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Landshut: Erfolgreiche Klage gegen Maskenzwang in der Innenstadt

Es gibt kaum ein besseres Beispiel für die Widersinnigkeit mancher „Corona-Maßnahmen“, als den Maskenzwang in der Altstadt im niederbayerischen Landshut.

Die mittelalterliche Herzogstadt mit rund 74.000 Einwohnern ist mit einer Fußgängerzone gesegnet, deren Größe einer Metropole mit mehreren hundertausend Einwohnern noch alle Ehre machen würde. Oder anders formuliert: Für ein Städtchen wie Landshut ist die Fußgängerzone in der Altstadt schon fast überdimensioniert.

Um diese Jahreszeit machen sich die Passanten dort aus wie ein versprengtes Häufchen – siehe Beitragsbild.

Es bleibt daher das Geheimnis der Stadtoberen, was sie sich dabei gedacht haben, per  Allgemeinverfügung vom 23. Oktober die gesamte Innenstadt als „stark frequentierte Fläche“ festzulegen und dort einen Maskenzwang von 6 bis 21 Uhr anzuordnen.

Anwohner klagt gegen den Maskenzwang

Offenbar fühlte sich ein Bewohner der Altstadt von dieser Maßnahme in seiner Intelligenz beleidigt und klagte beim Verwaltungsgericht Regensburg [1] dagegen. Dieses hat nun gestern seinem Eilantrag gegen die durch die Stadt Landshut erfolgte Festlegung der Innenstadtfläche, auf der Maskenpflicht besteht, stattgegeben. Die Richter sahen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch die lediglich pauschale Festlegung aller Flächen im Innenstadtbereich habe die Stadt Landshut  „nicht ausreichend nach infektiologischen Kriterien differenziert“.

Die zuständigen Behörden dürften die Maskenpflicht nur auf öffentlichen Flächen für Orte vorsehen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden könne und wenn Personen an den Engstellen keine Möglichkeit haben, diese Wege zu meiden oder zu umgehen. Sie hätten hierfür nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und gegebenenfalls unter fachlicher Beratung anderer Behörden zu ermitteln, an welchen Orten von einem erhöhten Personenaufkommen oder beengten räumlichen Verhältnissen auszugehen sei.

Erneut genügt ein Blick auf das Beitragsbild, um zu festzustellen, dass solche Orte in der Landshuter Altstadt nicht einfach zu finden sein werden. Kein Wunder also, dass das Gericht so entschieden hat.

[2]Urteil gilt nur für den Kläger

Das Beste kommt jedoch zum Schluss:

Das Urteil gilt nur für den Kläger.

Das heißt, er darf jetzt in der Innenstadt ohne Mund-Nasen-Bedeckung herumlaufen, während alle anderen die Zwangsmaske tragen müssen und von der Polizei zur Kasse gebeten werden, wenn sie das nicht tun.

Es sei denn, die Stadtoberen von Landshut besinnen sich und heben diese mit dem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbare Vorschrift wieder auf.

Es wäre jedoch nicht verwunderlich, wenn sie stattdessen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen das Urteil einlegen.

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Regensburger Richter: Griechenland kein sicheres Herkunftsland

geschrieben von Eugen Prinz am in Asyl-Irrsinn,Deutschland,Grundgesetz,Siedlungspolitik | 134 Kommentare

Von EUGEN PRINZ | „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es im Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz und nach einem kürzlich ergangenen Urteil [3]  des  Verwaltungsgerichts Regensburg möchte man ergänzen: „…. in jenem Land, das die beste Versorgung und medizinische Behandlung gewährleistet“.

Die Vorgeschichte

Im April 2018 erging an die Mitglieder einer kurdisch-syrische Familie ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass sie Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen haben. Der Grund: Die „Flüchtlinge“ waren im August 2017 in die Bundesrepublik eingereist und hatten anschließend in Bayern Asyl beantragt, obwohl sie bereits im Oktober 2016 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatten. Im sonnigen Süden Europas gefiel es den Verfolgten jedoch nicht, da es Griechenland an den nötigen finanziellen Mitteln fehlt, Flüchtlingen ein Rundum-Sorglos-Paket zu bieten, wie es in Deutschland Standard ist.

Deshalb hieß es für die Familie: Auf nach Germoney. Rotzfrech wies man sich bei der Einreise auch noch mit einer griechischen Aufenthaltsgenehmigung aus. Aber wie das halt so ist bei uns, jeder wird eingelassen, jeder kann einen Asylantrag stellen, auch wenn er das schon in einem anderen EU – Staat getan hat.

Syrien sicherer als Griechenland?

In Griechenland gibt es viele Probleme und die Kinder könnten dort nicht zur Schule gehen, jammert der Vater. Es habe dort auch keine Wohnung und keine Arbeit gegeben und überhaupt sei sein Ziel Deutschland gewesen. Seine Frau gab vor Gericht an, auf keinen Fall wieder nach Griechenland zurück zu wollen, lieber gehe sie zurück nach Syrien.

Daraus lässt sich schließen, dass man offenbar in Griechenland schlimmerer Verfolgung ausgesetzt ist, als in Syrien. Vielleicht sollte der Weltsicherheitsrat UNO – Truppen nach Hellas entsenden?

Passenderweise war die Dame auch noch schwanger, als sie in Bayern eintraf und bekam hier umgehend ihr Kind. Das nennt man aktive Siedlungspolitik.

Die Familie hatte zudem noch weitere Argumente parat: Nur einem Zufall sei es zu verdanken, dass die Frau nach einer schweren Leberentzündung in ein Krankenhaus gebracht worden war. Außerdem leide sie sowohl an einer Hauterkrankung und an Rheuma. Beides werde in Griechenland nicht behandelt.

Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul, mahnt der Volksmund. Dennoch erscheinen die Folgekosten für diese geschenkten Menschen [4] doch vielleicht etwas hoch.

Das dachte sich wohl auch das  BAMF und argumentierte, dass Griechenland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt und der Familie dort weder Folter, noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Ferner gewähre Griechenland den Schutzberechtigten „prinzipiell Zugang zu Bildung, der Gesundheitsvorsorge, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich.“

Regensburger Verwaltungsgericht versus Grundgesetz

Das sahen die Regensburger Richter nicht so und schlossen sich zum Wohle des deutschen Steuerzahlers der Rechtsmeinung der syrischen Familie an. Das Gericht entschied, dass Griechenland nicht automatisch als sicheres Herkunftsland angesehen werden kann.
EU-Mitgliedschaft hin oder her.

Damit hebelten die Regensburger Verwaltungsrichter in eigener Machtvollkommenheit ganz nebenbei den Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz aus, in dem es heißt:

„Auf Absatz 1 (Asylrecht) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (…) einreist“.

Ein Tipp an die Politik: Wozu noch das Grundgesetz ändern, wenn man doch das Regensburger Verwaltungsgericht hat?

Die Urteilsbegründung

Die Verwaltungsrichter unterstellten, dass sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Im vorliegenden Fall sei Deutschland verantwortlich, „wenn ein völlig von staatlicher Unterstützung abhängiger Flüchtling mit Gleichgültigkeit seitens des Staates konfrontiert ist.“

Deutschland ist also verantwortlich. Wieder einmal. Warum das so ist? Vielleicht hat gutefrage.net hierauf eine Antwort, der Autor jedenfalls nicht.

Das Griechenland-Abkommen

Ach, wie war doch Horst Seehofer stolz, als er im August 2018 mit Griechenland ein Rücknahmeabkommen [5] abgeschlossen hatte. Der Inhalt: Deutschland darf innerhalb von 48 Stunden diejenigen Migranten nach Griechenland zurückweisen, die bereits dort Asyl beantragt hatten und später nach Deutschland weitergereist sind.

Im Gegenzug hatte Deutschland umfangreiche Zugeständnisse [6] gemacht und zugesagt, die Bearbeitung von 2900 (!) Anträgen auf Familienzusammenführung von Flüchtlingen voranzubringen und „auf positive Weise“ hunderte weitere Fälle zu prüfen.

Jetzt sind wir also soweit, dass Deutschland aufgrund dieses unseligen Abkommens zwar jede Menge Flüchtlinge aus Griechenland aufnehmen muss, aber die Zurückweisungen durch das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg infrage gestellt sind.

Ist es verwunderlich, dass es so gekommen ist? Nein, denn in Deutschland braucht einen wirklich gar nichts mehr zu wundern.

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