „Ja, noch, aber meine Hoffnung ist, dass es irgendwann nicht mehr da ist, sondern nur noch Palästina.“ Wie soll das gehen? „Das Land sollte nicht mehr Israel heißen, sondern Palästina.“  [..]

Weißt du, dass Deutschland und Israel eine besondere Geschichte haben? Dass wir zu dem Land stehen, dass wir Judenhass nicht zulassen? „Ja, aber es gibt Meinungsfreiheit, hier darf ich das sagen“, sagt sie.

Natürlich plappert ein 14-jähriges Mädchen viel nach. Natürlich darf man ein Mädchen dieses Alters nicht mit demselben Maß messen, wie einen Erwachsenen. Doch sie ist ein lebendes Politikum geworden – es sind die Redaktionen, die sie zu einem Instrument gemacht haben. Und sie zeigt nun in diesem Gespräch auf ihre kindliche Art und Weise ganz selbstverständlich den Reimport und die Festigung des Judenhasses in Europa, durch die Einwanderung von Moslems, was auf fruchtbaren linksextremen und rechtsextremen Boden fällt und dort seine Blüten bis in die Mitte der Gesellschaft hinein treibt.

reem [16]

Das Mädchen ist ein Opfer, aber kein Opfer Israels. Kein Opfer Deutschlands. Kein Opfer einer vermeintlich grausamen Politik. Sondern sie ist ein Opfer von Propaganda [17], Halbwahrheiten und Verzerrung, ebenso wie der gemeine deutsche Medienkonsument, der wohl noch immer glaubt, dass Reem morgen abgeschoben werden soll und wir deswegen Millionen Reems aufzunehmen haben, nur um die vermeintliche Schuld einer tätschelnden Kanzlerin abzutragen.

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Türkei klagt die von der deutschen Justiz verschonten Brüder von Hatun Sürücü an

geschrieben von PI am in Ehrenmord,Hassreligion,Justiz,Video | 37 Kommentare

mordbrueder-sueruencue [18]Die Türkei erhebt Anklage gegen die beiden älteren Brüder von Hatun Sürücü († 7.2.2005). Die ehrenermordete Deutsche entstammte einer ostanatolischen Moslemfamilie. Sie hatte nicht nur die Staatsbürgerschaft gewechselt, sondern auch den Lebensstil. Sie trennte sich von ihrem Zwangsehemann, warf das Kopftuch weg, kleidete sich westlich, ging auf Partys, machte eine technische Ausbildung und erstritt für ihren Sohn das alleinige Sorgerecht. In Deutschland wurden zwar alle drei Brüder angeklagt, aber nur einer saß eine lächerliche Strafe ab.

Wie bei solchen gemeinschaftlich begangenen Ehrenmorden üblich, drückte der jüngste Bruder ab, den unser Waschlappenstaat zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilte.

Hatun wurde im Alter von 23 Jahren Jahren auf offener Straße hingerichtet.

hatun-auf-offener-strasse-erschossen [19]

Alleine schon wegen der Ermordung junger Frauen aus Gründen der „Ehre“ sollte sich das Bundesverfassungsgericht in Grund und Boden schämen, dass es mit seinem neusten Kopftuchurteil [20] nicht die modernen, sondern die rückwärtsgewandten Einwandererfamilien stützt.

Die des Mordes überführte und ehemals dringend in Deutschland benötigte Fachkraft™ Ayhan Sürücü, arbeitet heute in der Türkei als Gemüsehändler.

Im Sommer 2014 [21] wurde Ayhan Sürücü aus der Kuschelhaft entlassen und in die Türkei abgeschoben, von wo aus [22] er die deutsche Justiz verhöhnte:

sürücü [23]

Das Foto mit dem primitiven Badezuber ist bei der Bildzeitung längst gelöscht [24]. Gerne auch posiert er für den Islamischen Terrorstaat:

ehrenmoerder-ayhan-sueruecue [25]

Die beiden älteren Brüder Mutlu und Alpaslan Sürücü kamen nach dem Prozess aus der U-Haft frei und freuten sich mit Freunden und Verwandten:

ehrenmoerder-freigesprochen [26]

Sogar die türkische Presse [27] thematisierte die unangebrachten Victory-Zeichen, die auch von den Schwestern der Ermordeten kamen. ‚Bunu kutlayacagiz‘ wurde die Familie zitiert, was so viel heißt wie ‚Wir werden dies feiern‘. Kein Schamgefühl, keine Reue, keine Trauer. Diese Schwestern fielen nicht nur ihren mutmaßlich am Mord beteiligten Brüdern, sondern auch dem Anwalt um den Hals. Hier sind Mutlu und Arzu Sürücü mit dem Victory-Zeichen zu sehen:

ehrenmoerder-freigesprochen-familie-freut-sich [28]

ehrenmoerder-freigesprochen-familie-freut-sich2 [29]

Die Staatsanwaltschaft hatte auch die beiden älteren Brüder wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes angeklagt und – wie es das Gesetz vorsieht – lebenslange Haftstrafen gefordert. Sie wurden allerdings freigesprochen und setzten sich in die Türkei ab. Berlins damaliger Innensenator Körting (SPD) [30] empfahl der Familie Sürücü höchstpersönlich die „Auswanderung“ (was für ein Begriff in diesem Zusammenhang!).

2007 hob der BHG das haarsträubende Urteil jedoch auf. Damit hatten Berlins Ehrenmordversteher wohl nicht gerechnet. Doch die Mordbrüder waren für einen Prozess nicht mehr greifbar, da sie Körtings Empfehlung gefolgt waren. Die Türkei liefert bekanntlich keine ihrer Bürger aus, auch nicht solche mit Doppelpass (den einer der älteren Brüder hat).

Die deutsche Justiz ist heilfroh, dass sie nun aus dem Schneider ist:

Justizsenator Heilmann begrüßte das jüngste Vorgehen der Istanbuler Staatsanwaltschaft. Die Berliner Justiz habe den türkischen Behörden alle Unterlagen zu dem Fall zur Verfügung gestellt. „Dass nun in der Türkei Anklage erhoben wurde, ist ein wichtiges Signal: Man kann sich durch Flucht nicht der Strafverfolgung entziehen“, betonte der CDU-Politiker. (Spiegel [21])

Man kann aber so dämlich sein, mutmaßliche Mörder laufen zu lassen. Dem deutschen Staat kommen auch sonst schon mal Verbrecher abhanden [31]. Hoffen wir, dass türkische Gerichte das anders regeln. Die Zahl der Ehrenmorde hat zwar in der Türkei wieder zugenommen, die gesellschaftliche Akzeptanz dieser zur Ehre Allahs verbrachten Taten ist jedoch gesunken.

Dokumentation vom rbb:

Links zum Thema:

» Dokumentation vom rbb [32] und Video [33]
» Hatun Sürücüs Mörder-Bruder brüstet sich [34] mit islamischem Ehrenmord
» Hatun Sürücüs Mörder verhöhnt deutsche Justiz [22]
» Mörder von Hatun Sürücü abgeschoben [35]
» Gedenken [36] zum 5. Todestag von Hatun Sürücü
» Hatun Sürücü: Zu den Akten [37]
» Mordfall Sürücü: BGH hebt Freisprüche auf [38]
» Gedenken an Hatun Sürücü – türkische Verbände blieben fern [39]
» Mordfall Sürücü: Kommt der Sohn in die Familie ihrer Mörder? [40]

ehre-ist-fuer-die-freiheit-meiner-schwester-zu-kaempfen [41]

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Moers: Schule wird zum Auffanglager

geschrieben von PI am in Asyl-Irrsinn | 100 Kommentare

moers [42]Auch die Stadt Moers im Ruhrgebiet muss mehr ins Land einfallende Scheinflüchtlinge auffangen, für die jetzt innerhalb von 24 Stunden unter polizeilicher Aufsicht die Voraussetzungen für eine angemessene Erstaufnahme in einer ehemaligen Schule geschaffen wurden. Für eine Benachrichtigung der Bürger blieb da natürlich keine Zeit. Während Kamp-Lintfort und Neukirchen-Vluyn keine Gebäude zur Erstaufnahme von Flüchtlingen fanden, stellt Moers bereitwillig die Achterathsfeldschule in Kapellen als Notunterkunft für 150 Menschen zur Verfügung.

(Von Verena B., Bonn)

Dazu der einleitende, volkserziehende Standardsatz (Textbaustein) in der WAZ [43]:

Der Strom der Flüchtlinge, die aus den Krisen- und Bürgerkriegsgebieten dieser Welt in Europa Schutz vor Not, Folter und Tod suchen, wird immer größer. Das Land NRW ist bei der Erstaufnahme dieser Menschen an seine Grenzen gestoßen und wandte sich Hilfe suchend mit der Bitte an die Städte, Notunterkünfte wie etwa Turnhallen zur Verfügung zu stellen.

Wenn die „syrischen Arztfamilien“ dann aus den Bussen aussteigen [44], sehen sie komischerweise, so wie in Dresden, meist wie 16 bis 18-jährige, männliche Schwarzafrikaner aus …

[..] In Neukirchen-Vluyn sieht man sich in ähnlicher Situation wie Kamp-Lintfort. „Wir haben die Antwort gegeben: Wir haben nichts“, sagt Kämmerer Jörg Geulmann. Wenn man eine Turnhalle hergebe, so sei dies nicht für ein bis zwei Wochen der Fall – und spätestens zum Ende der Sommerferien würden die Turnhallen wieder von den Schulen benötigt. Daher habe sich Neukirchen-Vluyn entschieden: „Das machen wir nicht.“

Was hingegen die Unterbringung der der Stadt zugewiesenen Flüchtlinge angehe, sei man gut aufgestellt, so Geulmann. „Ende Juli geht die Dörpfeldschule an den Start.“ Außerdem stehe ein Objekt des CJD zur Verfügung.

Rp-online berichtet: [45]

Nur einen Tag hatten die Verantwortlichen der Stadt Moers und die Helfer des Deutschen Roten Kreuzes Zeit, eine Anordnung des Landes umzusetzen: Um 18 Uhr ziehen am Freitagabend 150 Flüchtlinge in die Notunterkunft Achterrathsfeldschule.

Kein halber Meter Platz ist zwischen den 15 Feldbetten, die in einem Klassenzimmer der ehemaligen Grundschule Achterrathsfeld in Kapellen aufgebaut sind. Noch immer zeugen bunte Wandgemälde von der Kreativität der Kinder, die hier einst zur Schule gingen. Sie mildern den beklemmenden Anblick ein wenig [..]

Damit ist die Stadt in kürzest möglicher Zeit einer Verwaltungsverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen nachgekommen, die erstmals am Mittwochabend um 18.30 per Mail angekündigt worden war. Bis Freitag 18 Uhr habe die Kommune eine Notunterkunft für 150 Flüchtlinge bereitzustellen, hieß es da. Noch am gleichen Abend wurden die Fraktionsvorsitzenden informiert, obwohl die Moerser Politik in dieser Sache außen vor ist. Der Vollzug einer Anordnung des Landes sei laufendes Geschäft der Verwaltung, sagt die zuständige Beigeordnete Kornelia zum Kolk.

Am frühen Donnerstagmorgen läuft die Nachricht bei Günter Köster auf. Köster ist Chef der DRK-Katastrophenhilfe im Kreis Wesel und Fachmann für Herausforderungen, wie sie jetzt die Stadt zu bewältigen hat. Noch am gleichen Vormittag hat er sein provisorisches Büro in der Kapellener Schule aufgeschlagen und koordiniert die Arbeiten. Um ihn herum wuseln Elektriker und Sanitärfachleute, tragen Arbeiter Schulstühle durch die Gänge. Sie richten nicht nur die Schlafsäle her, sondern bereiten auch eine medizinische Auffangstation vor. [..]

Am ersten Tag will das DRK 50 überwiegend ehrenamtliche Helfer abstellen, in den folgenden Tagen sollen es dann durchgehend mindestens acht sein. Auch die Mediziner sind in der Regel Ehrenamtler. Darunter auch ein Rumäne, der mehrere slawische Sprachen spricht. Der Bunte Tisch, so Michael Rüddel vom Sozialamt der Stadt, bemühe sich um einen Dolmetscher für arabische Sprachen.

Die Lage der Unterkunft, mitten in einem Wohngebiet, am Rande des Ortskerns, ist für eine Flüchtlingsunterkunft nicht schlecht. Zudem sind die Schulgebäude atriumartig um den mit Spielgeräten und Tischtennisplatten ausgestatteten Schulhof angeordnet, so dass das soziale Leben draußen stattfinden kann, ohne dass Anwohner gestört werden. [..]

Die ersten Reaktionen fallen unter dem Strich positiv aus. „Super finde ich das“, sagt Anthea Stephan (18). Anna Pradella möchte nur wissen, ab wann sie Spenden abgegeben kann. „Ich habe Kleider und Spielsachen.“ Aber es gibt auch andere Stimmen. „Meine Enkelin wird jetzt sicher nicht mehr ins Spielhaus gehen“, sagt Max Kraemer (58). Auch eine andere Nachbarin hat Bedenken. Allerdings nicht wegen der Flüchtlinge. Kornelia Koch (52): „Ich habe Angst vor Rechtsradikalen.“

Soweit die Asylpropaganda. Der „Fachmann für Herausforderungen“ (neuer, vielversprechender Job in der Asylindustrie) wird’s schon richten, und die verstärkte Ansiedlung von „Flüchtlingen“ und künftigen, überwiegend muslimischen Neubürgern wird auch für die Moerser nur von Vorteil sein: Es entsteht neues, soziales Leben (Kuchenbacken, Haarschneiden, Basteln, Singen etc. für Flüchtlinge, später interkulturelle Dialogkreise und Moscheebesuche). Und was die Kosten angeht, da sollen sich die Bürger im reichen Deutschland mal nicht aufregen: Den Steuerzahler kostet das Ganze überhaupt nichts, denn die Kosten übernimmt das Land NRW, verstanden!

Im Bild oben, die ehemalige Schule, wo die Illegalen mit ihrer, aus vielen derartigen Brennpunkten schon bekannten, Müll- und Lärmfolklore und der ebenfalls dazugehörenden steigenden Kriminalität im Viertel, nun die Anwohner bereichern können. Nach Auskunft des Fotografen gehört das schicke, schwarze Cabrio auf dem Foto einer der GutmenschInnen (Fachfrau für Rundumversorgung illeager Eindringinge, ist vielleicht auch eine Jobvariante mit Zukunft).

Stand der Islamisierung in Moers: Acht eingetragene Moscheen, davon zwei Moscheen allein auf der Lintforter Straße (Nr. 41 = DITIB- Moschee, Nr. 19 = Arabische Moschee), insgesamt zwei DITIB-Moscheen und sechs arabische Moscheen. Achtung: Eine Islamisierung findet nicht statt!

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Französische Bauern riegeln die Grenze ab

geschrieben von PI am in EUdSSR,Euro,Europa,Kraftanwendung,Video | 62 Kommentare

bauernprotest-france4 [46]Es wird immer lustiger in Europa der EUdSSR. Während Brüssel fortwährend die Freizügigkeit als allergrößte Errungenschaft lobt und preist, führen französische Bauern jetzt Grenzkontrollen durch. Die Do-it-yourself Zöllner tragen gelbe Warnwesten, bauen Barrikaden an Grenzen und Brücken, blockieren Autobahnen mit Traktoren (Video [47]) und zwingen Laster mit Lebensmitteln in die Ausfuhrländer Spanien und Deutschland zurück. Wer nicht gehorcht, dessen Ladung landet im Straßengraben (Foto oben). Mit freundlichem Beistand der französischen Polizei. Französische Bauern – das sind die, die am meisten von den EU-Subventionen profitieren! Und die am stärksten zusammenhalten. Kein Präsident kam jemals an ihnen vorbei.

bauernprotest-france [48]

Die FAZ [49] berichtet:

Der regionale FDSEA-Vorsitzende Franck Sander sagte der Nachrichtenagentur AFP, nur Lastwagen mit Agrarprodukten aus Deutschland würden gestoppt. Mehr als tausend Landwirte würden sich an den Barrikaden abwechseln.

War ja klar: Deutschland ist wieder irgendwie schuld. Was bitte ist es diesmal?

Der Gedanke, in Zeiten wie diesen, die Grenzen mit etwa 1000 Mann in Warnwesten und mit Polizeibegleitung zu schützen hat eigentlich etwas für sich.

[50]

Die Blockaden sind Teil der seit Tagen andauernden Protestaktionen der Bauern gegen die fallenden Preise für Agrarprodukte.

Nun, das haben Agrarprodukte so an sich, dass die Preise zur Haupterntezeit fallen. Steigendes Angebot – sinkende Preise. Dieses seit der Seßhaftigkeit des Menschen bekannte Phänomen erschüttert französische Bauern in regelmäßigen Abständen auf’s Neue.

bauernprotest-france5 [51]

Im Zuge der Proteste blockierten die Bauern bereits Straßen, Städte und den Zugang zu Touristenattraktionen wie den Mont Saint Michel in der Bretagne.

Danke, kein Bedarf. Der letzte Frankreichurlaub war vor 3 Jahren und davon hat sich die Haushaltskasse immer noch nicht erholt.

Die Regierung kündigte am Mittwoch ein Krisenprogramm mit Steuererleichterungen und Lohngarantien im Umfang von 600 Millionen Euro an, doch dauern die Proteste der Bauern weiter an.

bauernprotest-france6 [52]

Nach Schätzung der Regierung steht jeder zehnte französische Agrarbetrieb am Rande des Bankrotts. Gemeinsam sind sie mit einer Milliarde Euro verschuldet.

Und das obwohl die EU 70 Prozent ihres Haushalts den Bauern spendet! Wir bezahlen jedes Jahr 10 Milliarden in diese Topf – also 7 Miliarden für Bauern. Ohne diese Subventionen wäre Frankreich längst ein Industrieland, Griechenland auch. In Deutschland müssen Zehntausende Bauern tagsüber in der Industrie arbeiten gehen. Als Nebenerwerbslandwirte führen sie den geerbten Hof fort. Für so einen sozialen Abstieg sind die Franzosen natürlich zu stolz.

bauernprotest-france7 [53]

Grund für die fallenden Preise von Produkten wie Milch, Rind- und Schweinefleisch sind sich ändernde Ernährungsweisen in Frankreich, der Rückgang der Nachfrage aus China und das russische Embargo für europäische Agrarprodukte.

Das mit dem Schweinefleisch ist logisch. Das wird auch bei uns von einer wachsenden Bevölkerungsschicht boykottiert. Um die Schweinefleischpreise zu stabilisieren, braucht man ein entsprechendes Einwanderungsgesetz. Das mit Russland hätte nicht sein müssen, hätte man Marine Le Pen gewählt. Dass Frankreich die Chinesen mit Essen beliefert, während die Chinesen High-Tec exportieren, offenbart, in welchem Zustand sich unser Kontinent unter der Regentschaft der EU befindet. Der sinkende Rindfleischverbrauch geht in Frankreich mit Sicherheit nicht auf das Konto irgendwelcher Veganer zurück. Selbst gut verdienende Haushalte können gerade noch Lebensmittel kaufen. Für mehr haben sie ganz einfach kein Geld. Wenn man es genau nimmt: Frankreich ist auf dem besten Weg zu einem sauteuren Entwicklungsland.

bauernprotest-france1 [54]

Sander kritisierte, dass die Regierung keine Lösung für die Verzerrung des Wettbewerbs präsentiert habe. Er beklagte insbesondere die Unterschiede bei den Arbeitskosten. Durch den Einsatz von Arbeitern aus Osteuropa lägen diese in Deutschland teilweise deutlich niedriger als in Frankreich.

Die polnischen Erntehelfer kommen in einer kurzen Saison zum Erdbeerpflücken und Spargelstechen, weil diese Produkte nicht für maschinelle Ernte geeignet sind. Sie kommen nicht ganzjährig zum Kühemelken und Felderbestellen. Sie bekommen Akkordlohn, mindestens aber den berühmten Mindestlohn. Sie arbeiten sich bis spät abends unter Flutlicht den Rücken krumm. Auf dem Rücken dieser fleißigen Leute wollen die verwöhnten französischen Bauern Palaver stiften? Auf unsere osteuropäischen Erntehelfer lassen wir nichts kommen und die nimmt uns auch keiner weg. In Frankreich hängen genug angeblich Arbeitswillige aus Marokko und Algerien herum. Sollen die sich doch auf französischen Feldern verdingen.

bauernprotest-france9 [55]

Überhaupt: Wir sind die falsche Adresse. Die Franzosen wollten den Euro, wir nicht. Das haben sie jetzt davon.

Der Euro zwingt die arbeitende Bevölkerung dazu, nicht mehr in Generationen denken und an Hof und Heimat zu kleben. Man muss bereit sein, seine Koffer zu packen und dorthin zu gehen, wo man Arbeit findet und von dem Salair noch leben kann:

Within the euro area, labour mobility has become even more important. To adjust imbalances in current accounts and labour markets resulting from differences in the countries’ competitiveness, currency unions need a rebalancing mechanism as a substitute for the previous mechanism of appreciation or depreciation of the national currency of the  stronger/weaker economies, respectively. (Deutsche Bank [56])

Innerhalb der Eurozone müssen die Arbeitskräfte sehr viel mobiler als früher sein, weil sich wegen der unterschiedlichen Wettbewerbsfähigkeit der Länder „Ungleichgewichte“ einstellen, die früher durch eine Auf- oder Abwertung der Währung ausgeglichen wurden. Als Ersatz hierfür müssen die Menschen immer der lohnenden Arbeit und den erträglichen Lebenshaltungskosten hinterherziehen. Ohne das Vagabundieren die Freizügigkeit würde der Euro nicht funktionieren.

Was früher die Nationalbanken erledigt haben, dafür müssen die Europäer heute Haus und Hof verlassen, insbesondere in der „Peripherie“. Das Elend war von Anfang an so eingepreist. Man hat es uns nur verschwiegen.

bauernprotest-france8.jpg [57]

Die Franzosen wollten den Euro. Bitte, nun haben sie ihn. Es wird früher oder später eine Menge verwaister Höfe geben. Nicht nur in Frankreich. Dieser Kontinent wird seine Landschaften verlieren und nach und nach auch sein Gesicht.

Es sei denn, es entwickelt sich aus diesen gut organisierten, von Zusammenhalt zeugenden, aber trotzdem total kleinkarierten Protesten etwas wirklich Großes. Etwas, das die EU in die Knie zwingt und ihre Führer vor die Gerichte bringt. Das aber muss völkerübergreifend sein und sollte sich nicht im Frachtraum eines deutschen LKWs abspielen. Freier Warenverkehr richtet keinen Schaden an, solange die sonstigen Rahmenbedingungen stimmen.

Die EU hat

– den Völkern die Selbstbestimmung genomen
– sie plündert ihre Steuerkassen aus
– sie vernichtet Wohlstand
– sie bringt die Völker gegeneinander auf
– sie nimmt das alles in Kauf, weil wir dann abgelenkt sind
– wir sollen gar nicht mitbekomen, was sie sich als nächstes ausdenkt
– man wird uns immer weiter bestehlen
– und jeden Tag neue Lügen auftischen

Der richtige Ort für die Proteste der arbeitenden Klasse heißt Brüssel! Wenn jedes Land seine Traktoren schickte, würde der Laden dort gründlich untergepflügt. Den Flughafen müsste man wohl als erstes besetzen.

Verschiedene Szenen des französischen Bauernprotests:

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PEGIDA stark machen – jetzt erst Recht!

geschrieben von PI am in Deutschland,Patriotismus,PEGIDA | 128 Kommentare

pegida [58]Vielen hier ist es klar, doch es wird nicht viel und offen darüber gesprochen: Wenn wir PEGIDA nicht stark machen, war das vielleicht die letzte Chance, das Schicksal Deutschlands friedlich herumzureißen. Dessen muss man sich bewusst sein. Es ist eine unangenehme Tatsache, aber deutlich zu sehen. Wenn PEGIDA scheitert, dann kommen andere. Leute, die keine politische und keine friedliche Lösung suchen. Leute, die nicht lange herumreden und den demokratischen Weg gehen wollen. Leute, die nichts mehr zu verlieren haben, weil man ihnen die Luft zum Atmen nimmt. Leute, die schon in den Startlöchern stehen. Update: Wegen LTE-Ausfalls kann leider kein Livestream gesendet werden. Morgen soll es aber ein Video mit allen Reden geben. PI wird es hier zeigen.

(Ein Kommentar von Sebastian Nobile)

Jetzt ist die Zeit, auf PEGIDA-Veranstaltungen zu gehen – vor allem nach Dresden, wo alles begonnen hat und wo es immer noch läuft dank Lutz Bachmann, Tatjana Festerling und vielen anderen, die dort zusammen mit einigen Tausend Spaziergängern nicht aufgegeben haben! Der Extremismus von rechts oder gewaltaffine Leute sollten nicht den Raum haben, die PEGIDA-Themen für sich besetzen, weil der Bürger nicht mehr auf die Straße geht und ein Vakuum hinterlässt, das diese Leute füllen wollen. Auch PEGIDA NRW wird noch von einigen Tapferen in Duisburg jeden Montag am Leben erhalten!

Was man in Dresden geschafft hat, war ein deutsches Wunder, das niemand so Recht für möglich gehalten hätte und heute sollte man PEGIDA noch mehr unterstützen, als jemals zuvor. Es war die deutsche Mitte, die da auf der Straße zu Zehntausenden ruhig und deutlich Veränderungen gefordert hat und fordert. Immer mehr Menschen spüren die Folgen dieser irrsinnigen Politik und der Zeitpunkt ist jetzt sogar noch besser als vor einem dreiviertel Jahr, als PEGIDA begonnen hat. Je mehr Menschen zu PEGIDA kommen, desto mehr haben auch den Mut, ebenfalls zu kommen. Wer PEGIDA jedoch wirklich aufgeben möchte, der sollte sich klar machen, was er an die Stelle setzen möchte und welche Erfolgsaussicht es haben kann gegenüber einer Volksbewegung, die das Potential hat, mit Hunderttausenden ein Signal zu senden und Forderungen zu stellen, die dann nicht mehr einfach übergangen werden können.

Schließt Euch an: Heute, 18.30 Altmarkt in Dresden

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Landgericht Stuttgart: Stürzenberger darf nicht als „bekannter Neonazi“ diffamiert werden

geschrieben von PI am in Deutschland,Islamaufklärung,Justiz | 50 Kommentare

mmms-k [59]Die Stuttgarter Zeitung hatte am 16. April in ihrem Artikel „Nach dem Auftreten von Pegida – Wird Karlsruhe ein rechtsextremes Zentrum?“ einen verleumderischen Satz veröffentlicht: „Mehrfach traten in Karlsruhe bekannte Neonazis wie „Michael Mannheimer“ (alias Karl-Michael Merkle), ein rechtsradikaler Blogger und ausgewiesener Islamhasser, oder Michael Stürzenberger, von der rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“, auf. Beide klagten und die Verfahren wurden gemeinsam am 11. Juni vor dem Landgericht Stuttgart behandelt. Obwohl die politischen und weltanschaulichen Ansichten von Mannheimer und Stürzenberger nahezu identisch sind, gab das Gericht Stürzenbergers Klage grundsätzlich Recht, wies aber die von Mannheimer seltsamerweise ab.

Von Vorteil für Stürzenberger war es, dass das Landgericht Rottweil in einem Verfahren kurz zuvor gegen den NRWZ-Verlag ebenfalls günstig geurteilt hatte. Am 16. April hatte die Neue Rottweiler Zeitung (NRWZ) in ihrer Online – Ausgabe unter dem Titel „Keine Pegida-Demos am verkaufsoffenen Sonntag in Villingen“ folgenden Absatz über eine öffentliche Pressekonferenz am 15. April im Rathaus der Stadt Villingen-Schwenningen veröffentlicht:

„Pegida ist gescheitert“, meint der Oberbürgermeister und zeigt sich überzeugt, dass „die islamfeindliche Bewegung“ bewusst den Verkaufssonntag ausgesucht, um eine möglichst große Resonanz zu erzeugen. Mit Michael Stürzenberger sei zudem ein Redner angekündigt, der als Islamhasser und Neonazi bekannt sei.

Daraufhin schickte die Anwältin Stürzenbergers am 27. April dem Oberbürgermeister von Villingen-Schwenningen, Rupert Kubon, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Stabsstelle des Juristischen Dienstes der Stadt Villingen entgegnete daraufhin in einem Schreiben vom 4. Mai, dass der Oberbürgermeister zu keinem Zeitpunkt gesagt hätte, Stürzenberger sei „als Neonazi und Islamhasser bekannt“.

Der freiberufliche Journalist der NRWZ-Zeitung, der bei der Pressekonferenz zugegen war, hatte aber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die vom Gericht wie folgt gewertet wurde:

Der zuständige Journalist hat insoweit in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.05.2015 zwar zunächst angegeben, dass Dr. Kubon auf der Pressekonferenz, bei der er anwesend gewesen sei, nach seiner Erinnerung geäußert habe, dass mit Michael Stürzenberger ein Redner angekündigt sei, der als Islamhasser, rechtsextrem und Neonazi bekannt sei, er hat diesen Teil jedoch durch seine weiteren Ausführungen im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung nach Auffassung der Kammer auch selbst in Frage gestellt, indem er angegeben hat, dass er sich auch durch die Berichterstattung des Südkuriers, der in diesem Zusammenhang von „Rechtsextremist“ berichtet habe, was per allgemeiner Definition mit Neonazi gleichzusetzen sei, bestärkt fühle. Zudem habe er seine Kollegen befragt, die ebenfalls bei der Pressekonferenz anwesend gewesen seien. Diese hätten sich zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern können, Dr. Kubon habe aber auf jeden Fall „etwas in diese Richtung“ gesagt, als Neonazi, Rechtsextremist….

Durch die Ausführungen des Journalisten Lothar Häring in seiner eidesstattlichen Versicherung wird deutlich, dass dieser den Begriff „Rechtsextremist“ mit „Neonazi“ gleichsetzt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Oberbürgermeister „lediglich“ von Rechtsextremist gesprochen, den Begriff „Neonazi“ aber gerade nicht verwendet hat. Hierfür spricht auch, dass sich der Juristische Dienst der Stadt Villingen – Schwenningen gegenüber dem Antragsteller unstreitig dahingehend geäußert hat, dass der Oberbürgermeister den Antragsteller zu keiner Zeit als Neonazi bezeichnet habe.

Auch wenn im Alltag die Begriffe „Rechtsextremist“ und „Neonazi“ häufig synonym gebraucht werden, ist der Begriff „Rechtsextremist“ jedoch nicht gleichbedeutend mit „Neonazi“, so dass die journalistische Sorgfaltspflicht im Rahmen der Wiedergabe der Erklärung des Oberbürgermeisters hier geboten hätte, lediglich den vom Oberbürgermeister tatsächlich verwendeten Begriff wiederzugeben und nicht durch eigene Interpretation der Begriffe eine andere Zitierung zu wählen.

Mit dem Begriff „Neonazismus“ werden innerhalb des Rechtsextremismus Personenzusammenschlüsse und Aktivitäten charakterisiert, die ein Bekenntnis zur Ideologie des Nationalsozialismus enthalten und auf die Errichtung eines totalitären Führerstaats nach dem Vorbild des „Dritten Reiches“ ausgerichtet sind. Das neonazistische Spektrum definiert sich über eine inhaltliche Bezugnahme auf die NS-Ideologie – dies allerdings in unterschiedlicher Ausprägung.

Dies hat zur Folge, dass ein Neonazi zwar zugleich ein Rechtsextremist ist, nicht jedoch, dass ein Rechtsextremist zwingend auch ein Neonazi ist.

Nachdem die Eingruppierung einer Person als „Neonazi“ in hohem Maße geeignet ist, die betroffene Person in ihrem Persönlichkeitsrecht nicht unerheblich zu verletzen, wäre es die Pflicht der Antragsgegnerin gewesen, bei der Wiedergabe der Aussage des Oberbürgermeisters, lediglich zu zitieren und nicht zu interpretieren.

Die Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin, der Oberbürgermeister habe den Antragsteller als „bekannten Neonazi“ betitelt, ist daher nach Auffassung der Kammer nicht erweislich wahr, so dass dem Antragsteller insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gern. §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB dahingehend zusteht, dass es die Antragsgegnerin zu unterlassen hat zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass der Oberbürgermeister geäußert habe, bei dem Antragsteller handele es sich um einen „bekannten Neonazi“. Diese Einschränkung ist insoweit als „Minus“ auch im Antrag des Antragstellers enthalten.

Das Landgericht Rottweil urteilte, dass es die Neue Rottweiler Zeitung zu unterlassen habe, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer des NRWZ-Verlages, unter Bezugnahme auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Oberbürgermeister der Stadt Villingen – Schwenningen Dr. Kubon habe geäußert, der Antragsteller sei ein „bekannter Neonazi“.

Ob der freie Journalist Lothar Häring eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegen hat, wird derzeit geklärt.

LG [60]

Am 11. Juni fand nun die mündliche Verhandlung am Landgericht Stuttgart (Foto oben) zu den Klagen von Mannheimer und Stürzenberger gegen die Stuttgarter Zeitung statt, die geschrieben hatte:

Mehrfach traten in Karlsruhe bekannte Neonazis wie „Michael Mannheimer“ (alias Karl-Michael Merkle), ein rechtsradikaler Blogger und ausgewiesener Islamhasser, oder Michael Stürzenberger, von der rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“ auf.

Stürzenbergers Klage wurde zwar Recht gegeben, aber nur zu 70%, da es nach Ansicht des Gerichtes zu weit gehen würde, der Stuttgarter Zeitung pauschal die Verwendung des Begriffes „bekannter Neonazi“ zu untersagen, da dies immer unter Bezugnahme auf den Kontext zu entscheiden sei und dies daher ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung wäre. Auf gut Deutsch: Wenn sich eine solche Diffamierung in einem anderen Kontext wiederholt, muss Stürzenberger erneut klagen.

Die Urteilsbegründung im Fall Stürzenberger:


1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger wörtlich zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger sei ein „bekannter Neonazi“, wenn dies geschieht wie in dem in der Stuttgarter Zeitung sowie auf dem Portal www.stuttgarter-zeitung.de am 16.04.2015 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Nach dem Auftreten von Pegida. Wird Karlsruhe ein rechtsextremes Zentrum?“

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Der Verfügungskläger hat 30 %, die Verfügungsbeklagte 70 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (im Folgenden „Kläger“) verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden „Beklagte“) aufgrund einer Presseveröffentlichung vom 16.04.2015, es zu unterlassen, ihn als „bekannten Neonazi“ zu bezeichnen.

Der Kläger, ein islamkritischer, freier Journalist und Blogger war in den Jahren 2003 und 2004 Pressesprecher der Münchener CSU und ist nunmehr Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“. Der Kläger tritt als Redner bei den Veranstaltungen der Pegida-Bewegung auf. In seinen Veröffentlichungen setzt er sich kritisch mit dem Islam sowie einer „linksextremen-sozialistischen Politik“ auseinander und warnt nach eigenen Angaben insbesondere eindringlich vor totalitären Regimen jeglicher Art, so auch dem Nationalsozialismus, und einer aufkommenden europäischen Islamisierung sowie den damit verbundenen Gefahren für eine freiheitlich demokratische Grundordnung.

Der Kläger zieht Parallelen zwischen dem Nationalsozialismus und dem Islam, wobei er die Rolle der Medien im Hinblick auf eine Unterstützung „des totalitären und eines menschenverachtenden Islam“ scharf kritisiert. Er vergleicht den Koran mit Hitlers „Mein Kampf“, nennt den Islam ein „Krebsgeschwür“ und forderte im Jahr 2011 die Ausweisung aller Muslime aus Deutschland, die nicht ihrem Glauben abschwören. Seine Kritiker bezeichnet der Kläger in seinen Reden als „linke Vaterlandsverräter“ oder „Rotfaschisten“, er wettert gegen die Lügenpresse“ und bezeichnet Gegendemonstranten als „Volksverräter“.

Der Kläger distanziert sich in seinen Redeauftritten von nationalsozialistischen Tendenzen. Er warnte ab Februar 2015 vor der Gefahr einer Unterwanderung von Pegida durch Rechtsextreme, beispielsweise Mitgliedern der „NPD“. In einem Presseartikel im Münchener Merkur vom 14.01.2015 wird er beispielsweise wie folgt erwähnt:

„…in der Szene wird Bagida die „Stürzenberger-Demo“ genannt. Von der Neonazi-Szene will er sich aber klar abgrenzen: „Wir sind gegen jede Form von Extremismus“, sagt er am Tag darauf auf Nachfrage. Dass beim Bagida Aufmarsch auch Rechtsextremisten dabei waren, habe er gar nicht mitbekommen, behauptet Stürzenberger“. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet den Kläger „als zentrale Figur der verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Szene in Bayern.“

Die Beklagte ist Herausgeberin der Stuttgarter Zeitung und der dazugehörigen Online-Plattform „www.stuttgarter-zeitung.de“. Am 16.04.2015 veröffentlichte die Beklagte sowohl in ihrer Print-Ausgabe als auch auf der Online-Plattform www.stuttgarter-zeitung.de einen Artikel mit dem Titel „Nach dem Auftreten von Pegida – Wird Karlsruhe ein rechtsextremes Zentrum?“ Der Artikel setzt sich mit den Pegida-Demonstrationen in Karlsruhe und deren möglichen Folgen auseinander. Der Kläger wird im streitgegenständlichen Artikel wie folgt erwähnt:

„Es gab wohl auch Versuche, die Teilnahme von NPD-Mitgliedern bei Pegida in Karlsruhe zu verhindern. Die Abgrenzung zur rechtsextremen Szene scheint aber nicht zu funktionieren. Auch das ist mit Facebook-Einträgen dokumentiert, die teilweise nach zwei, drei Stunden wieder geändert waren. Mehrfach traten in Karlsruhe bekannte Neonazis wie „Michael Mannheimer“ (alias Karl-Michael Merkle), ein rechtsradikaler Blogger und ausgewiesener Islamhasser, oder Michael Stürzenberger, von der rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“, auf Am Dienstag skandierten auch Hooligans der „Pforzheimer Berserker“ rechte Parolen.“

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2015 zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerung, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi“, auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 04.05.2015 zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Äußerung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die seines Erachtens dem Beweis zugängliche Bezeichnung „bekannter Neonazi“ sei als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen, die geeignet sei, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Durch die Voranstellung des Wortes „bekannter“ steigere die Beklagte die durch die Bezeichnung als „Neonazi“ bewirkte Diffamierung des Klägers und suggeriere dem Leser damit eine nachweislich unwahre Tatsache als wahr.

Der Kläger verweist diesbezüglich auf die durch ihn in der Öffentlichkeit wiederholt angemahnte Gefahr einer Unterwanderung der Pegida-Bewegung durch Rechtsextreme. Dies belege, dass er gerade kein Neonazi sei und sich öffentlich davon abgrenze.

Der Kläger führt weiter an, dass selbst wenn man die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einordne, diese als unzulässige Schmähkritik anzusehen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Sache finde nicht statt. Es fehle jeder Bezug und jeder Hinweis dazu, aufgrund welcher Tatsache sich eine Nähe zum Nationalsozialismus ergeben solle. Es gehe der Beklagten letztlich um die persönliche Verunglimpfung und Diffamierung des Klägers.

Eine Rechtfertigung der streitgegenständlichen Äußerung aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten scheidet nach Ansicht des Klägers ebenfalls aus. Diese Grundrechte seien nicht vorbehaltslos gewährt. Der Kläger dürfe sich mit seiner Islamkritik auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, ohne befürchten zu müssen, als Neonazi verunglimpft zu werden.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte hat es zu unterlassen, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, un-ter Bezugnahme auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, behaupten zu las-sen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi“.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Äußerung zu.

Der Begriff „bekannter Neonazi“ sei nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen, da dieser nicht zur Bezeichnung einer nach Art, Zeit und Begleitumständen genau bestimmbaren Tatsache verwendet werde, sondern als schlagwortartige Bewertung der geistigen Haltung und der Äußerungen des Klägers. Der durchschnittliche Leser wisse, dass solche Äußerungen im politischen Meinungskampf stark meinungsgeprägt sowie ideologisch gefärbt seien, und verstehe den Begriff des Neonazis heute als Zusammenfassung für ein rechtsextremes Denken, das sich aktuell insbesondere in der krassen Ablehnung von Menschen anderen Glaubens oder anderer Herkunft aufgrund einer „völkischen“ Gesinnung äußere.

Die unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. fallende Wertung als „Neonazi“ verletze auch nicht die engen Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung sei das große öffentliche Informationsinteresse an den Pegida-Demonstrationen ebenso zu berücksichtigen wie auch die darüber geführten Diskussionen.

Es handele sich bei der streitgegenständlichen Äußerung auch um keine unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Der Verfasser des Artikels habe aus seiner Sicht, die entscheidend sei, aufgrund der ihm vorliegenden Tatsachen („Islamhasser“) zu Einstellung und Auftreten des Klägers diesen als „Neonazi“ beurteilen dürfen. Er habe dabei an die Äußerungen des Klägers angeknüpft, die dieser im Internet verbreite und auch in der Antragsschrift darlege. Die Bewertung („bekannter Neonazi“) erfolge damit im Rahmen der öffentlichen Diskussion über die Pegida-Demonstration in Karlsruhe und deren Unterstützer und Teilnehmer.

Der Kläger distanziere sich bei seinen Redeauftritten außerdem nur pro forma von nationalsozialistischen Tendenzen, was aber die Teilnehmer und Unterstützer aus NPD und rechtsextremen Kreisen nicht hindere, seiner Rede weiter zuzuhören und ihn zu beklatschen. Die Beklagte behauptet weiter, die klägerseits vorgetragene projüdische Haltung sei unzutreffend.

Es sei außerdem bei Beurteilung der streitgegenständlichen Bezeichnung „bekannter Neonazi“ zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ansichten sehr provokativ und zugespitzt vortrage. Denn wer selbst provokante Äußerungen tätige, müsse im Gegenzug die Bewertung seiner eigenen Aussagen mit klaren Worten ebenfalls hinnehmen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insoweit begründet, als dass der Kläger in dem aus der Anlage A 2 ersichtlichen Artikel als „bekannter Neonazi“ bezeichnet worden ist. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „bekannter Neonazi“ gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antrag ist insoweit begründet, als er die Unterlassung der konkreten Verletzungsform zum Gegenstand hat.

Die Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ ist nicht bereits deswegen unzulässig, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Die Aussage stellt eine Meinungsäußerung dar.

a)
Unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Einordnung und Würdigung einer veröffentlichten Aussage ist die zutreffende Sinndeutung der Äußerung. Für diese ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der Aussage der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 14).

Während Tatsachenbehauptungen Aussagen über Sachverhalte enthalten, die dem Beweise zugänglich sind, zeichnen sich Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens aus. Vermengen sich in einer Äußerung Tatsachen und Meinungen, so liegt insgesamt eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung vor, wenn die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

b)
Angesichts dieser Vorgaben ist die Bezeichnung als „bekannter Neonazi“ nicht als reine Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Kläger weist zwar zutreffend auf die mit dem Begriff des „Neonazis“ in Verbindung gebrachte Nähe zur Ideologie des NS-Regimes des Dritten Reichs hin. Wie aber bereits das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 – 1 BvR 327/91, NJW 1992, 2013 (II 2 b)) sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 17.04.2014 – 5709/09, NJW 2014, 3501 Rn. 45) zutreffend festgestellt haben, kann die Verwendung des Begriffs „Nazi“ wie die des davon abgeleiteten Begriffs „Neonazi“ bei den Lesern verschiedene Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung aufkommen lassen. Die Begriffe bringen danach nicht allein Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, denn sie enthalten eindeutig Elemente eines Werturteils, das einem Wahrheitsbeweis nicht voll zugänglich ist (EGMR, Urteil vom 17.04.2014 – 5709109, NJW 2014, 3501 Rn. 45, insgesamt auch Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 14 Rn. 16 m.w.N.).

Eine Abweichung von dieser durch die Rechtsprechung vertretenen Einordnung der Bezeichnung „Neonazi“ als Meinungsäußerung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist zwar insofern zu bedenken, dass durch die Voranstellung des Wortes „bekannter“ dem Durchschnittsleser der Eindruck vermittelt wird, der Kläger sei in der Öffentlichkeit aufgrund seiner neonazistischen Gesinnung bekannt. Die Beklagte geht aber im Artikel nicht näher darauf ein, was sie unter einem Neonazi versteht. Die streitgegenständliche Bezeichnung enthält daher im konkreten Fall wegen der Weite ihres Bedeutungsgehalts und wegen des Fehlens einer näheren Eingrenzung aus Sicht des Lesers keine Aussage, die dem Beweis zugänglich wäre, also keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung.

2.
Die mit der Bezeichnung „bekannter Neonazi“ erfolgte Meinungsäußerung ist nicht als unzulässige Schmähkritik anzusehen, die einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB begründet.

a)
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. 12. 1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 (B 2 a)); BGH, Urteil vorn 22. 9. 2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2012 – 4 W 47/12, unter IV.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn.40; BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 (B 2 a)); BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19108, NJW 2009, 3580 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vorn 10.07.2012 – 4 W 47/12, unter IV.).

b)
Die Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ ist im vorliegenden Fall nicht als Schmähkritik anzusehen, da sie einen hinreichenden Sachbezug zu dem im Artikel thematisierten Sachverhalt enthält und nicht die bloße Diffamierung des Klägers bezweckt.

Der Autor des Artikels wirft die Frage auf, ob sich Karlsruhe angesichts der Pegida-Demonstrationen zu einem rechtsextremen Zentrum entwickelt. Einen Schwerpunkt seiner Ausführungen bildet die Auseinandersetzung mit verschiedenen extremistischen Personengruppen, die an den Demonstrationen teilnahmen. Mitglieder der NPD finden ebenso Erwähnung wie andere, u.a. eine als „erklärter Neonazi“ bezeichnete Person. In diesem Zusammenhang findet der Klägers ebenfalls beiläufig Erwähnung mit dem Zusatz, ein „bekannter Neonazi“ zu sein.

Die Person des Klägers steht hingegen nicht im Mittelpunkt beziehungsweise Vordergrund des Artikels. Die reine Erwähnung des Klägers mit der Bezeichnung „bekannter Neonazi“ neben vielen anderen Personen, die an Pegida-Demonstrationen in Karlsruhe teilgenommen haben, stellt ihn weder an den Pranger noch setzt sie ihn jenseits polemischer und überspitzter Kritik herab. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezeichnung – wie im vorliegenden Fall durch den Begriff des „Neonazis“ – stark in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Denn für die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ist angesichts der Tragweite und Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zwingend erforderlich, dass die angegriffene Äußerung in erster Linie bezweckt, den Betroffenen an den Pranger zu stellen und zu diffamieren. Dies ist hier gerade nicht der Fall, da sich der Artikel nur am Rande mit der Person des Klägers befasst. Die Beklagte wirft im Wesentlichen Fragen rund um die Unterwanderung der Pegida-Demonstrationen durch Rechtsradikale auf. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang als ein Beispiel dieser Unterwanderung erwähnt.

3.
Die zwischen der Meinungsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (§ 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) vorzunehmende Abwägung fällt im konkreten Fall trotz der hohen Anforderungen, die an eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bei Presseveröffentlichungen zu stellen sind, zugunsten des Klägers aus. Die Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ ist im konkreten Fall unzulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

a)
Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerIG, Beschluss vom 22.06.1982 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415 (B 111 a); BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 -1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439 (113)). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439 (11 3) m.w.N.). Auch scharte und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, wobei sich hier dann die Frage stellt, inwieweit sich aus den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG im Einzelfall Grenzen ergeben (BVerfG, Beschluss vom. 09.10.1991 -. 1 BvR 1555188, NJW 1992, 1439 (113)).

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht unbegrenzt gewährleistet. Es findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre (BVerfG, Be¬schluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439 (II 3)). Es bleibt diesbezüglich aber zu beachten, dass es sich beim Grundrecht der Meinungsfreiheit um ein als für die freie demokratische Gesellschaft schlechthin konstitutives Grundrecht handelt und es als einer der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gilt (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Pres¬serecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 2 m.w.N.).

b)
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers stellt eine Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten einschränkt. Die Bezeichnung einer Person als „Neonazi“ stellt in Deutschland aus historischen Gründen einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da sie besonders negative Auswirkungen sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht auf den Kritisierten hat.

c)
Im vorliegenden Fall spricht zwar sowohl das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Pegida-Bewegung als auch die überspitzte und scharfe Art und Weise, wie sich der Kläger selbst am politischen Meinungskampf beteiligt, für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers. Doch fehlt es im konkreten Fall an einer Tatsachengrundlage, die die wertende Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ rechtfertigt.

aa)
Eine Äußerung, in der sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann selbst dann, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt, unzulässig sein, wenn es an tatsächlichen Bezugspunkten für die Aussage fehlt (so im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, WW 1992, 1439 (II 3); Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 9b, jew. m.w.N.). Die Rechtsprechung verlangt im Prozess um die Zulässigkeit der Äußerung einer tendenziell herabsetzenden Meinung die Offenbarung und gegebenenfalls den Nachweis der Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung. Eine Verpflichtung, diese tatsächlichen Bezugspunkte bereits zusammen mit der Äußerung bekanntzugeben, existiert dagegen nicht (Soebring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 9b, jew. m.w.N.).

Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich allerdings darauf, ob es irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, die eine Bewertung des Klägers als „bekannten Neonazi“ durch die Beklagte nicht als absolut fernliegend erscheinen lassen. Das Gericht prüft dagegen nicht die „Richtigkeit“ der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung, da dies wiederum einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit, das sich auch auf „falsche“, „unbegründete“ und emotionale Meinungen erstreckt, darstellen würde.

bb)
Es fehlt im vorliegenden Fall an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Äußerung der Beklagten, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi, rechtfertigen. Der Artikel befasst sich mit der Frage, inwieweit die Pegida-Bewegung durch Rechtsradikale sowie Neonazis unterwandert wird und sich Karlsruhe deswegen zu einem rechtsextremen Zentrum entwickelt. Die Beklagte stellt die These auf, die Abgrenzung von Pegida zur rechtsextremen Szene funktioniere nicht. Als Beleg hierfür beruft sie sich auch auf die Teilnahme des Klägers, eines „bekannte(n) Neonazis“, an den Demonstrationen. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu Äußerungen des Klägers, die dieser – nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag – ab Februar 2015 in der Öffentlichkeit zur Problematik „Gefahr einer Unterwanderung von Pegida durch Rechtsradikale“ traf.

Die Beklagte hat – anders als im Parallelverfahren (Landgericht Stuttgart, Az. 11 0 80/15) – auch keine anderen Aussagen oder Veröffentlichungen des Klägers vorgelegt, die eine Tatsachengrundlage für die Äußerung, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi“, begründen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Teilnahme des Klägers an Pegida-Demonstrationen sowie dessen polemischen Äußerungen über den Islam, die „Linken“ und die »Lügenpresse“.

Eine Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut ist darauf – auch angesichts der eigenen klaren Abgrenzung des Klägers hiervon – nicht zu stützen. Insbesondere fehlt es – trotz der polemischen Islamkritik des Klägers – an jeglichen Aussagen, die Assoziationen zu der nationalsozialistischen Rassenlehre wecken oder eine rassistisch unterlegte Hetze gegen Ausländer enthalten. Anhaltspunkte, die eine Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ rechtfertigen, ergeben sich auch nicht aus dessen Teilnahme an den Pegida-Demonstrationen. Gerade vor dem Hintergrund, dass innerhalb der Pegida-Bewegung ein Disput über die Unterwanderung durch Neonazis geführt wird, und der Kläger sich öffentlich auf Seiten der Personen positioniert, die hiervor warnen, verbietet sich eine pauschale Verurteilung aller Teilnehmer, insbesondere des Klägers, als Neonazis.

Ebensowenig belegen die beklagtenseits in Bezug genommenen Wikipedia-Einträge eine Nähe des Klägers zum Nationalisozialismus oder zum nationalsozialstischen Gedankengut, da aus diesen deutlich wird, dass der Kläger den Nationalsozialismus mit dem von ihm abgelehnten Islam gleichstellt, also ablehnt.

Es wirkt sich darüber hinaus verschärfend aus, dass die Beklagte den Kläger nicht nur als „Neonazi“ bezeichnet. Die Bezeichnung als „bekannten Neonazi“ verfestigt den Eindruck des Lesers, der Kläger bekenne sich öffentlich zu nationalsozialistischem Gedankengut. Der Kläger bemüht sich aber gerade, sich von der nationalsozialistischen Gesinnung abzugrenzen, indem er den Nationalsozialismus und den Islam auf eine Stufe stellt. Dieses Religionsverständnis des Klägers mag zwar unzutreffend sein, doch bietet es keine ausreichende Grundlage dafür, ihm eine in der Öffentlichkeit „bekannte“ neonationalistische Einstellung nachzusagen.

Soweit der Kläger durch seine abstrakte Antragsstellung begehrt, dass es der Beklagten allgemein untersagt wird, ihn als „bekannten Neonazi“ zu bezeichnen, ist der Antrag zu weit gefasst und insoweit, als er über die konkrete Verletzungsform hinaus geht, zurückzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner „IM Christoph“-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom vom 11.12.2012 — VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 32) zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verbot der angegriffenen Äußerungen eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraussetzt. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (BGH, Urteil vom 11.12.2012 — VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 32).

Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt. Ein abstrakt formulierter Unterlassungstenor würde unzulässigerweise in das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten eingreifen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 61 711 ZPO. Soweit dem Verfügungsantrag stattgegeben wurde, bedarf es keiner Anordnung der vorläufigen Vollsteckbarkeit, da sich diese – auch hinsichtlich der Kosten – aus der Natur der Sache ergibt:

Die durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 GKG, 3 ZPO.


Vom Ausgang des Verfahrens im Fall Michael Mannheimer und seiner Berufung berichtet PI in Kürze. Hier das Video des Gespräches von Mannheimer und Stürzenberger direkt nach der Verhandlung am 11. Juni vor dem Landgericht Stuttgart:

(Kamera: Beate Wenzel)

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Wie werden Asylzelte eigentlich geheizt?

geschrieben von kewil am in Asyl-Irrsinn | 244 Kommentare

schneeDa unsere Politdeppen immer noch mehr Scheinasylanten ins Land locken, kommen vermehrt Zelte und ganze Zeltstädte zum Einsatz. Dumme Frage: wie werden die eigentlich geheizt? In fünf Monaten ist Winter. Gibt es da Zentralheizungen, oder Ökosolar oder offene Feuer wie bei den Tartaren? Oder müssen spätestens im Oktober alle Asylanten dann doch in Häusern untergebracht werden? Man darf gespannt sein auf den Einfallsreichtum unserer verkommenen linken Nomenklatura! Die rechnen anscheinend damit, dass alle Asylanten in fünf Monaten als hochbezahlte Ingenieure arbeiten und in selbst finanzierten Eigenheimen wohnen.

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Klonovsky über Medienclowns und Lügenpresse

geschrieben von PI am in Bereicherung™,Bunte Republik,Lügenpresse | 69 Kommentare

Die DDR-Aspiranten von Spiegel online bringen es fertig, ein vertrauliches Papier des Duisburger Polizeipräsidiums über die Entstehung rechtsfreier Räume in Ballungszentren zu zitieren, ohne mit einer Silbe zu erwähnen, wer in diesen lauschigen restdeutschen Krähwinkeln der Staatsmacht die Kontrolle streitig macht. Es ist lediglich die Rede von „Banden“, die ganze Straßenzüge für sich reklamierten. Anwohner und Geschäftsleute würden eingeschüchtert und schwiegen aus Angst, heißt es in dem zitierten Bericht; für viele Menschen (i.e. Nichtbandenmitglieder) verwandelten sich öffentliche Verkehrsmittel nach Einbruch der Dunkelheit in „Angsträume“; Polizisten und vor allem weibliche Beamte sähen sich einer „hohen Aggressivität und Respektlosigkeit“ ausgesetzt.

Die Kommentarfunktion zu dieser Meldung war von vornherein deaktiviert worden, das heißt, es handelt sich um einen jener Fälle, für welche in routinierten Leserkreisen der natürlich viel zu harte, wenngleich durchaus den Kern treffende Begriff Lügenpresse seine hiermit von mir abgesegnete und also vollrohr legititimierte Anwendung findet, insofern das Verschweigen entscheidender Informationen das Schmähwort eben rechtfertigt.

Auf Focus online erfährt man dann, dass der nordrhein-westfälische Polizeigewerkschafts-Chef zur Situation „in Städten wie Essen, Dortmund, Duisburg oder Köln“ folgende für zumindest temporäre Lügenpressevertreter einstweilen noch irrelevante Einschätzung kund und zu wissen tat: „Dort kämpfen mehrere rivalisierende Rockergruppen sowie libanesische, türkische, rumänische und bulgarische Clans um die Vorherrschaft auf der Straße. Die definieren für sich: Hier hat die Polizei nichts mehr zu sagen.“ Immerhin vermeldet Spiegel online, in dem Papier werde prognostiziert, dass sich „mittelfristig“ an der traurigen Lage nichts ändern werde. „Dem stünden unter anderem die hohe Arbeitslosigkeit, die Perspektivlosigkeit von Zuwanderern ohne Qualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt und ethnische Spannungen unter den Migranten entgegen.“

Gleich neben der Meldung und unter dem Motto „Fremdenhass vergiftet Deutschland“ bewirbt Spiegel online die aktuelle Ausgabe des Mutterschiffs. Naturgemäß geht es in der Titelgeschichte des Magazins nicht um einen Fremdenhass seitens gewisser hier ansässiger Nichtganz- oder Keineswegsdeutscher, der sich unter anderem gegen Einheimische richtet, denn einen solchen Hass gibt es nämlich gar nicht. Warum sollten diese Typen ein Land hassen, das sie willkommenskulturbeflissen beherbergt, getreulich alimentiert, jede ihrer rustikalen Eigenarten als Folklore duldet, sie sogar in ihrem kriminellen Treiben gewähren und überdies von Medienclowns zu gestandenen Mitbürgern mit sozialen Problemen zurechtpudern lässt?

(Aus Michael Klonovskys Tagebuch Acta diurna [61] vom 25.7.2015)

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Merkel liest nachts BILD und ruft dann an

geschrieben von PI am in Altmedien,Propaganda | 74 Kommentare

bild-kracher [62]Der sagenumwobene Kollaps der Kanzlerin oder ihres Stuhls ist noch immer Thema bei der BILD – offenbar eines der wichtigsten, denn es gibt jetzt ein Minutenprotokoll. Demnach checkt die Kanzlerin nachts die Presse und greift dann zum Telefon. So plaudert es Merkels Haus- und Hofblatt in seinem Ticker zum Stuhlbruch [63] aus. Ganz nach dem Motto: „BILD sprach als erste mit dem Stuhl“, wie unser Leser Heisenberg73 hier so treffend formulierte [64]. So soll nun wohl aus einer Ente ein Adler werden.

haus-und-hofblatt-der-kanzlerin [65]

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Video: Waffenlager auf dem Tempelberg – Israelische Polizei stürmt Al-Aksa-Moschee

geschrieben von PI am in Hassreligion,Islam,Israel,Judenhass,Judentum,Video | 67 Kommentare

al_aqsa1 [66]Wie das Nachrichtenportal Haloam berichtet [67], verfolgten israelische Polizeikräfte – nach wie in Israel üblichen Übergriffen durch sogenannte Palästinenser –  eine Gruppe von maskierten Banditen bis in die Al-Aksa-Moschee auf dem Tempelberg in Jerusalem, wo diese sich verschanzten. Immer wieder werden von dort aus Attacken gegen Israelis organisiert. Trotz heftiger Gegenwehr der Aggressoren drangen die Beamten in die Moschee ein, wo sie Brandbomben und andere Waffen vorfanden, die dort für künftige Angriffe gelagert wurden. Nicht ungewöhnlich, auch in Deutschland gab es mehrfach Waffenfunde in Moscheen, etwa in Solingen [68] oder Köln.

Als die Einsatzkräfte in den Eingangsbereich der Moschee vordrangen wurden sie mit Pflastersteinen, Brandsätzen und Feuerwerkskörpern beschossen. Es gab mehrere verletzte Beamte.

Hier ein Video zu dem Vorfall:

Die Al-Aksa-Moschee auf dem jüdischen Tempelberg markiert die moslemische Besetzung des Landes der Juden wie wenig andere Gebäude: Ein dauerndes Mahnmal der Anmaßung islamischer Eroberungsfantasien. An der Stelle, wo sie heute steht, errichtete der Kalif Umar ibn al-Chattab im Jahr 638 eine erste Moschee, nachdem er Jerusalem erobert hatte.

Zuvor stand dort die dreischiffige christliche Basilika St. Maria,  die 530 n.Chr. vom oströmischen Kaiser Justinian I. erbaut worden war.

Interessant zu dem heutigen Vorfall ist, in welchem Ton DIE ZEIT diesen relativiert [69] und den Waffenfund so beschreibt – man beachte die Aktzentuierung durch die Gänsefüßchen:

Bei Zusammenstößen mit Palästinensern sind israelische Polizisten auf dem Jerusalemer Tempelberg in die Al-Aksa-Moschee eingedrungen. Der Einsatz galt Palästinensern, die sich in der Moschee verbarrikadiert und dort vermutlich Feuerwerkskörper und Benzinbomben für mögliche Ausschreitungen gelagert hätten, wie die Polizei mitteilte. Dabei seinen mehrere Beamte verletzt worden.

„Maskierte Randalierer“ seien in die Moschee „geflüchtet“ und hätten die Polizisten von dort mit Steinen und Böllern beworfen, hieß es in einer Polizeimitteilung. Um eine Verschärfung der Lage zu verhindern, seien diese dann „einige Meter weit“ in die Moschee eingedrungen und hätten die Türen geschlossen.

(Schreibfehler wurden aus dem Original übernommen.)

Deutsche Leitmedien sind mittlerweile unrühmlich bekannt für ihre israelfeindliche Berichterstattung, die Relativierung der arabisch-palästinensischen Gewalt und die Verzerrung des Nahost-Konflikts zugunsten der sogenannten Palästinenser.

Hier ein Video-Bericht der Nachrichtenagentur Reuters:

Aggressive Vollverschleierte:

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